Häufig gestellte Fragen
Warum wurden die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung eingeführt?
Welche Regelungen gelten für nachhaltige Biomasseherstellung?
Wen betreffen die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung?
Wie ist der Nachweis der nachhaltigen Biomasseherstellung von Nachweispflichtigen bzw. Anlagenbetreibern zu erbringen?
Was sind Schnittstellen?
Wer ist ein Ersterfasser?
Was sind Klein und Kleinstbetriebe?
Wer ist Lieferant vor der letzten Schnittstelle?
Wer ist Lieferant nach der letzten Schnittstelle?
Wer ist letzte Schnittstelle?
Was muss ich tun um zertifiziert zu werden?
Was ist ein Massenbilanzsystem?
Wie lang ist der Bilanzierungszeitraum?
Kann die Massenbilanz für mehrere Lagerhäuser zentral geführt werden?
Können positive Kredits bei der Massenbilanz auf die nächste Periode übertragen werden?
Was ist zu machen, wenn ein Unternehmen sich unbeabsichtigt bei der Massenbilanz verrechnet hat?
Kann einer „Zentrale“, welche z.B. mehrere Konversionsfabriken (unterschiedliche Standorte) steuert, ein Zertifikat ausgestellt werden?
Kann sich ein Lagerhaus, welches für mehrere Kunden im Auftrag nachhaltige Produkte einlagert und ausliefert, nur für einen Kunden zertifiziert werden?
Welche Aufgaben haben die Zertifizierungssysteme?
Wann sind die Vorausetzungen des für Lieferanten ab der letzten Schnittstelle laut § 17 Absatz 3 Biokraft-NachV erfüllt?
Warum wurden die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung eingeführt?
Die Europäische Union hat sich als Ziel gesetzt, die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse zu fördern. Mit den Nachhaltigkeitsverordnungen hat die Bundesregierung dieses Ziel bereits umgesetzt. Eine nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse sollte nicht auf Kosten von Mensch und Natur erfolgen.
Welche Regelungen gelten für nachhaltige Biomasseherstellung?
Europäisches Recht:
Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbare-Energien-Richtlinie)
Nationales Recht:
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
(Biomasseverordnung – BiomasseV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)
Im Biokraftstoffbereich ist ein Nachweis über nachhaltig erzeugte Biokraftstoffe Voraussetzung für eine Steuerentlastung des Nachweispflichtigen nach § 50 des EnergieStG oder eine Anrechnung der Biokraftstoffe auf die Biokraftstoffquote nach §§ 37a ff. des BImSchG. Im Biostrombereich ist ein Nachweis über nachhaltig erzeugte flüssige Biomasse Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG und für den NawaRo-Bonus nach § 27 Abs. 4 EEG des Anlagenbetreibers durch den Netzbetreiber.
Wen betreffen die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung?
Alle Unternehmen der gesamten Herstellungs- und Lieferkette vom Landwirt bis zum Nachweispflichtigen bzw. Anlagenbetreiber sind von den Verordnungen betroffen.
Wie ist der Nachweis der nachhaltigen Biomasseherstellung von Nachweispflichtigen bzw. Anlagenbetreibern zu erbringen?
Der Nachweispflichtige bzw. Anlagenbetreiber erbringt den Nachweis durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsnachweises bzw. eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises gegenüber dem für ihn zuständigen Hauptzollamt oder der Biokraftstoffquotenstelle bzw. seinem Netzbetreiber.
Was sind Schnittstellen?
Schnittstellen sind die zertifizierungsbedürftigen Betriebe und Betriebsstätten entlang der Herstellungs- und Lieferkette. Genannt werden dabei Ersterfasser, Öhlmühlen und sonstige Betriebe, die die Biomasse zur endgültigen Nutzung aufbereiten.
Wer ist ein Ersterfasser?
Betriebe, die die geerntete Biomasse erstmals vom Anbaubetrieb zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen. Ersterfasser sind daher in der Regel Händler, Genossenschaften oder Ölmühlen, die direkt von einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe Biomasse beziehen.
Was sind Klein und Kleinstbetriebe?
Die Bestimmung von Klein- und Kleinstbetrieben erfolgt über die Anzahl ihrer „produktiven Standorte“ und ihres Jahresumsatzes (Tonnage). Unternehmen, die bis zu 500 Tonnen Rohstoff-Biomasse pro Jahr einsetzen, müssen nach den Neuerungen durch die BLE nur alle 3 Jahre zertifiziert werden. Kleinstbetriebe, die nicht mehr als 250 Tonnen pro Jahr verarbeiten, benötigen dagegen nur ein Zertifikat in einem 5 Jahresrhythmus. Für die Betriebe, die diese jährlichen Einsatzmengen überschreiten, bleiben die bisherigen jährlichen Zertifizierungen erhalten.
Wer ist Lieferant vor der letzten Schnittstelle?
Bei den Lieferanten vor der letzten Schnittstelle handelt es sich um Betriebe, die die Biomasse nach ihrem Anbau durch den Anbaubetrieb bis zu der letzten Schnittstelle an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern.
Wer ist Lieferant nach der letzten Schnittstelle?
Lieferanten nach der letzten Schnittstelle sind die Betriebe, die die flüssige Biomasse bzw. den Kraftstoff nach der Herstellung durch die letzte Schnittstelle bis zum Anlagenbetreiber bzw. Nachweispflichtigen an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern.
Wer ist letzte Schnittstelle?
z.B. Ölmühlen, Pflanzenöl- Raffinerien, Veresterungsanlagen, Hydrier- bzw. Co-Hydrieranlagen, Bioethanol-Produktionsanlagen oder Biogasanlagen.
Was muss ich tun um zertifiziert zu werden?
Als erstes sollten Sie genau prüfen ob Sie als Schnittstelle im Sinne der Verordnung gelten. Dann wählen Sie eines der zugelassenen Zertifizierungssystem (ISCC, REDcert)
Was ist ein Massenbilanzsystem?
Ein Massenbilanzsystem enthält Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse über die gesamte Wertschöpfungskette sicherstellen.
Das Massenbilanzsystem muss sicherstellen, dass nach der Vermischung nicht mehr Menge nachhaltiger Biomasse als vorher beigefügt entnommen wird.
Wie lang ist der Bilanzierungszeitraum?
Die bezogenen Mengen nachhaltiger Biomasse müssen täglich, monatlich oder quartalsweise bilanziert werden. Der Zeitraum für die Massenbilanzierung darf bei einer Bilanzierung bis zum 30. Juni 2011 ausnahmsweise zwölf Monate nicht überschreiten. Nach diesem Stichtag gilt ausschließlich der Bilanzierungszeitraum von höchstens 3 Monaten wieder.
Kann die Massenbilanz für mehrere Lagerhäuser zentral geführt werden?
Dies ist möglich, solange die individuelle Massenbilanz für ein Lagerhaus auch vor Ort verfügbar und überprüfbar ist.
Können positive Kredits bei der Massenbilanz auf die nächste Periode übertragen werden?
Am Ende eines Abrechnungszeitraums vorhandene nachhaltige Biomasse wird in die nächste Abrechnungsperiode übertragen. Käme es zu einem negativen Saldo, müssten Sanktionen wie z.B. die Aberkennung des Zertifikats greifen.
Was ist zu machen, wenn ein Unternehmen sich unbeabsichtigt bei der Massenbilanz verrechnet hat?
Hier muss das System geeignete Sanktionen vorsehen. Da es sich um einen Fehler handelt, ist die Anzeige bei der Zertifizierungsstelle, welche den festgestellten Fehler umgehend an die BLE zu melden hat, erforderlich. Sanktionen sollten sich an Schwere und Auswirkungen des Fehlers orientieren. Ein Sanktionskatalog ist für die endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems erforderlich.
Kann einer „Zentrale“, welche z.B. mehrere Konversionsfabriken (unterschiedliche Standorte) steuert, ein Zertifikat ausgestellt werden?
Nein, das Zertifikat ist Betriebsstätten-gebunden, jede der Fabriken bekommt ein Zertifikat, die Zentrale erhält kein Zertifikat.
Kann sich ein Lagerhaus, welches für mehrere Kunden im Auftrag nachhaltige Produkte einlagert und ausliefert, nur für einen Kunden zertifiziert werden?
Dies hängt wesentlich von der Vertragsgestaltung zwischen Kunde und Lagerhalter ab. Lässt sich das Lager zertifizieren, erhält es ein Zertifikat, unabhängig von der Anzahl seiner Kunden.
Welche Aufgaben haben die Zertifizierungssysteme?
Zertifizierungssysteme legen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von flüssiger Biomasse oder von Biokraftstoffen ab der letzten Schnittstelle bis zum Anlagenbetreiber bzw. Nachweispflichtigen fest. Dabei ist zu beachten, dass sich im Biokraftstoffbereich Lieferanten ab der letzten Schnittstelle nicht dazu verpflichten müssen, die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, wenn sie die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Biokraft-NachVerf
Wann sind die Vorausetzungen des für Lieferanten ab der letzten Schnittstelle laut § 17 Absatz 3 Biokraft-NachV erfüllt?
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer elektronischen, betriebsinternen, Datenbank dokumentieren. Das Massenbilanzsystem aller Lieferanten unterliegt regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter.
(Quelle: GUTcert, ISCC, BLE)

