Prüfungsordnung der GUTcert Akademie

Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für alle Prüfungen, die von der GUTcert Akademie im Rahmen ihres Programms für die Aus- und Weiterbildung sowie Personalzertifizierung durchgeführt werden. Personalzertifizierungen regelt ggf. die zugehörige Zertifizierungsordnung im Detail. Sie hat in diesem Fall Vorrang.

§ 1 Prüfungsausschuss

Die GUTcert Akademie führt zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung Prüfungen durch und errichtet dafür Prüfungsausschüsse.
Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung an Prüfungen geeignet sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie können aus wichtigem Grund von der GUTcert Akademie abberufen werden.
An der Zulassung zu Prüfungen der GUTcert Akademie und an Prüfungen wirken Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht mit, wenn Beziehungen bestehen, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnten. Berufene Mitglieder von Prüfungsausschüssen, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, müssen dies der GUTcert Akademie vor Beginn der Prüfung anzeigen.
Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen müssen über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit bewahren.

§ 2 Prüfungstermine

Prüfungen finden nach Bedarf statt. Prüfungstermine und -orte werden von der GUTcert Akademie rechtzeitig bekanntgegeben.

§ 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung

Zugelassen zur Prüfung ist, wer an Bildungsmaßnahmen der GUTcert Akademie teilgenommen hat, die eine Prüfung einschließen und eine Zulassung rechtfertigen. Ferner zugelassen werden kann, wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Weise erworben hat,die eine Zulassung rechtfertigen.
Weitergehende Zulassungsvoraussetzungen können in Durchführungsbestimmungen für einzelne Prüfungen geregelt werden.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch das Formular für die jeweilige Weiterbildung. Die Anmeldebestätigung gilt auch als Bestätigung für die Anmeldung zur Prüfung. Ist die Prüfung optional, kann sich der Teilnehmer spätestens am Prüfungstermin für die Teilnahme anmelden. Soweit die Prüfung nicht Bestandteil einer Veranstaltung ist, erfolgt die Anmeldung dazu schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) bei der GUTcert Akademie.
Über die Zulassung zu Prüfungen entscheidet abschließend die GUTcert Akademie. Die Entscheidung wird dem Prüfungsbewerber unter Angabe des Prüfungstages und -ortes mitgeteilt. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung unter Angabe der Ablehnungsgründe unterrichtet. Erfolgte eine Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben, kann sie vom Prüfungsausschuss, auch nachträglich, widerrufen werden.
Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung an.
Die Zahl der Teilnehmer an einer Prüfung kann von der GUTcert Akademie begrenzt werden.
Prüfungsgebühren sind sofort nach Rechnungslegung fällig.

§ 4 Durchführung der Prüfung

Die GUTcert Akademie regelt Ziel, Inhalt, Gliederung und Anforderungen der Prüfung. Durch die Prüfungen wird festgestellt, ob Teilnehmer bestimmte Kompetenzen nachweisen können.
Prüfungsaufgaben werden von der GUTcert Akademie auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen und Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Soweit Teilnehmer mit körperlichenbzw. geistigen Einschränkungen oder nicht muttersprachliche Teilnehmer an einer Prüfung teilnehmen, werden deren besondere Bedürfnisse (Verlängerung der Dauer etc.) bei der Durchführung der Prüfung angemessen berücksichtigt.
Prüfungen der GUTcert Akademie sind nicht öffentlich. An Beratungen zum Prüfungsergebnis nehmen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Die GUTcert Akademie stellt eine Prüfungsaufsicht, die sicher stellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten. Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen informiert.
Prüfungsteilnehmer, die Täuschungshandlungen begehen oder den Prüfungsablauf stören, können durch die Aufsicht von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Es kann zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden. Alle Vorkommnisse und Umstände werden für den Prüfungsausschuss notiert.
Über einen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird protokolliert. Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei Täuschungen, die innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellt werden. Sollte der Prüfungsausschuss entscheiden, dass ein Teilnehmer unrechtmäßig ausgeschlossen wurde, kann der Teilnehmer die Prüfung ohne erneute Gebühren wiederholen.
Prüfungsbewerber können vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber nicht zur Prüfung erscheint oder nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurücktritt. Tritt ein Teilnehmer nach Beginn der Prüfung von dieser zurück, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet abschließend die GUTcert Akademie.

§ 5 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

Die Bewertung der Prüfungsleistungen ist in den Durchführungsbestimmungen der Prüfung geregelt. Sie erfolgt durch einen oder mehrere Prüfer nach einem Punktesystem. Jede Aufgabe ist mit einer Höchstpunktzahl ausgewiesen. Eine Teilbewertung ist möglich. Es besteht kein Anspruch auf Begründung der Bewertung.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die in der Durchführungsbestimmung festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde. Die erreichte Punktzahl wird nicht mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung wird dem Teilnehmer nach Feststellung des Ergebnisses umgehend schriftlich mitgeteilt.
Bei bestandener Prüfung wird als Prüfungsbescheid einZertifikat oder dessen Verlängerung ausgestellt. Dieses enthält mindestens: den vollen Namen des Prüfungsteilnehmers und sein Geburtsdatum, das Datum und die Bezeichnung der Prüfung, sowie die Unterschrift der Leiterin der GUTcert Akademie.
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Teilnahmebestätigung.
Eine Prüfung kann wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen setzt die GUTcert Akademie Termine fest. Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muss schriftlich erfolgen.

§ 6 Schlussbestimmungen

Die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses muss innerhalb eines Monats nach dem Prüfungsbescheid schriftlich an die GUTcert Akademiegerichtet werden. Diese holt Stellungnahmen der an der angefochtenen Entscheidung Beteiligten ein und entscheidet über eine Überprüfung des Ergebnisses durch einen unabhängigen Prüfer.
Auf schriftlichen Antrag kann der Prüfungsteilnehmer bis zu drei Monate nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen erhalten. Alle Prüfungsunterlagen werden elektronisch archiviert und zwei Jahre aufbewahrt.
Die Prüfungsordnung kann von der GUTcert Akademie nach Bedarf geändert werden. Änderungen werden Teilnehmern bekanntgegeben.
Diese Prüfungsordnung wird auf der Internetseite der GUTcert unter www.gut-cert.de veröffentlicht und tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, 18.09.2013 gez. Prof. Dr.-Ing. Jan Uwe Lieback

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Unser Akademie-Team ist gerne für Sie da unter akademie@gut-cert.de oder telefonisch unter +49 30 2332021-21