Maßnahmezulassung
- Welche Maßnahmen können nach AZAV zugelassen werden?
- Was ist das Expressverfahren bei der Maßnahmenzulassung?
- Wie funktioniert die Referenzauswahl?
- Was passiert bei einer Überschreitung des Bundes-Durchschnittskostensatz (BDKS) mit einer Maßnahme?
- Für welche Maßnahmen ist eine 5-jährige Zulassung möglich?
- Was ist bei der Zulassung modularer Maßnahmen (FbW) zu beachten?
- Wie lange ist die Zulassung gültig und welche Kosten kommen auf uns zu?
- Was ist eine inhaltlich zugelassene Maßnahme?
Welche Maßnahmen können nach AZAV zugelassen werden?
Für die „Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung“ (FbW) ist im § 180 SGB III festgelegt worden, welche Maßnahmen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zählen und welche nicht. Zusätzliche Informationen hierzu bietet auch die Definition der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 180 SGB III.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bedürfen einer Zulassung, wenn Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine eingelöst werden sollen. In unserem Downloadbereich finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen Maßnahmekategorien im Formular der Durchschnittskosten für die Aktivierungsmaßnahmen.
Was ist das Expressverfahren bei der Maßnahmenzulassung?
Für besonders eilige Zulassungen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bieten wir das Expressverfahren an. Nach Eingang unserer Auftragsbestätigung benötigt der Auditor die Unterlagen zur Prüfung. Wenn diese komplett sind und keine Rückfragen mehr bestehen, erhalten Sie drei Werktage danach (bei positiver Prüfung) Ihr Zertifikat. Dieses Angebot ist nur bei Maßnahmen ohne BDKS-Überschreitung möglich. Das Expressverfahren bedeutet somit nicht, dass in jedem Fall drei Tage nach Beantragung die Zulassung erteilt wird. Die Frist für die drei Tage beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, selbst wenn zuvor schon Unterlagen eingereicht wurden.
Wie funktioniert die Referenzauswahl?
Es besteht die Möglichkeit aus den eingereichten Maßnahmen eine Stichprobe zu ziehen. Wir prüfen dann nur die ausgewählten Maßnahmen und lassen bei einem positiven Ergebnis alle eingereichten Maßnahmen zu. Wird eine der geprüften Maßnahmen nicht zugelassen, dürfen auch die restlichen Maßnahmen nicht zugelassen werden.
Bei bis zu 30 eingereichten Maßnahmen beträgt die Referenzauswahl 20%, ab 30 eingereichten Maßnahmen wird die Quadratwurzel aus der Gesamtsumme gezogen (jeweils aufgerundet). Maßnahmen mit einer Überschreitung des BDKS dürfen grundsätzlich nicht in die Referenzauswahl einbezogen werden und müssen einzeln geprüft werden und im Falle von FbW-Maßnahmen der BA zur Kostenzustimmung vorgelegt werden.
Bei FbW- Maßnahmen müssen wir zudem aus jedem eingereichten Wirtschaftszweig eine Maßnahme prüfen. Bei Maßnahmen nach § 45 SGB III muss aus jedem beantragten Maßnahmeziel eine Stichprobe gezogen werden. Falls eingereicht, muss die Stichprobe Maßnahmen mit unterschiedlicher Dauer berücksichtigen (bis 4 Wochen, über 4 Wochen, über 6 Monate Dauer) sowie Maßnahmen mit und ohne Anteile in einem Betrieb.
Was passiert bei einer Überschreitung des Bundes-Durchschnittskostensatz (BDKS) mit einer Maßnahme?
Um eine Maßnahme mit BDKS-Überschreitung zulassen zu können, muss der Träger notwendige besondere Aufwendungen nachweisen. Dies kann z. B. eine besondere inhaltliche Ausgestaltung, der notwendige überdurchschnittliche Einsatz von Personal oder eine besondere technische Ausstattung sein (vgl. § 3 (4) AZAV). Eine Referenzauswahl ist bei Maßnahmen mit BDKS-Überschreitung nicht möglich.
Bei einer BDKS-Überschreitung von mehr als 25% muss nach der Prüfung zur Zulassungsfähigkeit durch die Fachkundige Stelle zusätzlich die Bundesagentur für Arbeit zur Kostenzustimmung eingeschaltet werden. Für die Zulassung der Maßnahme ist eine Zustimmung der BA unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass das gesamte Verfahren deutlich verlängert wird und wir das Expressverfahren für Maßnahmen mit BDKS-Überschreitung nicht anbieten können.
Wir raten allen Trägern, die über dem BDKS liegende Maßnahmen anbieten möchten, diese rechtzeitig (bei BA-Kostenzustimmung mindestens 3 Monate) vor dem geplanten Beginn bei uns einzureichen. Weiterhin ist es hilfreich, bereits bei der Einreichung eine ausführliche Begründung zu den besonderen Aufwendungen beizufügen und Gründe für die Besonderheit der Maßnahme zu formulieren.
Für welche Maßnahmen ist eine 5-jährige Zulassung möglich?
Aufgrund sich verändernder Bedarfe am Arbeitsmarkt und der Notwendigkeit der Ausrichtung der Maßnahmeangebote an aktuelle Entwicklungen ist die Zulassungsdauer in der Regel auf drei Jahre befristet. Die AZAV sieht jedoch Ausnahmefälle vor, sodass in begründbaren Fällen eine Zulassung für fünf Jahre erteilt werden kann (vgl. AZAV § 5 Abs. 4).
Umschulungen, die in Vollzeit mindestens über 21 Monate laufen, können ab sofort für fünf Jahre zugelassen werden. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger begründet, warum innerhalb des Zulassungszeitraums keine wesentlichen Entwicklungen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu erwarten sind, die Auswirkungen auf die Maßnahme haben. Diese Begründung ist mit den Unterlagen für jede beantragte Maßnahme einzureichen und wird vom Auditor gesondert geprüft. Der Mehraufwand für diese Maßnahmetypen beträgt je eingereichter Maßnahme 0,5 Std.
Maßnahmen mit einem Zulassungszeitraum von fünf Jahren können nur in einem gesonderten Antrag eingereicht werden. Im FL 250 ist auf dem Blatt Angaben zum Träger daher entweder die Option „5 Jahre“ oder „3 Jahre“ zu wählen, eine Kombination innerhalb eines Antrags ist nicht möglich. Maßnahmen nach § 45 SGB III sind von der Regelung nicht betroffen.
Was ist bei der Zulassung modularer Maßnahmen (FbW) zu beachten?
Wenn die einzelnen Module einer Maßnahme unterschiedliche Kennziffern bzw. unterschiedliche Kostensätze aufweisen, muss jedes Modul im Antrag aufgeführt werden. Hier gilt dann der Grundsatz, dass Module wie einzelne Maßnahmen behandelt werden, d. h. jeder Baustein muss dem korrekten Bildungsziel zugeordnet sein und für sich arbeitsmarktlich verwertbar sein. Eine Ausnahme besteht nur für ein Praktikum. Dies bedeutet, dass z. B. ein Modul „Bewerbungstraining“ im FbW-Bereich nicht zulassungsfähig ist. In jedem Fall sollten die Module einzeln aufgeführt werden, wenn eine individuelle Belegung durch die Teilnehmer möglich ist.
In einigen Fällen werden nach der Zulassung einzeln aufgeführte Module mit unterschiedlichen Kostensätzen auf einem Maßnahmebogen vom Kostenträger zusammengefasst und ein Durchschnittswert vermerkt. Wenn dieses Vorgehen mit dem Kostenträger abgesprochen ist, muss jeder Teilnehmer die kompletten Module belegen.
Wie lange ist die Zulassung gültig und welche Kosten kommen auf uns zu?
Nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen ein Zertifikat über die Zulassung als Bildungsträger ausgestellt, welches eine Gültigkeit von 5 Jahren trägt. Die Gültigkeit wird jährlich mittels Überprüfungsaudits bestätigt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird die Zulassung wiederholt und erneut für einen 5-Jahres-Zeitraum zugelassen.
Für die Zulassung von Maßnahmen wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung ein Zertifikat mit 3-jähriger Gültigkeit ausgestellt. Die Maßnahmen müssen jährlich durch die Fachkundige Stelle überwacht werden, dies erfolgt zumeist im Rahmen der Audits. Solange eine gültige Zulassung als Bildungsträger vorliegt, können neue Maßnahmen zur Zulassung eingereicht oder bestehende Zulassungen geändert werden.
Für einen Kostenüberblick können Sie sich mit folgendem Formular ein kostenfreies, unverbindliches Angebot anfordern, das alle Informationen zur Zulassung als Bildungsträger und zur Zulassung von Maßnahmen enthält: Angebot anfordern. Das Angebot wird Ihnen i. d. R. innerhalb von 2 Werktagen per Mail zugesandt.
Was ist eine inhaltlich zugelassene Maßnahme?
Für einige Maßnahmen sind inhaltliche Zulassungen durch eine externe Stelle nötig. Dies ist z. B. bei Umschulungen der Fall, die mit einer Prüfung durch eine Kammer enden und somit deren Zulassung benötigen. Die Lerninhalte sind somit vorgegeben und der Prüfaufwand für den Auditor verringert sich. Maßnahmen, für deren Durchführung eine Berechtigung vorliegen muss, z. B. im Gesundheitsbereich oder im Sicherheitsgewerbe, fallen ebenfalls in diese Kategorie. Die Zulassung durch eine Fachkundige Stelle zählt nicht als inhaltliche Zulassung. Bitte beachten Sie, dass derartige Zulassungen und Berechtigungen für alle eingereichten Maßnahmen mit inhaltlicher Zulassung vorgelegt werden müssen und vom Auditor geprüft werden. Liegen die Nachweise nicht vor, kann die Maßnahme nicht zugelassen werden.