Zulassung von Bildungsträgern nach AZAV
Entsprechend den §§ 178 und 179 SGB III ist eine Trägerzulassung nach AZAV dann erforderlich, wenn Leistungen in einem der sechs Fachbereiche der AZAV angeboten werden sollen. Die zentrale Forderung der AZAV ist der Nachweis über die wirksame Anwendung eines Systems zur Sicherung der Qualität.
Für den Aufbau eines solchen Qualitätsmanagementsystems können verschiedene Modelle herangezogen werden, die bekanntesten sind ISO 9001, EFQM und LQW II, aber auch andere Branchenstandards werden von vielen Bildungsträgern genutzt.
- Falls noch nicht vorhanden, beginnen Sie sobald möglich mit dem Aufbau eines QM-Systems. Viele Verbände (z.B. Bildungsverband, BVMW) bieten ihren Mitgliedern dabei Unterstützung an. Bedenken Sie, dass dazu in der Regel mindestens 3 Monate notwendig sind. Einen Überblick über einzureichende Dokumente erhalten Sie hier.
- Um einen Überblick zu den Kosten der Zulassung (Zertifizierung) nach AZAV zu erhalten, fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.
- Der Kontakt zur Fachkundigen Stelle kann auch schon während des Systemaufbaus sehr nützlich sein. So können z. B. durch den Besuch von Informationsveranstaltungen oder durch ein Voraudit viele Fragen frühzeitig geklärt und ein strategisches Vorgehen ermöglicht werden.
- Verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck von uns und vereinbaren Sie einen kostenlosen Termin für ein Vorgespäch per Telefon oder in den Räumen der GUTcert, in dem Ablauf und Schwerpunkte des Verfahrens erläutert werden.
Sichern Sie sich frühzeitig Ihren Wunschtermin für die Vor-Ort-Prüfung.
Digitalisierung und Strukturwandel verändert die Bildungslandschaft nicht nur inhaltlich, sondern bringt auch gesetzliche Regelungen hervor, die auf die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgerichtet sind. Das Qualifizierungschancengesetz zielt direkt auf bereits Beschäftigte ab, fördert deren Weiterbildung in Engpassberufen und soll zukunftsgerichtete Qualifizierung zur Bewältigung des digitalen Strukturwandels ermöglichen.
Wie sieht die Förderung konkret aus?
Die Übernahme der Weiterbildungskosten für Beschäftigte ist möglich, darüber hinaus kann auch das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung bezuschusst werden. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der Art der Weiterbildung können bis zu 100% der Kosten übernommen werden. Seit 1.4.2024 kann auch ein Qualifizierungsgeld (nach § 82a SGB III) gezahlt werden.
Welche Voraussetzungen für die Förderung gibt es?
Der durchführende Träger und die Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein (für das Qualifizierungsgeld genügt die Trägerzulassung). Die Maßnahme muss dabei mehr als 120 Stunden umfassen und zukunftsgerichtete Qualifikationen vermitteln, für einen Engpassberuf weiterbilden oder den Erwerb eines Berufsabschlusses zum Ziel haben.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet viele weitere Information zu diesen Themen auf ihrer Internetseite an, die gesetzlichen Regelungen sind im § 82 SGB III zu finden.
Ablauf des Zulassungsverfahrens
Das Zulassungsverfahren beginnt mit einer Dokumentenprüfung durch den Auditor. Dieser informiert sich anhand der eingereichten Unterlagen über die Reife des QM-Systems und benennt potenzielle Schwachpunkte. In der Vor-Ort-Prüfung beschäftigt sich der Auditor intensiv mit der Umsetzung der Anforderungen und möglichen Verbesserungspotentialen.
Das Verfahren schließt ab mit dem Erstellen des Prüfberichts und der offiziellen Zulassungsentscheidung durch die Fachkundige Stelle. Die Zulassung als Bildungsträger ist fünf Jahre lang gültig und muss durch jährliche Überprüfungsaudits bestätigt werden.
Die Übernahme einer bestehenden Zulassung nach AZAV ist jederzeit möglich, am einfachsten gelingt dies im Rahmen eines anstehenden Rezertifizierungs- oder Überprüfungsaudit. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot, hierfür brauchen wir rechtzeitig alle Angaben zur Standorten, Mitarbeiterzahlen und AZAV-Fachbereichen. Zusätzlich benötigen wir Ihr aktuelles Trägerzertifikat. Unsere Ansprechpartner stehen vorab natürlich auch für telefonische Auskünfte zur Verfügung.
Maßnahmenzulassungen
Die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder von Maßnahmen nach § 45 SGB III ist auch möglich, wenn Ihre Trägerzulassung durch eine andere Fachkundige Stelle ausgestellt wurde. Fordern Sie zunächst unser Antragsformular an und schicken es ausgefüllt zurück. Daraufhin erhalten Sie ein Angebot mit dem entstehenden Aufwand und der Referenzauswahl. Die erste Maßnahmenzulassung führen wir in der Regel vor Ort durch, damit unser Auditor sich einen Eindruck von der Durchführungsvoraussetzung verschaffen kann. Weitere Zulassungen im selben Kalenderjahr können dann als Dokumentenprüfung durchgeführt werden. Das Standardverfahren zur Maßnahmenzulassung dauert etwa zwei Wochen, das Expressverfahren weniger.