Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Was ist die EnSimiMaV?
Die Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Oktober 2022. Diese Maßnahmen sollen Energiekosteneinsparungen in privaten Haushalten bei, Unternehmen und der öffentlichen Hand bewirken.
Durch den Ukrainekonflikt haben sich die Rahmenbedingungen an den Energiemärkten (Energiepreise, Zinsen, etc.) drastisch geändert. Es ist daher dringend geboten, Energie einzusparen, wo es geht. Mit der EnSimiMaV sollen alle bereits identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) noch einmal auf den „Prüfstand“ und innerhalb einer festen Frist (18 Monate ab dem 01.10.2022) umgesetzt werden.
Insgesamt soll durch die umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen der Energieverbrauch deutlich verringert und die Energiekosteneinsparungen erhöht werden.
Für wen ist EnSiMiMaV relevant?
Nach der EnSimiMaV werden seit dem 1. Oktober 2022 bestimmte Unternehmen, die nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Energieaudits durchführen bzw. ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem einrichten müssen verpflichtet, im Rahmen ihrer Nachweisführung Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, die gemäß DIN EN 17463 wirtschaftlich sind. Dies betrifft Anlagen, die einen Gesamtenergieverbrauch von über 10 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) aufweisen und nicht nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind.
Die identifizierten Maßnahmen müssen umgehend bzw. spätestens innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden, d.h. bis spätestens März 2024.
Die Umsetzungsverpflichtungen bestehen gemäß EnSimiMaV für alle Unternehmen, bei denen Maßnahmen aus einer der folgenden Auditierungen identifiziert wurden (werden keine Maßnahmen festgestellt, ist dies ebenfalls zu begründen):
- Energieaudits nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) oder
- Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen
Ergänzend werden Unternehmen ausgeschlossen, die
- nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und/oder
- deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 GWh/a betrug
Der „Schwellenwert“ für die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen ist laut EnSimiMaV dann erreicht, wenn bei einem Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren eine Maßnahme nach maximal 20% der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.
Laut § 4 Abs. 2 EnSimiMaV sind die Angaben der Unternehmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen durch externe Stellen (Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) zu bestätigen.
Für die externe Überprüfungen sind vor allem folgende Aspekte zu überprüfen:
- Prozess zur Identifizierung und Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Energieeinsparprogramm (Planungs- und Entscheidungsprozesse, Kompetenzen, Aktionsplanung)
- Eingangsparameter für die VALERI-Berechnung (Basiskalkulationszinsfuß, Preissteigerungsrate Energie, spezielle Stromkosten, technisches Einsparpotential, Investitionsausgaben)
- Zugrundeliegende Vorgaben (Konzernvorgaben, Studienergebnisse, etc.) sind auf Plausibilität und Konsistenz mit anderen vorgenommenen internen Investitionsentscheidungen zu überprüfen (hinreichende Sicherheit)
- Umsetzung der jeweiligen rechtlichen Anforderungen (Zeitpunkt, Wirtschaftlichkeit, Nutzungsdauer, Betrachtungszeitraum)
Als Grundlage ist eine einheitliche und strukturierte Vorgehensweise notwendig.
Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.
Welche Vorteile bietet die externe Validierung der DIN EN 17463 (VALERI) für die EnSiMiMaV?
- Sie identifizieren frühzeitig verbindliche Maßnahmen und können die richtigen Weichen stellen
- Sie reduzieren das Risiko, dass Maßnahmen nachträglich als wirtschaftlich ermittelt wurden, die auch hätten umgesetzt werden müssen
Welche konkreten Energieeffizienzmaßnahmen müssen nach DIN EN 17463 (VALERI) für die EnSiMiMaV bewertet werden?
Bewertet werden sollten alle nichtwirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen:
Was ist dabei zu beachten?
Grundlegend sollte von dem/der Auditierenden immer nachvollzogen werden, wie Möglichkeiten für die Verbesserung identifiziert und somit Chancen (Ideen) zur Verbesserung bestimmt und priorisiert werden.
Der Übergang von einer Idee hin zu einer beschlussfähigen Maßnahme (Energieeinsparprojekt) sollte kritisch hinterfragt werden:
- D.h. es sollte bewertet werden, ob bereits eine „Vorauswahl“ der Maßnahmen erfolgt ist und ob die angewendeten Entscheidungskriterien hinreichend valide sind.
- Es solle auch geprüft werden, ob die Neubewertung von ehemals abgelehnten Projekten aufgrund von jetzigen Gegebenheiten (insbesondere Energiepreissituation) stattgefunden hat.
Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.
Sicher haben Sie noch weitere Fragen: Kontaktieren sie gerne David Kroll.