Wir prüfen die Wirtschaftlichkeit Ihrer Energieeffizienzmaßnahmen als ökologische Gegenleistung und für die Grüne Konditionalität für SPK, BECV und EnFG.
Ökologische Gegenleistungen für eine energieeffizientere Zukunft
Ökologische Gegenleistungen (öGl) sind verpflichtende Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen, die Unternehmen erbringen müssen, um die Förderung aus der Strompreiskompensation (SPK) oder der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu erhalten.
Im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), das die die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) ersetzt, findet sich ein ähnliches Konzept wieder, die „Grüne Konditionalität“.
Die meisten Nachweisoptionen zu öGL oder Grüne Konditionalität gegenüber den prüfenden Behörden (DEHSt und BAFA) setzen die unabhängige Prüfung durch eine befugte Stelle voraus: Sie bestätigt antragsberechtigten Unternehmen, dass sie alle wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt haben, genug Geld in Energieeffizienzmaßnahmen investiert wurde oder sich im implementierten Energiemanagement- bzw. EMAS-System keine (weiteren) wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen finden.
Die Nachweise der Ökologischen Gegenleistungen und der Grünen Konditionalität müssen jedes Jahr zum 30.06. eingereicht werden.
Das Prüfen von ökologischen Gegenleistungen ist Pflicht – hat aber auch Vorteile
Finanzielle Entlastung
Unternehmen, die durch steigende CO2-Kosten oder indirekte Strompreiserhöhungen stark belastet sind, können hohe Summen an Kompensationszahlungen erhalten.
Effizienzgewinn
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung oder eine Umstellung auf erneuerbare Energien senken langfristig Ihre Betriebskosten und bringt Ihnen so ökonomische Vorteile.
Beitrag zum Klimaschutz
Energieeffizienzmaßnahmen können die Energie- und Klimabilanz Ihres Unternehmens verbessern, da Sie messbar effizienter produzieren.
Berechnung der Wirtschaftlichkeit
Es gelten unterschiedliche Regelungen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit:
EnFG
Bis zum Antragsjahr 2025 gab es eine Übergangsregelung für Unternehmen, die ihr 50001- oder EMAS-System vor dem 1. Januar 2023 eingeführt haben. Ab dem Antragsjahr 2026 gilt für alle Varianten der Grünen Konditionalität die Wirtschaftlichkeitsberechnung mit der VALERI.
BECV
Für Unternehmen, die ihr Managementsystem bereits vor dem 28.07.2021 eingeführt hatten gab es eine Übergangsregelung für die Jahre 2023-2025. Ab 2026 ist auch hier die Wirtschaftlichkeit mit der VALERI zu ermitteln.
SPK
Auch nach 2025 kann weiterhin die Amortisationszeitmethode verwendet werden. Diese Möglichkeit besteht bei der Variante der „vorangingen Maßnahmen“.
Die Option der „Klimaschutzmaßnahmen“ verweist auf die Vorgaben der BECV, daher ist hier die VALERI zu verwenden.
Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gegenüber Wettbewerbern aus dem Ausland zu erhalten, können Unternehmen die höheren Kosten des bezogenen Stroms aus dem europäischen Emissionshandel durch einen Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kompensieren.
Für die Beantragung der Beihilfe fordert Kap. 4.3 der Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation vom 26. März 2024 den Nachweis einer Gegenleistung durch Klimaschutzmaßnahmen, Energieeffizienz-maßnahmen oder den Bezug von Grünstrom.
Wer ist SPK-antragsberechtigt?
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, die mindestens in einer Anlage Produkte herstellen, die unter einen der beihilfeberechtigten Sektoren fallen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt werden.
Um eine mögliche Verlagerung von Treibhausgasen in das europäische Ausland (Carbon Leakage) als Folge des Brennstoffemissionshandels (BEHG) zu vermeiden, hat die Bundesregierung für die betroffenen Sektoren entsprechende Beihilfen beschlossen. Die Beihilfen sollen nach § 11 BEHG vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.
Wer ist BECV-antragsberechtigt?
Beihilfeberechtigt sind Unternehmen die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage der Carbon-Leakage-Verordnung genannt sind oder nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.
Mit dem EnFG wird die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber geregelt. Unternehmen können auf Antrag die Umlage aus erneuerbaren Energien (ehemals EEG-Umlage) begrenzen, um finanziell entlastet zu werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Umlagen können begrenzt werden, wenn das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 des Energiefinanzierungsgesetz zuzuordnen ist und einen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh im letzten Geschäftsjahr hatte.
DIN EN 17463 (VALERI)
Die VALERI gibt vor, wie Informationen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden, um solide Business-Cases auf der Grundlage von Kapitalwertberechnungen für Maßnahmen zu erstellen und deren Nutzungsdauer und Kapitalwerte zu bestimmen.
Warum VALERI wählen?
Ob eine energiebezogene Investition oder Energieeffizienzmaßnahme in der Umsetzung als wirtschaftlich eingestuft werden kann oder nicht, hängt von einer Vielzahl von technischen und monetären Faktoren ab.
Die die statische oder dynamische Bewertungsmethode oder reine Amortisationszeitbetrachtungen lassen wesentliche Aspekte unberücksichtigt: Um eine einheitliche Systematik für energiebezogene Investitionen der Maßnahmen zu gewährleisten, wurde die DIN EN 17463:2021-12 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI)" entwickelt.
Nach §8(3) EnEfG müssen Unternehmen als zusätzliche Anforderung neben der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems identifizierte Maßnahmen nach VALERI bewerten.
Aber auch ohne gesetzliche Verpflichtung empfiehlt es sich, sich im Zuge des eigenen Energiemanagement- oder EMAS-Systems mit der Wirtschaftlichkeit von Investitionen auseinanderzusetzen. Die VALERI ist ein ideales Tool, um die Themen Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz zu verbinden und einen für alle im Unternehmen verständlichen Maßstab für die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an der Hand zu haben.
Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 oder Validierungen nach EMAS vornehmen dürfen. Als akkreditierte Zertifizierungsstelle und zugelassene Gutachterorganisation erfüllen wir beide Kriterien.
Wir können Ihnen auch nur den Betrieb eines Managementsystems bestätigen. Dieser wird benötigt, wenn Sie einen erstmaligen Antrag stellen oder Ihre ökologischen Gegenleistungen über den Bezug von Grünstrom nachweisen.
Für die Förderprogramme klimafreundlicher Neubau, Wohneigentum für Familien und klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment wird für Energieberater die Zusatzqualifikation Lebenszyklusanalyse verpflichtend.
Elf Tage vor Ablauf der Frist zur Umsetzung des §8 EnEfG hat das BAFA das „Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 – 10 und 19 des EnEfG“ aktualisiert.
Politische Agenda nimmt Form an – Effizienzbranche wartet auf Klarheit
GEG, EnEfG & Co. bleiben derzeit noch unkonkret – Unternehmen brauchen aber verlässliche Zeitpläne und klare Rahmenbedingungen für Investitionen in Energieeffizienz.