Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Wesentliche Anforderungen für Unternehmen im Überblick

Mit dem am 18. November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schafft die Bundesregierung erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen für das Energiesparen. Das Gesetz legt Energieeffizienzziele für Primär- und Endenergie fest. Damit leistet das EnEfG einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele und setzt wesentliche Anforderungen aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um.

Einrichten eines Energiemanagement- oder Umwelt­management­systems (§8 EnEfG)

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalender­jahre sind verpflichtet, bis spätestens 18. Juli 2025 ein Energie­management­system nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umwelt­management­system gemäß EMAS einzurichten. Hilfreich ist hierbei ein Merkblatt vom BAFA zur Bestimmung des Gesamtenergieverbrauchs.

Zusätzliche Anforderungen für betroffene Unternehmen

  • Erfassen der Zufuhr und Abgabe von Energie, von Prozesstemperaturen und abwärmeführenden Medien mit den jeweiligen Temperaturen, Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen
  • Erfassen der technisch vermeidbaren und technisch nicht vermeidbaren Abwärme zu den benannten Abwärmequellen und Bewerten ggf. möglicher Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizieren und Darstellen von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung

Wirtschaftlich­keitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021

Hinweis: Im Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum EnEfG wird das Unternehmen als „[…] kleinste rechtlich selbstständige Einheit […]“ definiert.

Umsetzungspläne für Energie­effizienz­maß­nahmen (§ 9 EnEfG)

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen (nach DIN EN 17463 VALERI) binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und diese veröffentlichen. Diese Energieeffizienzmaßnahmen müssen entweder aus einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1, oder einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. einem Umweltmanagementsystem nach EMAS stammen.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme (§§ 16 und 17 EnEfG)

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren.  Soweit möglich und zumutbar, ist die verbleibende Abwärme durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – kaskadenförmig wiederzuverwenden.

Darüber hinaus müssen verschiedene Informationen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weitergeben werden, u.a.

  • die jährliche Wärmemenge
  • die maximale thermische Leistung
  • das durchschnittliche Temperaturniveau

Auf Verlangen sind diese Daten jährlich an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.

EnEfG: Anforderungen für Unternehmen auf einen Blick

  • Ist auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert (siehe Merkblatt EnEfG u. Merkblatt FAQ zum EDL-G / EnEfG)
  • Vorgehen zur Bestimmung des gesamten Endenergieverbrauchs vgl. Merkblatt BAFA inkl. nicht zu berücksichtigender End­energie­verbrauch. Tipp: Rechtzeitig Kapazitäten EMAS absichern – derzeit ca. 250 Umwelt­gutachter:innen laut Datenbank der DAU
  • Keine stufenweise Einführung, da erst mit Ablauf der 20 Monate Nachweis notwendig ist – Energieauditpflicht entfällt zwischenzeitlich

  • Verlinkung zur EED mit 10 TJ, Pflicht zur Einführung eines Energieaudits
  • Für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (nach maximal 50% der Nutzungsdauer, begrenzt auf 15 Jahre) mittels DIN EN 17463 (Tools und Hilfestellungen zur Norm), Verifizierung ist mittlerweile etabliert und wird in der Praxis positiv angenommen
  • Keine Umsetzungspflicht wie EnSimiMaV (Neue FAQs vom BMWK)

  • Achtung – Unabhängigkeit absichern: Energieauditor:innen dürfen nicht ihre selbst erstellten Pläne verifizieren
  • Sinnvoll wäre hier auch ein einheitlicher Standard (Format Maßnahmenplan) bzw. eine Schnittstelle (Exportfunktion) zur BAFA-Datenbank

  • Wünschenswert wäre eine „intelligente“ Datenbank mit Auswertungen für Nutzer (Art der Maßnahmen nach Branchen sortierbar, Ergebnisse Wirtschaftlichkeit, Anzahl Maßnahmen, Energieeinsparung Gesamt / in Branchen etc.)

Klimaneutrale Unternehmen

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“. Ebenso werden Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärmenutzung thematisiert.