Die betrifft etwa Prüfungen vor der Ausstellung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Registrierung einer Erzeugungsanlage:
Soll eine Stromerzeugungsanlage im HkNR registriert werden, sind in einigen Fällen eine umweltgutachtliche Prüfung und Freigabe erforderlich, bevor HkN ausgestellt werden können, darunter
Anlagen > 100 kW, für deren Strom in den letzten fünf Jahren keine EEG-Förderung in Anspruch genommen worden ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 HkRNDV).
Biomasseanlagen und Mischfeuerungsanlagen > 100 kW. Hierzu zählen auch Biogas-, Deponiegas- oder Klärgasanlagen sowie Müllheizkraftwerke und Anlagen zur thermischen Abfallverwertung (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 HkRNDV).
Bevor das UBA Herkunftsnachweise ausstellt, bedarf es bei einigen Anlagentypen einer Prüfung und Freigabe durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterin. Anlagentypen wären etwa:
Biomasseanlagen und Mischfeuerungsanlagen > 100 kW: Hier müssen die energiebezogenen erneuerbaren Anteile der eingesetzten Brennstoffe (biogene Anteile) sowie die Strommengen bestätigt werden. Darüberhinaus müssen diese Anlagen maximal alle 15 Monate durch ein:e Umweltgutachter:in in Augenschein genommen werden (vgl. § 42 HkRNDV)
Pumpspeicherkraftwerke: Für diese müssen der Wirkungsgradfaktor sowie die erzeugte und für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge bestätigt werden (vgl. § 13 HkRNDV).
Anlagen > 250 kW, die nicht in ein öffentliches Verteilnetz einspeisen: Hierzu zählen z. B. Kundenanlagen oder Werksnetze. Hier müssen die eingespeisten Strommengen bestätigt werden. (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 HkRNDV)
Da der Grünstrombezug mittels gekoppelter Lieferung von HkN auch als ökologische Gegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) anerkennungsfähig ist, gewinnt diese zunehmend an Relevanz. Auch hier bedarf es der Prüfung und Bestätigung durch Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter.
Vor der Entwertung von HkN durch den Stromlieferanten muss hier geprüft und in Umweltgutachten bestätigt werden, ob die den HkN zugrundeliegende Strommenge gemäß den Vorgaben von § 30a HkRNDV geliefert wurde.
Warum lohnt sich eine Teilnahme am HkNR?
Zusatzeinnahmen
HkN werden gehandelt: Wenn keine EEG-Förderung (mehr) gezahlt wird, können HkN für zusätzliche Einnahmen sorgen.
PPA-Nachfrage bedienen
Die fortschreitende Dekarbonisierung der Industrie erhöht die Nachfrage nach PPAs und den zugehörigen Herkunftsnachweisen.
Synergien
MHKW und Biomasseanlagen, die im BEHG berichtspflichtig sind, können ggf. auf die Verifizierung des Emissionsberichts verzichten.
Von der GUTcert-Expertise profitieren
Die GUTcert ist als Umweltgutachterorganisation seit Inbetriebnahme des HkNR im Jahr 2013 aktiv. Neben der Durchführung sämtlicher Prüfungs- und Bestätigungsleistungen sind wir auch in Gremien und Verbänden aktiv und bringen uns als Stakeholder in die Weiterentwicklung des HkNR ein.
GUTcert stellt erstes REDcert-EU Zertifikat für einen Elektrolyseur aus
Mit der Ausstellung des REDcert-EU Zertifikats der CEC Haren GmbH & Co. KG hat die GUTcert erfolgreich den ersten Elektrolyseur unter REDcert-EU zertifiziert.
Neue SURE-Scopes für Bestandsregelungen gemäß RED III
Das Zertifizierungssystem SURE-EU hat die Geltungsbereiche 7101 und 7102 eingeführt, um unterschiedliche Umsetzungen der Bestandsschutzregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten darzustellen.
GUTcert für Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff anerkannt
Das Umweltbundesamt und die Zertifizierungssysteme REDcert und ISCC haben die GUTcert als Zertifizierungsstelle für RFNBO (erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs) anerkannt.
Eigenständige ISCC PLUS Systemdokumente veröffentlicht
Für ISCC PLUS, bisher immer eng mit dem ISCC-EU-System verknüpft, wurden am 1. Juli 2025 die ersten alleinstehenden ISCC-PLUS-Systemdokumente veröffentlicht. Nun steht eine 18-monatige Übergangsphase mit öffentlicher Konsultation an.