Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen (optionale Kopplung)
Was bedeutet optionale Kopplung von Herkunftsnachweisen?
Die gekoppelte Lieferung oder optionale Kopplung von Herkunftsnachweisen (HkN) hat den Zweck, in einer bestimmten Anlage erzeugte Strommengen direkt mit der Stromlieferung eines Energieversorgungsunternehmens (EVU) zu verknüpfen. Die gekoppelte Lieferung – also das parallele Ausliefern des Stroms und der zugehörigen HkN – wird nach umweltgutachterlicher Bestätigung im HkN angegeben.
Für wen ist die optionale Kopplung relevant?
Die Kopplung von HkN wurde als Instrument zur Gestaltung eines besonders glaubwürdigen Ökostromprodukts konzipiert und ist so gleichermaßen für Anlagenbetreiber, Vermarkter und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) relevant.
Zusätzlich können ab 01.01.2023 teilnahmeberechtigte Unternehmen die Strompreiskompensation bei der DEHSt beantragen, wenn nachweislich 30% des Strombedarfs mit Strom gedeckt wird, für den Herkunftsnachweise mit der Angabe der optionalen Kopplung entwertet worden sind (Förderrichtlinie).
Die bis 31.12.2022 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ausstellung des Kopplungsmerkmals sind in § 16 Abs. 3 HkRNDV geregelt. Bislang werden demnach gekoppelte HKN im Auftrag des Anlagenbetreibers ausgestellt und geprüft, obwohl das Interesse an gekoppelten HKN mehrheitlich bei den EVU liegt. Zudem müssen die Anlage, das EVU und die Endkunden in einem Bilanzkreis gemeldet sein. Dieses Vorgehen schließt das Einbinden von Direktvermarktern aus und ist insgesamt wenig praktikabel und attraktiv.
Mit Wirkung vom 01.01.2023 wird durch den neu hinzugefügten § 30a in der HkRNDV ein weiteres Vorgehen zur gekoppelten Lieferung von HkN ermöglicht. Das umweltgutachterliche Bestätigen der Voraussetzungen für die gekoppelte Lieferung erfolgt nun erst am Ende der Lieferkette und im Auftrag der EVU. Die Lieferung kann ferner auch über zwei Bilanzkreise erfolgen, wobei der erste Bilanzkreis ein Grünstrombilanzkreis sein muss.
Grundvoraussetzung ist weiterhin, dass die stromerzeugenden Anlagen bereits im Herkunftsnachweisregister registriert sind.
Wie läuft die Zertifizierung ab?
Entscheiden Sie sich für eine Zusammenarbeit mit der GUTcert, werden bei einem initialen Termin die Rahmenbedingungen wie u.a. Verantwortlichkeiten, Dokumentationslage, Qualitäts- und Datenmanagement begutachtet und mit Ihnen individuell abgestimmt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die anschließenden Dokumentenprüfungen auf einer soliden Basis fußen.
In einem festzulegenden Turnus prüft der Umweltgutachter dann die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anhand der von Ihnen übermittelten Dokumente und bestätigt anschließend Ihre Angaben direkt in der Software des Herkunftsnachweisregisters.
Nach der Bestätigung im Herkunftsnachweisregister durch den Umweltgutachter können die Herkunftsnachweise entwertet werden. Die Prüfungsleistung ist vor jeder Entwertung der Herkunftsnachweise zu erbringen und kann in einem maximal monatlichen Turnus durchgeführt werden, da Herkunftsnachweise stets für einen bestimmten Produktionsmonat ausgestellt werden.
Was kostet die Begutachtung für die gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen?
Den Aufwand für eine Zertifizierung kalkulieren wir individuell, abhängig von der Komplexität (Anzahl der Anlagen, Strommengen, Bilanzkreise etc.), dem Datenbeschaffungsaufwand und dem gewünschten Turnus der Bestätigungen. Sprechen Sie uns an.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Thema. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail. Für ein unverbindliches Angebot oder weitere Fragen zu Ablauf, Kosten und Aufwand stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.