CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism

Was ist der europäische CO2-Grenzausgleichmechanismus oder Carbon Border Adjustment Mechanism?

Seit 2005 ist der europäische Emissionshandel wesentlicher Bestandteil der Klimastrategie der Europäischen Union. Die großen CO2-Emittenten in der EU müssen jede emittierte Tonne CO2 durch Zertifikate der EU ausgleichen – hierdurch soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die Emissionen zu senken.

Bestimmte Güter, wie etwa Stahl und Aluminium, sind in der Produktion besonders emissionsintensiv. Ein CO2-Preis wäre für die Produzenten in der EU ein Wettbewerbsnachteil und es bestünde das Risiko, dass die Produktion in ein nicht-EU-Land ohne CO2-Abgaben verlegt wird. Um dies zu verhindern, wurden die betroffenen Anlagen bisher durch die Carbon Leakage Verordnung mit kostenlosen Zertifikaten ausgestattet.

Mit dem CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) ist vorgesehen, besonders energieintensive Warengruppen aus nicht-EU-Ländern, bei denen ein Abwanderungsrisiko besteht, ebenfalls mit einer CO2-Abgabe zu belegen. So soll der Wettbewerbsnachteil der europäischen Industrie ausgeglichen werden.

So spielt der CBAM eine wichtige Rolle bei den Bestrebungen zur Klimaneutralität in der EU: Am 10.06.2023 wurde seitens der EU die Verordnung zur Schaffung eines CBAM beschlossen.

Welche Waren sind vom CBAM betroffen?

Vorrangig betroffen sind folgende Warengruppen, sowie Zwischen- und Endprodukte aus diesen Bereichen:

Zement

Strom

Düngemittel

Eisen und Stahl

Aluminium

Wasserstoff

Die genaueren Bestimmungen nach Zolltarifnummer sind in Anhang 1 der Verordnung festgelegt

Einführer

Als „Einführer“ gilt entweder

  • die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder
  • die Person, auf deren Rechnung die Anmeldung erfolgt (wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird).

Behörde

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Verordnung wahrnimmt. Dies ist vor allem das Registrieren der Anmelder im CBAM-Register und die Kommunikation zwischen Kommission und CBAM-Anmeldern.

Zollbehörden

Die Zollbehörden erlauben nur noch zugelassenen Anmeldern die Einfuhr betroffener Waren. Zudem übermitteln sie der Kommission die spezifischen Informationen zu den eingeführten Waren.

Kommission

Die Europäische Kommission ist verantwortlich für das Erstellen des CBAM-Registers und einer Plattform für den Verkauf von CO2-Zertifikaten. Sie übernimmt zudem die Aufsichtsfunktion der CBAM-Erklärungen.

Prüfstellen

Die CBAM-Erklärungen unterliegen ab 2026 der Verifizierungspflicht. Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für deren Zwecke akkreditierter Prüfer.

Anlagenbetreiber

Betreiber von Anlagen in Drittländern haben die Möglichkeit, sich in einem CBAM-Register der Kommission registrieren zu lassen. Dort sind die Emissionen der in der Anlage produzierten Waren zu melden, die nach den Vorgaben der Verordnung berechnet wurden. Diese Information ist dann für CBAM-Anmelder zur Erstellung ihrer CBAM-Erklärung einsehbar. Die Berechnung der Emissionen ist von einer akkreditierten Prüfstelle zu verifizieren.

Verantwortlich ist die Person, die auch für die Zollanmeldung der Ware verantwortlich ist. Dies ist entweder ein in der EU niedergelassener Einführer, oder, sollte der Einführer nicht in der EU niedergelassen sein, ein vom Einführer bestimmter indirekter Zollvertreter.

Die Verantwortlichen werden in der Verordnung als CBAM-Anmelder bezeichnet.

Welche Pflichten kommen auf den CBAM-Anmelder zu?

  • CBAM-Berichte: Einführer und indirekte Zollvertreter (spätere zugelassene Anmelder) betroffener Waren sind verpflichtet, einen Bericht über die Menge und Emissionen der eingeführten Waren eines Quartals an die Kommission zu senden. Der CBAM-Bericht ist ab dem 01.10.2023 im ersten Monat nach Quartalsende einzureichen.
  • Für die Einfuhr betroffener Waren müssen die Einführer als CBAM-Anmelder in dem dafür eingerichteten CBAM-Register ab dem 01.01.25 einen Antrag auf Zulassung einreichen. Ab 01.01.2026 sind nur noch zugelassene Anmelder zur Einfuhr betroffener Waren berechtigt.
  • Die CBAM-Anmelder sind ab dem Berichtsjahr 2026 verpflichtet, eine jährliche Erklärung über die Mengen und Emissionen der eingeführten Waren bis zum 31.Mai des darauffolgenden Jahres einzureichen. Auf Grundlage dieser Erklärung wird die Menge an abzugebenden Zertifikaten bestimmt.
  • Die CBAM-Erklärung ist ab dem Berichtsjahr 2026 verifizierungspflichtig.
  • Die CBAM-Zertifikate sind bis zum 31.Mai jedes Jahres, beginnend mit 2027, zu beschaffen und abzugeben.
Zeitstrahl der CBAM Entwicklung

Was enthält der CBAM-Bericht?

Der CBAM-Bericht enthält in erster Linie Angaben zu der eingeführten Menge von Waren und deren „graue Emissionen“ (siehe nächste Frage). Die entsprechenden Waren sind in einer Liste nach Anlagen und Ursprungsland aufzuschlüsseln.

Anzugeben sind die Gesamtemissionen aller Waren, ebenso wie die Emissionen pro Tonne jeder Warenart. Wurde in einem Ursprungsland bereits ein CO2-Preis entrichtet, so ist dieser ebenfalls zu benennen.

Was sind graue Emissionen und wie werden sie berechnet?

Was sind graue Emissionen und wie werden sie berechnet?

Graue Emissionen sind die direkten und indirekten Emissionen, die bei der Herstellung von Waren freigesetzt werden.
Die Verordnung unterscheidet hier zwischen „einfachen Waren“ und „komplexen Waren“. Einfache Waren sind dabei Waren, deren Herstellung lediglich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigen. Alle anderen Waren gelten als komplexe Waren.

Die CO2 Emissionen für einfache Waren berechnen sich nach folgender Formel:

Formel zur Berechnung der spezifischen grauen Emissionen

CO2 Emissionen für komplexe Waren berechnen sich wie folgt:

Formel zur Berechnung der spezifischen grauen Emissionen

Direkte Emissionen sind die direkt durch das Herstellungsverfahren bedingten Emissionen. Sie werden in Tonnen CO2e ausgedrückt, innerhalb der Systemgrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 7 des erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Indirekte Emissionen sind jene, die bei der Erzeugung des Stroms anfallen, der während des Herstellens der Waren verbraucht wird. Sie werden ebenfalls in Tonnen CO2e ausgedrückt, innerhalb der Systemgrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 7 des erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Aktivitätsrate Die Menge (in Tonnen) der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren.

Mi ist die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff / input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird.

Ihre Fragen, unsere Antworten

Nach Möglichkeit sind zur Berechnung der Emissionsmengen die tatsächlichen Werte der Anlage im Ursprungsland zu bestimmen. Wenn diese nicht zur Verfügung stehen, sind Literatur und Standardwerte zu verwenden. Die Standardwerte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes mit einem proportional gestalteten Aufschlag nach Warenart.

Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden Standartwerte aus dem Bereich der EU-ETS-Anlagen mit den schlechtesten Werten angewendet.

Die Kommission wird hierzu noch weitere Durchführungsverordnungen veröffentlichen.

Wenn sich Betreiber von Anlagen in Drittländern in einem EU-Register registrieren lassen und dort Angaben zu den Emissionen ihrer Waren hinterlegen, muss durch eine akkreditierte Prüfstelle in der EU verifiziert werden, dass die Emissionen gemäß den Vorgaben der CBAM-Verordnung und weiterführenden Durchführungsverordnungen berechnet wurden.  Diese verifizierten Angaben sind dann für zugelassene Anmelder sichtbar und erleichtern ihnen die eigenen Berechnungen.

Sollte auf die Waren bereits in einem Drittland ein Preis für die grauen Emissionen entrichtet worden sein, kann dieser direkt angerechnet werden. Das Maximum der anrechenbaren Preise entspricht dem Preis eines CBAM-Zertifikats.

Die Menge der abzugebenden CBAM-Zertifikate wird entsprechend der kostenlosen Zuteilung der EU-ETS-Zertifikate angepasst. Im weiteren Verlauf sollen die EU-ETS-Zertifikate zurückgefahren werden.