Formaldehyd- und Emissionsminderungsbonus

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil im Rahmen der Auszahlung des Formaldehydbonus für Biogasanlage gefällt.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil im Rahmen der Auszahlung des Formaldehydbonus für Biogasanlage gefällt. Rechtstreitigkeiten bei Anlagenänderungen und einem eventuellen Vergütungsanspruch sind jedoch weiter zu erwarten.

Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob Anlagen, die nachträglich BImSchV-pflichtig geworden sind, Anspruch auf den unter dem EEG 2009 § 27 Abs. 5 genannten Vergütungsanspruch (Formaldehydbonus) haben. Der BGH urteilte, dass dem nicht so sei - allerdings mit der Begründung, dass bei dem speziell vorliegenden Fall keine zusätzlichen Anlagenänderungen durchgeführt wurden.

Offen bleibt die Frage, inwiefern Anlagenänderungen nun doch zu einem Vergütungsanspruch führen können. Hierzu erklärte die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, dass sie mit einem neuen Anlauf den Emissionsminderungsbonus für entsprechende Anlagen durchzusetzen versucht.

Hintergrund des Streitfalls war eine in 2012 vollzogene Änderung der 4. BImSchV, die gleichbedeutend mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs der BImSchV für schon bestehende Biogasanlagen war.

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