Ab wann beginnt die Emissionshandelpflicht?

Der Europäische Gerichtshof regelt eindeutig den Beginn der Emissionshandelspflicht

In seinem Urteil vom 28. Juli 2016 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-457/15, dass die Emissionshandelspflicht mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Ausstoßes von Treibhausgasen beginnt und nicht mit der Stromerzeugung bzw. dem Verkauf von Strom an Dritte.

Der Hintergrund des Rechtsverfahrens

Hintergrund des Rechtsverfahrens war die Rechtsauffassung des Anlagenbetreibers, dass sich die Emissionshandelspflicht einer Anlage durch ihren Zweck bestimmt, d.h. durch die Tätigkeit der Stromerzeugung (Anhang 1 Teil 2 Nr. 2 des TEHG) . Zudem stehe gemäß Art. 3 Buchst. U der Richtlinie 2003/87 zur Definition eines „Stromerzeugers“ die Tätigkeit der Stromerzeugung mit dem Verkauf von Strom an Dritte in Verbindung.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof  folgt nicht der Auslegung des Betreibers sondern entschied gemäß der Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland. Demnach ist die Emissionshandelspflicht der Anlage aufgrund ihrer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW unabhängig vom Zweck der Verbrennung – nach dem Urteil beginnt „die Tätigkeit einer Anlage nämlich mit der Aufnahme des Probebetriebs und folglich, sobald die Anlage – gleich aus welchem Grund – Treibhausgase ausstoße“.

Fazit

Treibhausgase, die von Anlagen mit mehr als 20 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung erstmalig oder noch vor der ersten Stromerzeugung ausgestoßen werden, sind zu berichten.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr David Kroll, Tel: +49 302332021-63

Zurück