Änderungen in der Biokraftstoffzertifizierung

Im Rahmen der diesjährigen Wiederanerkennung von ISCC durch die EU wurden einige Änderungen am ISCC EU System vorgenommen, die bereits im Januar 2017 in Kraft getreten sind

Weitere Regelungen werden ab dem 1.September 2017 „scharf“ geschaltet. Heute ergänzen wir die Informationen aus unserem Newsletter vom 22.02.2017.

Allgemeines

  • ISCC hat neue Leitlinien zur Zertifizierung von Biogas, Biomethan sowie Ko-Produktionsanlagen (z.B. Ko-Produktion von fossilen und biogenen Stoffen) entwickelt.
  • Das Zertifizieren von Biomasse von Graslandschaften ist nun möglich, vorausgesetzt es wird nachgewiesen, dass die Graslandschaft in Folge der landwirtschaftlichen Nutzung eine hohe Biodiversität aufweist oder bereits vor der Nutzung eine geringe Biodiversität aufwies.
  • Eine Gruppenzertifizierung ist ab sofort für Landwirte, Anfallstellen und Lagerstätten möglich.

THG-Berechnung (verpflichtende Implementierung zum 1. September 2017)

  • THG Werte werden für Trockenmasse mit 0% Wassergehalt errechnet und weitergegeben – für alle Materialien einschließlich raffinierter Öle und Bio-Ethanol. Zur Umrechnung in Trockenmasse muss der entsprechende Wassergehalt ausgewiesen werden. Entsprechende Kennzahlen sind der Produktion oder anerkannter wissenschaftlicher Literatur zu entnehmen. Alle THG Werte sind in der Einheit [kgCO2eq/t Trockenmasse] anzugeben.
  • Zur Umrechnung der Emissionen auf das finale Produkt werden sog. Feedstock Faktoren eingeführt. In Vor- und Zwischenstufen der Produktion werden die Emissionen des Ausgangsstoffs mit dem materialbasierten Feedstock Faktor multipliziert (= Menge Rohstoff (t) die erforderlich ist, um eine Tonne des Zwischenprodukts herzustellen). Zur Berechnung der Emissionen in der letzten Schnittstelle (z.B. Biodieselanlage) wird der energiebasierte Feedstock Faktor angewandt (=Menge des Energiegehaltes (MJ), die erforderlich ist um einen MJ Biokraftstoff herzustellen).
  • Informationen über Emissionswerte entlang der Lieferkette, z.B. Emissionen durch Anbau (eec), Verarbeitung (ep) oder Transport & Verteilung (etd), müssen von nun an separat über alle Schnittstellen hinweg bis zur letzten Schnittstelle weitergegeben werden.
  • Die THG Standardwerte können immer und unabhängig von der Anerkennung der NUTS2  Werte verwendet werden. NUTS2 Werte beziehen sich nun auf Trockenmasse, werden in [kg CO2eq/t Trockenmasse] angegeben und als individuelle Werte behandelt.
  • In der Biodieselproduktion muss der Emissionsfaktor für fossiles Methanol die Emissionen der Verbrennung einschließen. Das bedeutet, dass nur noch der höhere Standardwert für Methanol aus dem ISCC Dokument „ISCC 205“ genutzt werden darf.

Die neuen Anforderungen an die THG-Berechnung müssen verpflichtend bis zum 01.09.2017 implementiert werden. Das heißt, dass auch die angepassten THG-Werte ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine Überprüfung erfolgt rückwirkend im Rezertifizierungsaudit. Das Feststellen von Abweichungen kann ein Risiko für die Rezertifizierung bedeuten. Daher bieten wir Ihnen an, die aktualisierten Berechnungen kostengünstig bis Ende August für Sie zu prüfen. Kontaktieren Sie uns gerne.

Alle Änderungen und die Grundsätze des ISCC Systems können in den Systemdokumenten auf der ISCC Website nachgelesen werden. Unter dem Link findet sich auch eine Liste, in der die Änderungen im Vergleich zum Vorjahr konkretisiert werden.

Das REDcert-System wird im Rahmen der anstehenden Wiederanerkennung durch die Kommission auch wichtige Änderungen an den Systemanforderungen vornehmen. Sobald diese veröffentlicht sind, werden wir Sie darüber informieren.

Bei Fragen zu den aktuellen Änderungen helfen wir Ihnen gerne weiter. Peter Behm, Tel.: +49 30 2332021-71.

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