Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019 (BesAR)
Das BAFA veröffentlicht Hinweisblatt mit Klarstellung zu Getränkeautomaten, Messungen, Ausnahmen sowie Bagatellregelungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 09.05.2019 ein „Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019“ veröffentlicht.
Wesentliche Inhalte:
- Bagatellregelung gemäß § 62a EEG für geringfügige Stromverbräuche Dritter
- Orientierung am Verbrauch eines gewöhnlichen Haushaltskunden (Stromverbrauch im kleinen vierstelligen kWh-Bereich, typischerweise etwa 3.500 kWh/a)
- Beispiele zur Auslegung
- Definition nach Rechtsprechung der Betreibereigenschaft:
- Sachherrschaft über elektrische Verbrauchsgeräte
- Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt
- trägt das wirtschaftliche Risiko
- Messen und Schätzen gemäß § 62b EEG
- Hinweise zu unvertretbarem Aufwand einer messtechnischen Abgrenzung
- Verwendung von Messwandlern (Pflicht zur Eichung)
- Vorgehen bei nicht beantragten Abnahmestellen
- Hinweise zu Eigenversorgungsanlagen
Das sechs Seiten umfassende Hinweisblatt finden Sie auf der Internetseite des BAFA.
Bei Rückfragen zu dieser Problematik ist eine enge Abstimmung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer und dem BAFA sehr zu empfehlen.
Zu Ihrer Information können Sie das aktuelle Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2019 vom 16.04.2019 herunterladen. In diesem Antragsjahr ist die materielle Ausschlussfrist auf den 1. Juli 2019 festgelegt. Bitte beachten Sie unbedingt, dass der Nachweis eines Systems in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV ist nicht mehr ausreichend ist. Zwingend erforderlich ist der Nachweis eines Systems in der Regelphase nach § 4 SpaEfV.
Das Thema wird natürlich auch auf unserem 11. Exzellenznetzwerk Energiemanagement am 17. September 2019 in Berlin diskutiert. Melden Sie sich noch heute bis zum 14. Juni 2019 an und profitieren vom Early-Bird-Rabatt. Das Programm ist bereits veröffentlicht.
Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Herrn Nico Behrendt.