EuGH-Urteil zur Einstufung „Stromerzeuger“ nach Artikel 3 der EHRL
Emissonshandelspflichtige Anlagen über 20 MW sind als „Stromerzeuger“ anzusehen, auch wenn sie neben der Eigenbedarfsnutzung nur geringe Strommengen ins öffentliche Netz einspeisen
Im Rahmen der Verifizierung der zahlreichen Zuteilungsanträge (4. Handelsperiode) von Betreibern unterschiedlicher emissionshandelspflichtiger Anlagen wurde immer wieder darüber diskutiert, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Anlage als „Stromerzeuger“ nach EU-ZuVO gilt und wann nicht. Von dieser Einteilung hängt ab, ob und welche Anteile der produzierten Wärmemengen innerhalb des Emissionshandels kostenlos zugeteilt werden: Die Rechtslage war hier in Einzelfällen nicht aussagekräftig genug.
Diesbezüglich hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt. In Luxemburg bestätigte er mit seinem Urteil vom 20.06.2019 in der Rechtssache C-682/17, dass Anlagen, die bei ihrer Tätigkeit der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ im Sinne des Anhangs I dieser Richtlinie Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen, als „Stromerzeuger“ im Sinne von Artikel 3 (u) der Richtlinie 2003/87/EG (EHRL) einzustufen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich lediglich um einen geringen Teil des erzeugten Stroms handelt und sie diesen hauptsächlich für ihren Eigenbedarf nutzen.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass für „Stromerzeuger“ im Sinne von Artikel 3 (u) der EHRL lediglich ein Zuteilungsanspruch besteht soweit auch die Voraussetzungen nach Artikel 10a Absatz 4 und 8 EHRL erfüllt sind. Das bedeutet, dass „Stromerzeuger“, ungeachtet der Fälle des Artikel 10c dieser Richtlinie, nur eine kostenlose Zuteilung für die Wärme- oder Kälteerzeugung für Fernwärme oder durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 erhalten.
Eine zeitliche Beschränkung des Urteils erfolgte nicht.
Zuteilungselemente und kostenlose Emissionsberechtigungen: Anfrage bei der DEHSt
Bei der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt wurde eine Anfrage gestellt, um zu klären, ob neben Betreibern mit Nachweis der Fernwärme und Hocheffizienz auch solche Betreiber kostenlose Emissionsberechtigungen erhalten, die die Zuteilungselemente „Wärme, CL“ und „Wärme, n-CL“ (n-CL = nicht Carbon Leakage gefährdet) beantragt haben. Einige Kunden warfen diese Frage auf, da das Zuteilungselement „Fernwärme“ impliziert, dass die Wärme bei Entnahme aus dem Wärmenetz entweder innerhalb der Kategorie „Wärme, CL“ oder „Wärme, n-CL“ genutzt wird und somit indirekt auch über diese Zuteilungselemente hätte beantragt werden können.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Rechtsprechung im Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an David Kroll oder Frank Blume.