EDL-G Novelle passiert Bundesrat - ohne Einsprüche

Am 20. September 2019 hat die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) den Bundesrat passiert und tritt voraussichtlich im Oktober in Kraft

Nach rund drei Monaten Wartezeit hat der vorliegende Gesetzesentwurf zur Novellierung des EDL-G nun endlich den Bundesrat passiert und soll nach der Unterschrift des Bundespräsidenten voraussichtlich im Oktober 2019 in Kraft treten.

Auf Einsprüche wurde verzichtet, der Vermittlungsausschuss nicht angerufen – somit liegen jetzt die neuen Anforderungen an die Energieaudits vor.

Alle Kernpunkte kurz zusammengefasst

  • Bagatellgrenze: Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von unter 500.000 Kilowattstunden unterliegen nicht mehr der vollen Auditpflicht, diese müssen nur eine vereinfachte Online-Erklärung mit Angaben zu Energieverbräuchen machen (laut BMWi „vereinfachtes Audit“ genannt).
  • Online-Erklärung: Energieauditpflichtige Unternehmen müssen bis zwei Monate nach Abschluss des Audits eine verpflichtende Online-Erklärung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) melden. Inhalte sind die aus den Audits resultierenden Eckdaten.
  • Energieauditoren unterliegen Registrierungs- und Fortbildungspflicht: Auditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig erneuern. Die Erstqualifizierung umfasst 80 Unterrichtseinheiten, alle zwei Jahre müssen 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Die passende Schulung und weitere Informationen dazu bietet die GUTcert Akademie an.
  • Wiederholungsaudit: Unternehmen, die ein reguläres oder vereinfachtes Audit zwischen Inkrafttreten der Änderungen und dem 31.12.19 durchführen müssen, haben für die Online-Erklärung eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2020. Für Wiederholungsaudits, die vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G fällig sind, gelten die Änderungen nicht (auch nicht die Bagatellgrenze).
  • Für Unternehmen mit ISO 50001 oder EMAS ist eine Online-Erklärung nicht nötig!

Fragen oder Hinweise zum Thema beantwortet Ihnen gerne Frau Lisa Ziersch.

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