Geänderte SpaEfV jetzt ohne Einführungsphase

Am 02. Oktober 2019 wurde die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) geändert, mit ein paar kleinen aber doch eklatanten Änderungen

Durch die SpaEfV können energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen Teil der entrichteten Strom- und Energiesteuern (den sogenannten Spitzenausgleich) zurückerhalten. Der Nachweis dafür sind ein aktives Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Neuerungen: ISO 50001:2018 und Aufhebung der Nachweisführung in der Einführungsphase

Es wurden folgende Änderungen vorgenommen: In §2 wurde das Energiemanagementsystem mit den Anforderungen der neuen Revision der ISO 50001:2018 als Nachweis mit aufgenommen.

Die wohl augenscheinlichste Änderung ist die Aufhebung der Nachweisführung in der Einführungsphase (SpaEfV §5). Dieser Paragraph beinhaltete die Voraussetzungen über die Nachweisführung beim Beginn der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines Alternativen Systems nach §55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und §10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes.

Der aufgehobene §5 kam besonders neugegründeten Unternehmen zu Gute, da der „erleichterte Einstieg“ durch §5 Abs. 1 S. 1, Horizontaler Ansatz der Systemeinführung mit 25% des Gesamtenergieverbrauchs eines Unternehmens im ersten Jahr der Neugründung und 60% im zweiten Jahr, möglich war. Erst im Jahr danach musste das System zu 100% nachgewiesen werden.

Noch ist unklar, ob die Formblätter 1449 A und 1449 B (letzte Aktualisierung Juli 2019), für genau diese Einführungsphase, noch gültig bzw. noch angewendet werden können da diese sich weiterhin auf den
§5 der SpaEfV beziehen.

Sobald wir genauere Information haben, werden wir Sie natürlich sofort über unseren Newsletter informieren.

Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Lisa Ziersch.

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