Nach langem Warten: EDL-G Novelle in Kraft getreten

Am 20. September 2019 verabschiedet und am 25. November 2019 endlich in Kraft getreten: die Novellierung des EDL-G. Hier eine kurze Zusammenfassung

Seit 2015 sind Nicht-KMU verpflichtet alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die zweite Welle rollt bereits! Jetzt trat nach langem Warten endlich die Novellierung des EDL-G in Kraft.

Die GUTcert berichtete bereits in diversen Artikeln über die wesentlichen Änderungen der Novelle, hier noch einmal die Zusammenfassung:

Online Meldeportal

Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Portal erstellt auf dem eine Online-Energieauditerklärung von Unternehmen abgegeben werden kann.

Aktive Meldepflicht

Energieauditpflichtige Unternehmen (d.h. nicht-KMU) müssen aktiv, spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Energieaudits Basisdaten über das Online- Formular an das BAFA melden.
Basisdaten sind zum Beispiel: Angaben zum Unternehmen, zum Energieverbrauch, Energieauditor, Effizienz-Maßnahmen und Kosten des Energieaudits. Auch Energieversorger-Abrechnungsunterlagen, der Energieauditbericht, die Rechnung des Energieauditor und ggf. eine Vollmacht zur Ausfüllung der Erklärung müssen bereitgehalten werden. Weitere Nachweise können jedoch vom BAFA stichprobenartig angefordert werden.

Einführung Bagatellgrenze

Nicht KMU, die pro Kalenderjahr 500.000 kWh und weniger Energie (über alle Energieträger) verbrauchen, müssen kein Energieaudit mehr durchführen. Sind jedoch in der Pflicht, aktiv die Online- Energieauditerklärung auszufüllen (sog. „vereinfachtes Audit“). Dies muss bis spätestens zwei Monate nach dem ursprünglichen „Re-Auditierungstermin“ des Wiederholungsaudits passieren.

Fortbildungspflicht Energieauditoren

Auditoren die Energieaudits durchführen, müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig erneuern. Die Erstqualifizierung umfasst 80 Unterrichtseinheiten, alle zwei Jahre müssen 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.

Der zukünftig erforderliche Weiterbildungsnachweis für Auditoren kann z.B. mit dem achttägigen Kompaktkurs der GUTcert Akademie erbracht werden, nächster Starttermin ist der 27. Januar in Berlin.

Managementsysteme als Nachweis

Sofern Sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, müssen Sie keine aktive Meldung beim BAFA tätigen. Im Rahmen der Stichprobe werden Sie angeschrieben.

Alle Änderungen gelten nicht für Wiederholungsaudits, die vor Inkrafttreten der EDL-G Novelle fällig sind! Auch die Bagatellgrenze gilt dann noch nicht.

Hinweis: Gemäß §13 Absatz 2 in der neuen Version gilt für Unternehmen, die Ihr Energieaudit zwischen dem 26.11.2019 und 31.12.19 abgeschlossen haben, eine großzügige Übergangsfrist zur Erfüllung der Pflicht bis zum 31.März 2020, laut Aussage des BAFA.

Weitere Information finden Sie in der aktuellen FAQ-Liste zum Energieaudit des BAFA.

Fragen oder Hinweise richten Sie gerne an Frau Lisa Ziersch.

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