Anstehende Novellierung der AwSV
Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums (BMU) zur Änderung der AwSV war bis zum 17. Januar in der Verbändeanhörung, in Kraft treten wird er voraussichtlich bis zum Herbst 2020
Seit dem 1. August 2017 gilt in Deutschland mit der AwSV ein einheitlicher Sicherheitsstandard im anlagenbezogenen Gewässerschutz für alle Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen. Dies umfasst Anlagen vom Heizöltank über Anlagen der chemischen Industrie bis zum Güllebehälter.
Neue inhaltliche Vorgaben oder Erhöhungen der Anforderungen soll es laut BMU nicht geben. Ziel der Novellierung ist zum einen, ein schlüssiges Rechtssystem zu schaffen und zum anderen, die Inhalte zu konkretisieren. Die einheitlichen Regelungen zum anlagenbezogenen Gewässerschutz haben sich aus Sicht des BMU als erfolgreich erwiesen. Für umfänglichere Änderungen besteht deshalb momentan kein Anlass. Beteiligte Kreise und Verbände hatten bis zum 17. Januar Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Den Entwurf zur Änderung finden sie hier.
Was soll durch die Novellierung angepasst werden?
Schon bei Inkrafttreten des AwSV war abzusehen, dass einige Verweise und Rechtsbezüge aktualisiert werden müssen. So bezog sich die Verordnung etwa auf z.T. veraltete Ausgangspunkte zur Einstufung gefährlicher Stoffe. Der neue Entwurf umfasst außerdem Aktualisierungen aus dem zwischenzeitlich geänderten Bau- und Wasserrecht, überarbeitete Formulierungen und einzelne konkretisierte Regelungen. Im Vollzug der Verordnung erkannte Widersprüche, ungenaue Bezüge oder bisher nicht berücksichtigte Fallkonstellationen sollen ebenfalls überarbeitet werden.
Für Betreiber von Biogasanlagen sind z.B. folgende Änderungen relevant
- JGS- und Biogasanlagen werden künftig schärfer abgegrenzt (§2 Abs. 13 und 14 AwSV). Eine JGS-Anlage soll künftig auch dann als JGS-Anlage gelten, wenn die dort gelagerte oder abgefüllte Jauche, Gülle oder der Festmist einer Biogasanlage zugeführt werden. Darüber hinaus sollen Lageranlagen für Gärsubstrate und Gärreste (mit Ausnahme von Jauche, Gülle und Festmist) künftig als Biogasanlagen gelten. Bisher galt dies nur, wenn sie in „engem räumlichen Zusammenhang“ standen. Laut BMU hatte dies mehr zur Verwirrung beigetragen als für Klarheit gesorgt.
- Weiter soll ein Absatz an §37 (Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten land-wirtschaftlicher Herkunft) hinzugefügt werden. Hierbei werden Regelungen für die Umnutzung von Güllebehältern als Lager für Gärreste getroffen. Vor der ersten Befüllung und anschließend alle 5 Jahre sollen sie durch einen Sachverständigen geprüft werden. Innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Nutzung als Gärrestelager soll eine Umwallung notwendig werden.
- Die Änderung soll ebenfalls eine Klärung zu Prozesshilfsmitteln in §3 (Grundsätze) umfassen. So sind Stoffe und Gemische auch dann noch allgemein wassergefährdend, wenn ihnen „in dem für den Betrieb notwendigen Umfang Hilfsmittel und auf der Basis von Analyseergebnissen Spurenelemente zugesetzt werden“.
- Die größte Änderung betrifft den Brandschutz (§20 AwSV): Die bestehenden Regelungen zur Löschwasserrückhaltung wurden ergänzt, fachlich präzisiert, welche Anlagen keiner Rückhaltung bedürfen und technisch beschrieben, wie eine notwendige Rückhaltung zu dimensionieren ist. Die ursprüngliche Regelung hatte in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Interpretationen und dadurch zu Zeitverzögerungen in Zulassungsverfahren geführt.
Ansprechpartner
Fragen und/oder Hinweise richten Sie gerne an Herrn Patrick Bastian.