Neue Nutzungsbedingungen zur Regelung von Klärschlamm veröffentlicht
Die neuen Nutzungsbedingungen im Rahmen der HkRNDV wurden veröffentlicht - und bestimmen den Heizwert für Klärschlamm. Sehr hilfreich für Müllheizkraftwerke!
Wegen der Corona-Krise verschoben, doch jetzt endlich verfügbar: In der vergangenen Woche wurden die allgemeinen Nutzungsbedingungen des Herkunftsnachweisregisters (HkNR) durch das Umweltbundesamt (UBA) überarbeitet. Diese „Nutzungsbedingungen für das Herkunftsnachweis- und das Regionalnachweisregister“ vom 20.05.2020 sind ab dem 25.06.2020 wirksam (BAnz AT 24.06.2020 B9). Sie ersetzen die fehlerhafte Version vom 09.01.2020 (BAnz AT 20.01.2020 B5).
Was ist neu?
Für die Müllheizkraftwerke ergibt sich mit der Novellierung eine wichtige Änderung bei der Berechnung des Heizwertes von Klärschlamm für alle Entwässerungs- und Trocknungszustände. Es gilt nun:
Darin bedeuten:
- Hu OS: unterer Heizwert der Originalsubstanz
- Huwf: unterer Heizwert wasserfrei
- Hy: Wasserverdampfungsenthalpie (Bezug 25 °C)
- WG: Wassergehalt gemessen in %
Hierbei sind anzusetzen als maximaler Heizwert für wasserfreien Klärschlamm (Huwf) 12 MJ/kg und als Wasserverdampfungsenthalpie (Hv) 2,441 MJ/kg. Der Heizwert (Hu OS) von Klärschlämmen mit einem Wassergehalt über 80 % ist mit Null anzusetzen.
Auswirkungen für die Anlagenbetreiber
Die Anwendung dieser Formel ist nicht obligatorisch, sondern eine Hilfestellung zur flächendeckend fairen Betrachtung des Klärschlamms.
Wir empfehlen allen Kunden, eine Trocken-Substanz (TS) Analyse durchzuführen, um einen TS-Mittelwert zu ermitteln. Damit kann der Umweltgutachter den richtigen Heizwert des Klärschlamms bestimmen. Die Mindestanzahl der TS-Analysen hängt von der Menge der Klärschlamm-Lieferanten und deren Fluktuation ab, damit den Mittelwert repräsentativ ist. Falls die TS-Analysen noch nicht vorliegen, kann man vorerst den vorherigen abgestimmten Standardwert für den Klärschlamm-Heizwert weiterverwenden.
Weitere Änderungen den Nutzungsbedingungen
Die neuen Nutzungsbedingungen enthalten noch weitere Überarbeitungen. Die Vorgaben zur Konkretisierung des Entwertungszwecks von Herkunfts- und Regionalnachweisen wurde in den Nutzungsbedingungen gestrichen (vormals Kapitel 5.2). Es gelten die inhaltsgleichen Regelungen der § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 1 HkRNDV. Zudem wurden die Nutzungsbedingungen redaktionell überarbeitet.
Aktuelles zum Thema Herkunftsnachweise
Das „ITAD Formblatt“, in dem man die monatlichen biogenen Anteile berechnen kann, wird zeitnah aktualisiert, um die neuen Nutzungsbedingungen widerzuspiegeln. Wir werden Sie individuell und umgehend informieren.
Übrigens: Auch in diesem Herbst organisiert die GUTcert den beliebten „Erfahrungsaustausch zum Herkunftsnachweisregister für MHKW“. Über das genaue Datum und Standort werden Sie bald informiert.
An dieser Stelle machen wir Sie auch auf aktuelle Versionen wichtiger Dokumente aufmerksam:
- HkRN-Durchführungsverordnung (vom 21.11.2018)
- UBA Nutzungsbedingungen (vom 20.05.2020)
- Die UBA Webseite (mit Links zu weiteren Dokumenten)
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Herkunftsnachweise? Wenden Sie sich gerne an Nicolas Fouquet.