Inkrafttreten der RED II – was bedeutet das für zertifizierte Systemteilnehmer?
Seit 1. Juli 2021 in Kraft: die Neufassung der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU. Was sind die wichtigsten Änderungen und worauf müssen nach RED I zertifizierte Unternehmen bei der Umstellung achten?
Mit dem Inkrafttreten der Erneuerbare Energien Richtlinie 2018/2001 (RED II) am 1. Juli 2021 müssen Unternehmen, die beispielsweise nach ISCC-EU und REDcert-EU zertifiziert sind, diverse Neuerungen beachten. Neben einigen grundsätzlichen Änderungen in den Systemdokumenten der Zertifizierungssysteme gibt es auch geänderte Vorgaben für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sowie aktualisierte THG-Standardwerte und Selbsterklärungen, die ab dem 1. Juli genutzt werden müssen.
Generelle Änderungen und Systemdokumente
ISCC hat die wichtigsten Änderungen für zertifizierte Unternehmen in einer kurzen Präsentation zusammengefasst und geht darin unter anderem auf Vorgaben für die Erzeugung von landwirtschaftlicher Biomasse ein, auf Anfallstellen von Abfällen und Reststoffen, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Massenbilanzierung, und auf Änderungen für Zertifizierungsstellen und Auditoren. Zudem wurden von allen Systemdokumenten neue Versionen veröffentlicht, an deren Anfang jeweils beschrieben ist, welche Änderungen an den Dokumenten vorgenommen wurde.
Auch REDcert hat ein Dokument mit den wichtigsten Änderungen im REDcert-EU System veröffentlicht. In der Übersicht wird auf die Systemgrundsätze für Massenbilanzen, Produktion, THG-Berechnungen, neutrale Kontrolle und Integritätsmanagement Bezug genommen. Und auch hier wurden neue Versionen aller Systemdokumente veröffentlicht.
Neue Checklisten und Gap Audit Procedure
Alle nach RED I ausgestellten Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, allerdings muss spätestens mit dem nächsten Rezertifizierungsaudit nachgewiesen werden, dass das betroffene Unternehmen zum 1. Juli 2021 die RED II Anforderungen umgesetzt hat (z.B. Änderungen der THG-Berechnung). Alle Audits ab dem 1. Juli 2021 finden zudem nach RED II Vorgaben statt. Um sich hierauf optimal vorzubereiten, ist es für zertifizierte Unternehmen sinnvoll, bereits im Vorfeld die im Audit genutzten Checklisten durchzugehen.
REDcert hat bereits aktualisierte Checklisten für Schnittstellen, landwirtschaftliche Betriebe und Anfallstellen veröffentlicht. In ISCC Audits werden vorübergehend „Gap Audit“-Checklisten ergänzend zu den eigentlichen Checklisten im APS Tool genutzt, bis dieses aktualisiert wurde. Für Schnittstellen, landwirtschaftliche Betriebe und Anfallstellen gibt es jeweils eine Version, in der die Änderungen der Anforderungen im Nachverfolgungsmodus markiert sind.
THG-Berechnungen und Standardwerte
Ein Kernelement der RED II sind Anpassungen der THG Berechnungsmethodik und der zur Verfügung stehenden Standardwerte. So wurde beispielsweise der fossile Vergleichswert für Biokraftstoffe von 83.8 gCO2eq/MJ auf 94 gCO2eq/MJ erhöht. Außerdem gibt es weitere und detailliertere (Teil-) Standardwerte, die in Anhang 5 und 6 der RED II zu finden sind. Des Weiteren kann nun ein Bonus von 45 g CO2eq/MJ für esca angerechnet werden, wenn Mist und Gülle zur Produktion von Biogas und Biomethan genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der THG-Anforderungen nach RED II ab dem 1. Juli 2021 in individuelle Berechnungen integriert werden müssen. Einen detaillierteren Überblick über die Änderungen geben die Systemdokumente zur THG Berechnung von ISCC und REDcert.
Selbsterklärungen, Nachhaltigkeitserklärungen und Nabisy
Ab dem 1. Juli 2021 müssen aktualisierte Selbsterklärungen genutzt werden. Für REDcert sind diese unter anderem bereits für Cross-Compliance-Landwirte als auch für Anfallstellen verfügbar. Auch von ISCC wurden neue Versionen der Selbsterklärungen veröffentlicht. Des Weiteren gibt es neue Vorlagen für Nachhaltigkeitserklärungen von ISCC.
Nachhaltigkeitsnachweise, die in Nabisy vor Inkrafttreten der Neufassung der Nachhaltigkeitsverordnungen ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Sobald die neuen Nachhaltigkeitsverordnungen auf nationaler Ebene in Kraft getreten sind, wird Nabisy entsprechend angepasst. Ein vereinfachtes Verfahren zur nachträglichen Änderung/Neuausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen, die ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt wurden, ist dann für die betroffenen Nachhaltigkeitsnachweise vorübergehend möglich.
Ansprechpartnerinnen
Sollten Sie noch Fragen zu der Umstellung von RED I auf RED II oder der Zertifizierung nach REDcert-EU oder ISCC haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerinnen vom Lieferketten-Team: Frieda Richter oder Leonie Netter.