Referentenentwurf zum Energie-Umlagen-Gesetz

Der Referentenentwurf zum Gesetz zu Sofortmaßnahmen im Stromsektor sieht auch ein neues Gesetz „zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen“ vor.

Das sogenannte Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) soll Umlagen im Stromsektor wie die EEG- und KWKG- Umlage und die Offshore-Netzumlage vereinfachen bzw. vereinheitlichen und neu regeln.

Die zentralen Inhalte hat co2ncept plus für uns zusammengefasst:

Entfallen der EEG-Umlage

  • Die Finanzierung der EEG-Kosten soll über den Bundeshaushalt ausgeglichen (§ 6 Abs. 1 EnUG) und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet werden.
  • Die Absenkung der EEG-Umlage (2. Halbjahr) auf 0 Cent pro kWh soll ab dem 01. Januar 2023 fortgeführt und entfristet werden.
  • Die praktizierte Refinanzierung der EEG-Förderkosten über die EEG-Umlage soll „hilfsweise“ erhalten bleiben (um mögliche Finanzkrisen beim ÜNB zu verhindern). Dies bedeutet, dass eine Wiedereinführung der EEG-Umlage grundsätzlich möglich ist.

Vereinheitlichung der Energie-Umlagen

  • Die EnUG-erfassten Umlagen sollen nur für die Stromentnahme aus dem Netz erhoben werden
    (§ 12 Abs. 1 EnUG). (Auch im Fall einer Wiedereinführung der EEG-Umlage.)
  • Auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzanknüpfungspunkt fallen keine Umlagen mehr an (§ 21 EnUG).
  • Auch Wärmepumpen sollen unter bestimmten Voraussetzungen keine Umlagen mehr entrichten müssen (§ 22 EnUG).

Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR)

  • Die BesAR soll an die neuen EU-Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) angepasst und „entbürokratisiert“ werden. Die Entlastung von der KWKG- und Offshore-Netzumlage sollen in das EnUG überführt werden.

Vorgesehen sind u. a. folgende Neuerungen bei der BesAR:

  • Anpassung der Liste der beihilfefähigen Sektoren an die KUEBLL (siehe Anlage 2 EnUG); inkl. Übergangs- und Härtefallbestimmungen (§ 67 Abs. 2 EnUG)
  • Abschaffung des Kriteriums der Stromkostenintensität als Voraussetzung für die Begrenzung (§ 30 EnUG)
  • Einführung neuer Gegenleistungen wie z. B. Umsetzung aller wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen, die im Energiemanagementsystem identifiziert wurden, Deckung von mind. 30 % des Stromverbrauchs mit ungefördertem EE-Strom oder Investition von mind. 50 % der gewährten Entlastung in Dekarbonisierungsprojekte (§ 30 Nr. 3 EnUG)
  • Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats nur noch bei der Beantragung einer Entlastung nach dem sog. Super-Cap (§ 32 Nr. 1c EnUG)
  • Regelungen zu geringfügigen Stromverbräuchen Dritter sowie zur Messung und Schätzung
    (§ 62a und 62b EEG 2021) sollen in das EnUG überführt werden (§ 45 und 46 EnUG).
  • Vorgaben zum Messen und Schätzen sollen u. a. an die neue Systematik der Umlageerhebung auf die Netzentnahme angepasst werden. Dies betrifft z. B. das Erfordernis der Zeitgleichheit. (Quelle: Eilmailing co2ncept plus vom 08.03.2022)

Das EnUG soll (wie das EEG 2023) am 01.Januar in Kraft treten. Auch hier muss der Entwurf noch durch die Bundesregierung abgestimmt werden. Den Referentenentwurf finden Sie auch hier.

Aktuell bietet co2ncept plus die Möglichkeit zur Einsendung von Anmerkungen zum Entwurf. Diese senden Sie bitte formlos an co2ncept-plus@vbw-bayern.de

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG)? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser oder Lisa Ziersch.

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