Neues Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) gestartet

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) startet Verfahren für einen befristeten Energiekostenzuschuss für besonders betroffene Unternehmen

Aufgrund der aktuell sehr hohen Energiepreise hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine neue Förderrichtlinie über das sogenannte „Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP) erlassen. Ab dem 15. Juli 2022 können Unternehmen, die besonders von den hohen Energiekosten betroffen sind, bis zum 31. August 2022 einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beim BAFA beantragen.

Grundlage ist die vom BMWK veröffentlichte Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Antragsvoraussetzungen werden detailliert im BAFA-Merkblatt zum EKDP beschrieben.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Es wird zwischen drei Förderstufen unterschieden, für die es bestimmte Voraussetzungen gibt:

  • Stufe 1: Zuordnung zu einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der KUEBLL (Anlage A des BAFA-Merkblattes) und Energie- und Strombeschaffungskosten von mind. 3 Prozent des Produktionswerts im letzten Geschäftsjahr
  • Stufe 2: Zusätzlich zu den Kriterien der Stufe 1 Nachweis eines Betriebsverlusts im jeweiligen Monat, wobei die beihilfefähigen Kosten mindestens 50 % dieses Verlustes ausmachen müssen
  • Stufe 3: Zusätzlich zu den Kriterien von Stufe 1 und 2 Zuordnung zu einer energie- und handelsintensiven (Teil-)Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B des BAFA-Merkblattes)

Zusätzlich gelten bestimmte Leistungsvoraussetzungen (Punkt 3 der Richtlinie oder Punkt 3 des BAFA Merkblattes):

  • Die Geschäftsleitung muss erklären, dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung betreibt und Steueroasen (gemäß EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/steueroasenliste)) nutzt
  • Es ist zu erklären, dass die Geschäftsleitung auf eine Erhöhung der Vergütung (inklusive aller Vergütungskomponenten) sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig und nicht nur vorübergehend verzichtet hat
  • Und es muss eine Energieeffizienzerklärung abgegeben werden: Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005) oder das Unternehmen erklärt sich bereit, Energieeffizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umzusetzen

Nicht antrags- und zuschussberechtigt sind u. a. Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder gegen die EU-Sanktionen bestehen.

Höhe und Umfang

Die Höhe des gewährten Zuschusses variiert je nach Belastung der Unternehmen (Berechnung siehe Punkt 4.2.1 der Richtlinie). Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt.

Die Höhe des Zuschusses für den gesamten Förderzeitraum ist abhängig von der Belastung durch den Preisanstieg und ist je nach Stufe wie folgt gedeckelt:

  • Stufe 1: Max. 2 Mio. Euro
  • Stufe 2: Max. 25 Mio. Euro; max. 80 Prozent des Betriebsverlustes
  • Stufe 3: Max. 50 Mio. Euro; max. 80 Prozent des Betriebsverlustes

Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Das vorgestellte Antragsverfahren gliedert sich in unterschiedliche Phasen:

  • Phase 1: Bis zum 31. August 2022: Einreichung des Antrags über das ELAN-K2-Portal beim BAFA
  • Phase 2: Bis zum 28. Februar 2023: Nachreichen der fehlenden Informationen und Unterlagen
  • Phase 3: Bis zum 29. Februar 2024: Einreichung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Zuschussvoraussetzungen (z. B. geprüfte und testierte Abschlüsse, Prüfungsvermerke der Prüfer) (nur für Förderstufe 2 und 3)

Alle Fristen sind als materielle Ausschlussfrist zu sehen, d.h. nur fristgerechte und vollständige Anträge können bearbeitet werden.

Das Förderprogramm im Überblick sowie die Unterlagen zu Antragsstellung finden Sie hier.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienz? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

Zurück