Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030

Mit der Änderung der EHV 2030 wird die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) national umgesetzt. Betroffen sind neben den flüssigen Brennstoffen nun auch alle festen und gasförmigen Biomassebrennstoffe.

Die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) definiert konkrete Vorgaben an flüssige, gasförmige und feste Biomassebrennstoffe und bedingt eine nationale Umsetzung. In Deutschland ist das die geänderte Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030. Sie regelt den geltenden Rechtsrahmen für den nationalen Emissionshandel (Brennstoffemissionshandelsgesetz) und den europäischen Emissionshandel (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz).

In der novellierten EHV 2030 wurden folgende Aspekte neu geregelt und sind für den nationalen Emissionshandel ab 2022
und den europäischen Emissionshandel ab 2023 umzusetzen:

  • EHV 2030: Biomasse kann nur noch dann mit dem Emissionsfaktor Null berechnet werden, wenn sie die Anforderung aus der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt
  • EBeV 2022: Verweis auf die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für Nachhaltigkeitsnachweise und gesonderte Regelung für das Berichtsjahr 2022

Vor allem wird die EHV 2030 um das Erbringen von Nachhaltigkeitsnachweisen beim Einsatz fester und gasförmiger Biomassebrennstoffe ergänzt.

Die Planung sieht vor, dass zukünftig das elektronische Nachweissystem Nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Nachhaltigkeitsnachweise verwendet wird. Dieses funktioniert aktuell nur für flüssige Biomasse, eine Erweiterung des Systems für feste und gasförmige Biomasse wird derzeit entwickelt. Daher werden für das Berichtsjahr 2023 alternative Nachweismethoden zugelassen, wie freiwillige, anerkannte Zertifizierungssysteme oder Eigenerklärungen mit Massenbilanzen. Für 2023 berücksichtigt die EHV 2030 noch die ungeklärte Lage von anerkannten Zertifizierungssystemen und potentiellem Auditorenmangel.

Zudem wurden geringfügige Ergänzungen bei Änderung im Methodenplan, Betriebseinstellung und Kleinemittenten eingefügt.
Die Änderung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) verweist auf die aktuelle Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und legt fest, dass für das Berichtsjahr 2022 Nachhaltigkeitsnachweise nach Paragraph §10 BioSt-NachV ausreichend sind.

Die DEHSt hat auf ihrer Informationsveranstaltung am 13.12.22 eine Übersicht über die Nachhaltigkeitsnachweisführung vorgelegt.

Übersicht zur Nachhaltigkeitsnachweisführung

Quelle: DEHSt

Diese Vorgehensweise bezieht sich hier nur auf den nationalen Emissionshandel, gilt aber voraussichtlich auch äquivalent auch im europäischen Emissionshandel für die stationären Anlagen.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an Andre Mahnicke.

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