Reform des EU-ETS und neues System für Verkehr und Gebäude
Der bestehende europäische Emissionshandel (EU-ETS) wurde reformiert und wird zukünftig durch ein weiteres System (EU-ETS II) die Bereiche Straßenverkehr und Gebäude miteinbeziehen. Auch ein Klima-Sozialfonds ist geplant.
Eine vorläufige Einigung über die Reform des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) kann den Pressemitteilungen des EU-Parlaments und des Rates der EU entnommen werden. Der Kompromisstext liegt noch nicht vor. Damit der EU-ETS weiterhin aktiv zum Klimaschutz beiträgt, wird das System durch folgende Änderungen reformiert:
- Das übergeordnete Reduktionsziel für die Emissionen unter dem EU-ETS wird angehoben. Bis 2030 wird eine Minderung um 62 Prozent gegenüber 2005 anvisiert (bis dato: - 43 Prozent gegenüber 2005).
- Der lineare Kürzungsfaktor verschärft sich in den Jahren 2024 bis 2027 auf 4,3 Prozent und in den Jahren 2028 bis 2030 auf 4,4 Prozent.
- Das Cap wird um 90 Mio. t CO2 im Jahr 2024 und 27 Mio. t CO2 im Jahr 2026 gekürzt.
- Zwischen 2026 und 2034 erfolgt schrittweise eine Reduzierung der kostenfreien Zuteilung für Sektoren, die unter den CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) fallen.
- Ab 2024 werden Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen durch Erfassung, Berichterstattung und Verifizierung der Emissionen miteinbezogen.
- Ab 2023 werden weiterhin 24 Prozent der Umlaufmenge an Zertifikaten in die Marktstabilitätsreserve (MSR) überführt, wenn eine bestimmte Schwelle überschritten wird. Dessen Volumen wird auf 400 Mio. Zertifikate beschränkt. Bei besonders hohen Preisen werden Zertifikate aus der Marktreserve automatisch freigegeben.
Weitere Informationen: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
ETS II: Separates Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und den Gebäudebereich
Zusätzlich haben sich das EU-Parlament und der Rat der EU auf ein separates Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und den Gebäudebereich geeinigt. Der Kompromisstext liegt noch nicht vor.
Erfasst werden sollen Heiz- und Kraftstoffe, die in Gebäuden, im Straßenverkehr und in bestimmten Industriesektoren genutzt werden. Der Emissionshandelspflicht unterliegen die Lieferanten bzw. Inverkehrbringer der Brennstoffe.
Startdatum soll 2027 (ggf. 2028) sein. Bis 2030 sollen Mitgliedsstaaten die Möglichkeit haben, Brennstofflieferanten von der Abgabepflicht des ETS II zu befreien, wenn diese einem nationalen CO2-Preis unterliegen, der dem Versteigerungspreis im ETS II entspricht oder diesen übersteigt.
Die Pflichten für die Inverkehrbringer der Brennstoffe sind eine Überwachung der Mengen und der damit einhergehenden Emissionen. Dies wird jährlich berichtet und eine entsprechende Menge an Zertifikaten erworben oder abgegeben.
EU-weit soll es ein eigenes Cap für den ETS II geben, das jährlich reduziert wird. Innerhalb der MSR des EU-ETS ist für das ETS II eine separate Marktstabilisierungsreserve geplant.
Klima-Sozialfonds
In einer separaten Verordnung wird die Schaffung eines Klima-Sozialfonds geregelt. In ihn soll ein Teil der Einnahmen aus versteigerten Zertifikaten fließen (insgesamt 65 Mrd. Euro, aufgestockt durch Haushaltsmittel der Mitgliedsstaaten auf 86 Mrd. Euro). Finanzielle Belastungen des ETS II für besonders verletzliche Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer sollen durch den Fonds gemindert werden. Erreicht wird das durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, durch Förderung einer emissionsarmen Mobilität oder durch Einkommensbeihilfen.
Weitere Informationen: Pressemitteilung des EU-Parlaments zum Klima-Sozialfonds:
Hinweis zur BEDV:
Das Kabinett hat die „Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung – BEDV)“ beschlossen. Betroffen davon sind EU-ETS-Anlagen-betreiber, die sowohl durch den EU-ETS als auch durch den nationalen Brennstoffemissionshandel abgabepflichtig sind (§ 11 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes – BEHG). Durch die Verordnung wird die finanzielle Kompensation für die Doppelbelastung geregelt.
Die Fristen für die Anträge sind für das Berechnungsjahr 2021 zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und für Abrechnungsjahre ab 2022 der 31.07 des Folgejahres.
Weitere Informationen sind in dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung zu finden.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an Andre Mahnicke.