Änderung Strompreisbremsengesetz (StromPBG) & Formulierungshilfe

Verlängerte Höchstbemessungsleistung, flexibler Güllebonus und Einstellung des Abschöpfungsmechanismus

Das erst Ende 2022 erstmalig in Kraft getretene Strompreisbremsengesetz ist u.a. aufgrund der nicht abreißenden Diskussion über die Stromerlösabschöpfung erneut im Änderungsmodus, der auch Anpassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) nach sich ziehen wird. Der am 17.05.2023 veröffentlichte Kabinettsentwurf zum StromPBG wurde kürzlich durch eine zusätzliche Formulierungshilfe (03.06.2023) ergänzt.

Stromerlösabschöpfung & Ermitteln der Bagatellgrenze

Die Regelungen zur Stromerlösabschöpfung im vergangenen Jahr führten zu massivem Vertrauensverlust in der Bioenergiebranche, weshalb das geplante Aussetzen des Abschöpfungsmechanismus zu großem Aufatmen führt. Jedoch enthält auch der zur Diskussion stehende Kabinettsentwurf kritische Aspekte, zum Beispiel zur Neugestaltung der Bagatellgrenze für Biogasanlagen.

Hierzu wurde im vorliegenden Entwurf die Idee der Zusammenfassung von Standort- und Satelliten-BHKWs zur Ermittlung der 1-MW-Grenze aus dem ursprünglichen Entwurf wieder aufgegriffen und soll für Anlagen ab dem EEG 2012 eingeführt werden.

Weiterhin ist vorgesehen, die Bemessungsleistung nicht mehr auf Grundlage des aktuellen Kalenderjahres zu ermitteln, sondern das Kalenderjahr 2021 als Basis zu verwenden. Bioenergieverbände lehnen die geplante Änderung zur Bagatellgrenze ab und plädieren dafür, den Wortlaut des aktuellen StromPBG hinsichtlich der Bagatellgrenze zu erhalten.

Aussetzungen der Begrenzungen im EEG verlängern

Um die Produktion der technisch maximalen Biogasmenge zu erhöhen, sollen bestehende Begrenzungen des EEG wie z.B. der Güllebonus und die Höchstbemessungsleistung weiterhin befristet ausgesetzt werden. Schon im Herbst 2022 wurden analoge Regelungen limitiert bis zum 30.04.2023 verabschiedet (wir berichteten), welche nun mit den neuen § 100 Abs. 15 EEG 2023 (Höchstbemessungsleistung) und § 10 Abs. 16 EEG 2023 (Güllebonus) wieder aufgegriffen werden. Dabei soll die Regelung hinsichtlich der Bemessungsleistung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 gelten, der Güllebonus soll vom 01.05.2023 bis einschließlich 30.04.2024 flexibilisiert werden.

Alternativen zur 150-Tage-Verweilzeit

Ein weiterer Faktor, der einer Steigerung der Gasproduktion entgegensteht, ist die im EEG verankerte, starre hydraulische Verweilzeit (durchschnittlicher Aufenthalt des Gärsubstrats im nutzbaren Behältervolumen). Bei Erhöhung des Substratinputs reduziert sich diese bei gleichbleibenden Behältervolumen, was aktuell für viele Anlagen den Vergütungsverlust bedeuten würde. Bioenergieverbände schlagen den Verweis auf die Novelle der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vor, welche bereits alternative Maßnahmen zur Emi

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Saskia Wollbrandt.

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