Berichtspflicht von Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Anlagenbetreiber von Biogas- oder Biogasaufbereitungsanlagen gelten unter Umständen als berichtspflichtig nach BEHG und müssen ihre jährlichen CO2-Emissionen an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) übermitteln.

Durch die Verabschiedung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Jahr 2019, wurde in Deutschland ein nationales Emissionshandelssystem (nEHS) eingeführt, das seit 2021 Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid (CO2) aus der Verbrennung von Heiz- und Kraftstoffen erfasst, mit einem Preis belegt und begrenzt.

Die Berichts- und Abgabepflichten nach dem BEHG gelten für die Emissionen von Kohlendioxid, die aus in Verkehr gebrachten Brennstoffen entstehen können. Darunter fallen ab dem Jahr 2023 grundsätzlich alle fossilen und biogenen Brennstoffe, die in der Anlage 1 des BEHG aufgeführt werden.

Da dort neben Heizöl und Erdgas auch Biogas und Biomethan aufgeführt werden, fallen nun auch Anlagenbetreiber von Biogas- sowie Biogasaufbereitungsanlagen unter die Berichtspflicht.

Wovon hängt die Berichtspflicht für Biogasanlagen (BGA) oder n Biogasaufbereitungsanlagen (BGAA) ab?

Ob eine Anlage tatsächlich berichtspflichtig wird, hängt davon ab, ob der Brennstoff unter die Energiesteuerpflicht fällt oder nicht. Das Biogas oder Biomethan gilt als in Verkehr gebracht, wenn es unter die Energiesteuerpflicht fällt.

Ein Brennstoff gilt unter anderem als in Verkehr gebracht, sobald er physisch einem Steuerlager oder einem Leitungsnetz entnommen wird. Dies bedeutet also, dass, sobald das aufbereitete Biogas bzw. das Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist und bilanziell vom Kunden entnommen wird, für den Anlagenbetreiber auch eine Berichtspflicht nach BEHG besteht. Dies gilt auch für Händler, die in ihrem Portfolio 100%iges Biomethan und weitere Gasprodukte mit Biomethananteil führen und über das Erdgasnetz an Endkunden liefern.

Von der Energiesteuer und somit von der Berichtspflicht ausgenommen bleiben Biogasanlagen, deren erzeugtes Biogas direkt vor Ort verwendet wird, ohne Einspeisung ins Erdgasnetz: Dieses darf nach § 28 Energie Steuer Gesetz (EnergieStG) steuerfrei verwendet werden.

Was ist nun für Biogasanlagenbetreiber oder Händler zu tun, die aufgrund ihrer Biomethanlieferungen über das Erdgasnetz berichtspflichtig geworden sind?

Folgende Dinge sind zu erledigen, um der Berichtspflicht nach BEHG nachzukommen:

a) Eröffnen eines Compliance-Kontos im nEHS-Register.

b) Überwachen der Emissionen des gesamten Portfolios mit Hilfe eines nachvollziehbaren Überwachungsplans, der bei der DEHSt bis zum 31.10.23 einzureichen ist.

c) Erstellen eines jährlichen Emissionsberichts auf Basis des Überwachungsplans, der ebenfalls an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) übermittelt wird.

Bei der Berichterstattung der Emissionen im Emissionsbericht, können jene Emissionen, die auf die nachhaltige Biomethanmengen entfallen, bei entsprechenden Nachweisen (§ 8 EBeV 2030) abgezogen werden. Unter anderem würde dies eine Zertifizierung nach SURE-EU sicherstellen.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel einen ersten Überblick über die Berichtspflicht nach BEHG für Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen geben konnte. Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen den ausführlichen Leitfaden der DEHSt.

Ansprechpersonen

Sollten Sie weitere Fragen zur Berichtspflicht und dem Emissionshandel haben, wenden Sie sich gerne an Andre Mahnicke.

Bei Interesse an einer SURE-Zertifizierung wenden Sie sich gerne an Theresa Lukassowitz.

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