DEHSt gibt Frist zur Einreichung des Überwachungsplans bekannt

Im Rahmen der Informationsveranstaltung zum Überwachungsplan des BEHG hat die DEHSt neben wichtigen Informationen zum Erstellen des ÜP bekannt gegeben, dass diese bis zum 31.10.23 einzureichen sind.

Am 04.07.23 informierte die DEHSt über die Erstellung des Überwachungsplan zum BEHG. Sowohl vereinfachte als auch reguläre Überwachungspläne sind bis zum 31.10.23 einzureichen und gelten ab dem 01.01.2024. Sie dienen als Grundlage zur Erstellung der Emissionsberichte.

Ein vereinfachter Überwachungsplan ist dann zu erstellen, wenn Brennstoffemissionen ausschließlich auf Basis der Brennstoffmenge anhand der Energiesteuer und mit Standardfaktoren berechnet werden. Die durch Analyse nach DIN-Normen ermittelten Werte gelten hier als Standardwerte.

Eine individuelle Methode zur Ermittlung der Brennstoffemissionen ist nur dann möglich, wenn keine Standardwerte für den Brennstoff vorhanden sind. Die EBeV sieht folgende Methoden vor:

  • Verwendung von veröffentlichten Festwerten oder Literaturwerten
  • Repräsentative Probenahme und Analyse nach dem Stand der Technik
  • Historische Analysewerte (die DEHSt entscheidet individuell anhand der Belastbarkeit der Daten)

Da für die meisten Stoffe Standardwerte existieren, wird dies vornehmlich die Inverkehrbringer von Kohle betreffen. Für Abfallverwertungsanalgen besteht aktuell keine Möglichkeit, einen vereinfachten Überwachungsplan einzureichen.

Der Überwachungsplan ist nicht verifizierungspflichtig, sondern durch die DEHSt zu genehmigen. Der vereinfachte Überwachungsplan gilt im Regelfall als genehmigt, wenn nach zwei Monaten keine Rückmeldung der DEHSt kommt.

Die Erstellung der Überwachungspläne erfolgt nicht über die DEHSt-Plattform sondern im FMS-System, das eine separate Registrierung erfordert. Versendet werden die Überwachungspläne wiederum über die DEHSt-Plattform. Die Folien und Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie hier.

Wir machen Sie an dieser Stelle auch darauf aufmerksam, dass die Emissionsberichte sowie die Kompensationsanträge für weitergeleitete CO2-Kosten an EU-ETS Anlagen ggf. ab dem nächsten Jahr der Verifizierungspflicht unterliegen. Die GUTcert unterstützt Sie gerne dabei.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Dann wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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