Ein guter Tag für Klimaschutz – Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz

Am 21.09.2023 wurde in einem zweiten Anlauf vom Deutschen Bundestag das Energieeffizienzgesetz beschlossen.

Das Zustandekommen war schwierig, wir hatten dazu bereits im Juli berichtet: Mit dem Gesetz werden die Energieeffizienzziele von Deutschland festgelegt. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Effizienzmaßnahmen für Unternehmen, öffentliche Hand und Rechenzentren. Die Ziele für 2030 entsprechen dabei den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich Ende Oktober mit dem Gesetz befassen, im Anschluss soll es möglichst zeitnah in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG:

Energieeffizienzziele

Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. So entsprechen die Einsparziele bis 2030 den europäischen Anforderungen, für 2045 wurde das Primärenergieziel gestrichen. Neben der generellen Überprüfung der Energiespargrößen im Jahr 2027 kann im Rahmen von außergewöhnlichen oder unerwarteten Entwicklungen eine Anpassung der Ziele erfolgen.

Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen

Der Grenzwert für den Gesamtenergieverbrauch wurde für Unternehmen gesenkt, dieser sollte ehemals erst ab 15 GWh verpflichtend sein. Mit dem jetzt beschlossenen EnEfG werden Unternehmen mit einem Energieverbrauch (durchschnittlich mehr als 7,5 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanage-mentsysteme einzuführen und Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen (VALERI) in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen selbst.

Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren

Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Auch muss künftig Abwärme genutzt werden. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen sowie ihren Kunden über den spezifischen Energieverbrauch informieren.

Energieeinsparpflichten von Bund und Länder

Der Bund und die Länder werden verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergieeinsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 3 TWh (Länder) erbringen.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Bruno Moch.

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