Neuer Referentenentwurf zu Herkunftsnachweisregistern für Gas und Wärme

Die Erweiterung des Herkunftsnachweisverfahrens auf Gas und Wärme ist ein wichtiger Schritt in Richtung Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher und Nutzung erneuerbarer Energiequellen in allen Sektoren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 22.09.2023 den Referentenentwurf einer Verordnung über Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger, Wärme und Kälte (HkNRV) veröffentlicht.

Mit der HkNRV werden Vorgaben aus dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) konkretisiert, das am 14.01.2023 in Kraft trat und zur Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Richtlinie 2018/2001 (RED II) dient (wir berichteten). Mit dem HkNRG wurde der gesetzliche Grundstein für die Ausweitung des bestehenden Herkunftsnachweisregisters für Strom auf die Energieformen Wärme und Gase gelegt.

Der Herkunftsnachweis (HkN) funktioniert für Gas und Wärme in ähnlicher Weise wie für Strom. Für eine Megawattstunde Gas oder Wärme/Kälte wird ein Herkunftsnachweis ausgestellt, sofern bestimmte Bedingungen zutreffen.

Herkunftsnachweis für Gas und Wärme

In der HkNRV werden vor Zuständigkeiten sowie begriffliche Regelungen festgelegt, aber auch die Grundvoraussetzungen für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen.

Ein Gas-HkN wird nur dann ausgestellt, wenn das Gas aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen oder mithilfe erneuerbarer Energien produziert wurde. Beispiele für solche Gase sind Methan, grüner Wasserstoff, Ammoniak und Biogas. Auch strombasierte Gase werden berücksichtigt, für welche zusätzliche Bedingungen gelten.

Ein Wärme-HkN wird ausgestellt für Wärme aus erneuerbarer Energie, für unvermeidbare Abwärme aus Industrie oder Gewerbe, für Wärme aus der thermischen Abfallbehandlung oder Wärme aus anderen Quellen. Gas- und strombasierte Wärme unterliegen im Sinne der Sektorkopplung gesonderten Bedingungen.

Entwertung von Wärme-HkN nur innerhalb eines Netzes

Eine wesentliche, in der Vergangenheit viel diskutierte Regelung ist, dass das Entwerten eines Wärme-HkN nur innerhalb desjenigen Wärmenetzes zulässig ist, in das die dem HkN zugrundeliegende Wärmemenge eingespeist wurde (analog für Kälte). Der Argumentation, dass netzübergreifende HkN einen breiteren Markt für erneuerbare Wärme und damit überregionale Anreize zur Wärmewende bieten würden, stand die Befürchtung mangelhafter Glaubwürdigkeit und des Greenwashings entgegen. Weiterhin kann ein Gas- oder Wärme-Herkunftsnachweis auch im Falle eines Selbstverbrauchs ausgestellt und entwertet werden.

Zuständig ist das Umweltbundesamt – was ist zu erwarten?

Erstmals wurde nun auch konkret das UBA als zuständige Behörde für beide Herkunftsnachweisregister benannt. Die konkreten Arbeiten werden damit wohl nach Inkrafttreten der HkNRV beginnen. Die erhoffte Inbetriebnahme der Register bis 01.01.2024 halten wir daher für unwahrscheinlich. Weitere konkrete Regelungen darf das UBA gemäß HkNRV im Rahmen einer Durchführungsverordnung erlassen.

Im Rahmen der Treibhausgasbilanzierung können Unternehmen von der Möglichkeit profitieren, Herkunftsnachweise für selbst verbrauchte gasförmige Energieträger oder thermische Energie aus eigenen Energieanlagen auszustellen. Besonders dann, wenn die selbst erzeugte Energie auch ins öffentliche Netz eingespeist wird, da die damit verbundenen Scope-1-Emissionen direkt von den Unternehmen verantwortet werden müssen.

Die zahlreichen Stellungnahmen, welche im Rahmen der Verbändeanhörung eingegangen sind, zeigen Änderungspotenzial an einigen Stellen auf. Was umgesetzt wird, bleibt abzuwarten: Wir werden berichten.

Haben Sie zwischenzeitlich Fragen zu erneuerbaren Energien in Form von Strom, Gasen (grüner Wasserstoff) und Wärme oder zum bereits bestehenden HkNR, wenden Sie sich gern an Andre Klunker.

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