Drittes Gesetz zur Änderung des EnWG setzt Rahmen für Wasserstoff-Infrastruktur

Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 das "Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)" beschlossen und damit einen ersten regulatorischen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs geschaffen.

Die erste Stufe beinhaltete die Schaffung einer Wasserstoffinfrastruktur durch Anbinden elementarer Wasserstoffstandorte an ein Wasserstoffkernnetz, das alle Regionen Deutschlands berücksichtigt. Das Kernnetz soll große Verbraucher mit großen Erzeugern verbinden, etwa große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore.

Das Kernnetz sieht rund 9.700 Kilometer Leitungen vor, die zu rund 60% aus umgestellten Leitungen aus dem bestehenden Erdgasnetz und zu 40% aus Neubauleitungen bestehen. Die Einspeise- bzw. Ausspeisekapazitäten des Kernnetzes betragen rund 100 GW bzw. 87 GW.

In der zweiten Stufe sollen nun weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher an ein flächendeckendes, ineinandergreifendes Netz angebunden werden.

Auch Regelungen zur Finanzierung wurden konkretisiert

Durch ein angepasstes Netzentgelt soll die neue Infrastruktur privatwirtschaftlich finanziert werden. Eine Deckelung soll dabei eine Kostenexplosion der Netzentgelte verhindern.

Auch soll eine zeitliche „Entgeltverschiebung“ spätere Nutzer an den Aufbaukosten des Netzes beteiligen.  
Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt.

Weiterführende Informationen

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Bruno Moch.

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