Änderungen bezüglich der aktuellen RED II-Durchführungsverordnung

Die Änderungen für die Systemteilnehmer und Zertifizierungsstellen sind ab sofort gültig. Weitere Informationen erhalten wir voraussichtlich am 6. Februar.

Mit Inkrafttreten der „Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen“ am 30. Dezember 2023 wurden die Anforderungen der ISCC-EU, SURE-EU und REDcert-EU Systeme überarbeitet und von der EU-Kommission bestätigt. Dadurch ergeben sich sowohl für die Systemteilnehmenden als auch für Zertifizierungsstellen Änderungen.

Es gibt jeweils eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen auf der Webseite von SURE und REDcert in Deutsch. Für das ISCC-System finden Sie das Dokument in englischer Sprache hier. Zudem werden in jedem Systemdokument die konkreten Änderungen in tabellarischer Form zusammengefasst. Die aktuellen Systemgrundsätze sowie korrespondierenden Dokumente (z.B. Selbsterklärungen) sind derzeit ausschließlich in Englisch verfügbar. Die neuen Checklisten sowie Zertifikats- und Kontrollbeschei¬nigungs-vorlagen ersetzen die bislang gültigen.

Die wichtigsten Änderungen für Systemteilnehmende in Kurzform:

  • Auditrotation
    • Nach drei hintereinander durch denselben Auditor im entsprechenden Unternehmen durchgeführten Audits muss ein anderer Auditor eingesetzt werden. Das erste im Jahr 2024 durchgeführte Audit zählt als Nummer eins (SURE, REDcert), für ISCC gilt diese Anforderung bereits seit Juli 2021.
  • Massenbilanz
    • Biomethan – die Anforderungen an Kapazitätsbuchungen (z.B. PRISMA) wurden ersatzlos gestrichen. Die Massenbilanz des Gasnetzes wird durch die UDB abgedeckt.
    • UDB – Die Nutzung der Unionsdatenbank (UDB) ist verpflichtend für alle Wirtschaftsakteure im Bereich der Biokraftstoffe im Verkehrsbereich. Auch Wirtschaftsbeteiligte, die Teil der Biokraftstoff-Wertschöpfungskette sind, müssen die relevanten Informationen über eingehende und ausgehende nachhaltig erzeugte Sendungen in die UDB einpflegen.
    • Co-Verarbeitung – Auf Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 wurden die Anforderungen an die gleichzeitige Verarbeitung erheblich geändert. Die Bilanzierung kann auf Basis der Masse-, Energie- oder Ausbeutemethode in Verbindung mit einer regelmäßigen Messung durch die Radiocarbonmethode vorgenommen werden.
    • Massenbilanzzeitraum (vgl. Übersicht von ISCC)
      • Für Erzeuger von land- und forstwirtschaftlicher Biomasse und erste Sammelstellen: 12 Monate
      • Für alle anderen: 3 Monate (keine Unterschreitungen mehr möglich!)
  • THG-Berechnung
    • Die Wirtschaftsbeteiligten müssen im Audit nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für die korrekte Anwendung der Teil-/Gesamtstandardwerte kennen und verstehen.
    • Im SURE-System wurden drei neue Geltungsbereiche aufgenommen, die für Teilnehmende gelten, die THG-Berechnungen in ihrer Dokumentation berücksichtigen.
    • Es müssen die in Anhang IX der DfVO aufgeführten Emissionsfaktoren verwendet werden.
      eec: Hierfür können als Alternative zur tatsächlichen Berechnung die NUTS-2-Werte verwendet werden (solange von der Europäischen Kommission anerkannt).
      esca: Entsprechende Landwirte müssen sich hierbei in der Systemdatenbank registrieren, unter Angabe der verwendeten Methode und verpflichtend für 10 Jahre. Es gibt ebenfalls Regeln für Landwirte, die bereits esca anwenden (der esca-„Güllebonus“ ist davon nicht betroffen).
    • Aufgrund der aktualisierten und neuen Emissionsfaktoren wird darum gebeten, die entsprechenden Werte möglichst bis zur Rezertifizierung zu aktualisieren und nicht mehr die Standard-Value-Liste der EU-Kommission als aktuelle Quelle für THG-Berechnungen zu verwenden (siehe News aus Januar 2023).
    • Die Gesamtemissionen aus der Verwendung eines Biomassebrennstoffs, der aus der Co-Vergärung verschiedener Substrate (z.B. Mais und Gülle) stammt, müssen als Summe berechnet werden. Der Anteil der jeweiligen Inputs und ihre Emissionsfaktoren müssen anteilig berücksichtigt werden. Die Gesamtemissionen sind als ein einziger Wert für die gesamte aus der Co-Vergärung resultierenden Menge an Biogas/Biomethan zu berechnen. Eine Differenzierung nach Substraten ist bei der Berechnung nicht zulässig.
  • Erzeugung von Biomasse, Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen
    • Cross Compliance – Der Begriff wurde ersetzt durch den Begriff „Konditionalität“. Zudem wurden die Verweise auf die Verordnungen (EU) 1305/2013, 1306/2013 und 1307/2013 durch die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 ersetzt.
    • Bodenqualität und CO2 Einsparung – Dieser Abschnitt (4.4.1) wurde neu hinzugefügt. Erzeuger landwirtschaftlicher Reststoffe müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Bodenqualität und den Kohlenstoffgehalt des Bodens zu erhalten. Dabei müssen mindestens die Anforderungen der DfVO zum Erhalt der Bodenstruktur, dem Schutz der Böden vor Erosion und die Erhaltung des standortspezifischen Gehalts an organischer Substanz im Boden erfüllt werden.
  • Entstehungsbetriebe, die pro Monat 5 ≤ Tonnen Abfälle und Reststoffe liefern, müssen vor Ort geprüft werden (bisher waren es 10 ≤ Tonnen).

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Wir informieren Sie in Kürze über weitere Aktualisierungen.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Lieferkettenzertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker und Tania Schwarzer.

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