Leitfaden zur gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen nach § 30a HkRNDV

Der vom Umweltbundesamt (UBA) in einer Entwurfsversion zur Kommentierung veröffentlichte Leitfaden beantwortet offene Fragen zur konkreten Umsetzung der gekoppelten Lieferung von HkN.

Seit dem 01.01.2023 gilt eine neue Regelung zur gekoppelten Lieferung (vormals „optionale Kopplung“) nach § 30a  der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV), wir berichteten dazu. Brisanz erhält das Thema dadurch, dass die gekoppelte Lieferung ab 2023 als ökologische Gegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) der DEHSt genutzt werden kann.

Fördergelder in Millionenhöhe – Unsicherheit in der Industrie

Für förderberichtigte Unternehmen geht es hier teilweise um Zahlungen in Millionenhöhe. Die Antragstellung für die SPK erfolgt erst nach dem jeweiligen Berichtsjahr. So muss das Erfüllen von Anforderungen wie der ökologischen Gegenleistungen weit im Voraus sichergestellt werden können.

Der knapp formulierte Paragraf in der HkRNDV warf auf Seiten von Stromhändlern, Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Industriekunden gleichermaßen zahlreiche Fragen auf, die sich auf die konkrete Umsetzung der gekoppelten Lieferung und auf Abweichungen von der allgemein gängigen Praxis beziehen. Derartige Unsicherheiten führten dazu, dass Unternehmen für 2023 vermehrt mit Energieeffizienzmaßnahmen als ökologische Gegenleistungen geplant haben.

Das UBA reagiert

In bilateralen Gesprächen mit verschiedenen Stakeholdern, aber auch in mehreren Online-Workshops hat das UBA die Bedürfnisse und Unklarheiten aufgenommen und nun mit einem Leitfaden reagiert. Dieser wurde am 07.12.2023 in einer Entwurfsversion veröffentlicht, wobei zeitgleich um das Einreichen von Kommentaren gebeten wurde. Die GUTcert hat sich daran beteiligt und Kommentare aus der Perspektive einer Umweltgutachterorganisation an das UBA übermittelt.

Regelungszonenübergreifende Lieferung

Francis McLloyd, Regelzonen mit Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland, CC BY-SA 3.0

Die wohl wichtigste im Leitfaden beantwortete Fragestellung betrifft Regelzonenwechsel im Rahmen der in § 30a HkRNDV vorgesehenen Höchstgrenze von zwei beteiligten Bilanzkreisen.

Durch die vier Regelzonen in Deutschland muss beispielsweise für eine Bilanzkreislieferung von Strom aus einem Offshore-Windpark in der Tennet-Regelzone zu einem Industriekunden in der Amprion-Regelzone ein Regelzonenwechsel stattfinden. Für einen solchen Regelzonenwechsel werden stets zwei Bilanzkreise benötigt. Zusammen mit entweder dem Erzeugerbilanzkreis oder dem Letztverbraucherbilanzkreis wäre die Höchstgrenze von zwei Bilanzkreisen überschritten und in der wörtlichen Auslegung des § 30a HkRNDV keine gekoppelte Lieferung möglich.

Diese Anforderung ist in vielen Praxisfällen prohibitiv und ein Grund für die Zurückhaltung bei der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen im Jahr 2023.

Das UBA stellt nun im Leitfaden klar, dass ein zusätzlicher, für den Regelzonenwechsel notwendiger Bilanzkreis nicht in die Zählung einfließen soll und eröffnet somit Möglichkeiten für viele Anwendungsfälle.

Zeitliche Auflösung und weitere Anforderungen

Auch die zeitliche Auflösung der Anforderungen wurde konkretisiert und ist mit der monatsscharfen Auflösung der Herkunftsnachweise festgelegt. Damit kann prinzipiell eine einzelne Graustromlieferung in einen Bilanzkreis diesen Bilanzkreis für den gesamten Kalendermonat als Erzeugerbilanzkreis disqualifizieren.

Weitere im Leitfaden konkretisierte Anforderungen betreffen die Prüfpflichten bei Umweltgutachten und klären darüber auf, was im Falle von Lieferungen innerhalb eines einzigen Bilanzkreises zu berücksichtigen ist.

Perspektive auf die finale Version: Wenige Änderungen zu erwarten

Die GUTcert erwartet im Hinblick auf die finale Version des Leitfadens keine gravierenden Änderungen. Wir werden ausführlicher über die Inhalte berichten, sobald die endgültige Version vom UBA veröffentlicht wurde.

Wir helfen weiter

Sie beraten ein Unternehmen, das die Strompreiskompensation beantragen möchte, aber Ihrem Kunden gehen die Energieeffizienzmaßnahmen aus? Sie sind Direktvermarkter oder Energieversorger und werden nach PPAs mit gekoppelt gelieferten Herkunftsnachweisen gefragt? Sie wissen nicht, was die DEHSt prüft und was durch Umweltgutachter bestätigt werden muss?

Gern helfen wir Ihnen umfassend und unverbindlich weiter und klären Sie über die durch Umweltgutachter durchzuführenden Prüfungen auf.

Kontakt: Andre Klunker

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