Nachhaltigkeitsberichterstattung: Erste 12 Erläuterungen im FAQ-Portal

EFRAG hat Anfang Februar im FAQ-Portal die ersten zwölf Erläuterungen zu den bis dato eingegangenen Fragen zur ESRS veröffentlicht.

In vergangenen News berichteten wir schon häufiger über die Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Verabschiedung der ersten Indikatoren-Sets zur Berichterstattung nach European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Ende 2023 wurde auf der EFRAG-Webseite ein FAQ-Portal zu den sektorübergreifenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eingerichtet. Hier werden die Berichts­pflichten der EU-CSR-Richtlinie (CSRD) konkretisiert. Anfang Februar hat die EFRAG nun das erste Set an Erläuterungen zu den bis dato eingegangenen Fragen veröffentlicht (EFRAG Mitteilung).

Die insgesamt zwölf Erläuterungen thematisieren u.a. die Erleichterungen für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden, die Angaben zum Energiemix, die Emissions­berichterstattung von Tochter- und Mutterunter­nehmen sowie die Angaben zu Scope-3-Emissionen von Versiche­rungsunter­nehmen und aus der Schifffahrt.

Bitte beachten Sie, dass die Erläuterungen nicht rechtsverbindlich sind. In Kürze sollen weitere Erläuterungen folgen. Bis zum 31. Januar 2024 wurden laut EFRAG insgesamt 258 Fragen über das Portal eingereicht.

Im Folgenden fassen wir einige der wichtigsten Erläuterungen mit Bezug auf die Wesentlichkeit zusammen.

Wesentlichkeit vs. Auslassungsoption

Bei den Standards SRS E1, SRS E4, ESRS S2 - ESRS S4 sind für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden für die Übergangsfrist einige Auslassungen vorgesehen worden (ESRS 1, Appendix C), die Tabelle finden Sie auf der GUTcert Webseite. Auch, wenn Informationen zu einem Thema ausgelassen werden, ist das Unternehmen verpflichtet, das Thema in den Umfang der Wesentlichkeitsbewertung einzubeziehen. Wenn Informationen weggelassen werden, die von einem dieser Standards gefordert werden, das Thema aber als wesentlich eingestuft wird, müssen „de minimis“-Angaben über das betreffende wesentliche Thema berichtet werden (ESRS 2, § 17).

FAQ zu den „de minimis“-Angaben: Die Übergangsbestimmungen erlauben es Unternehmen, weniger detaillierte Informationen zu liefern, als nach der nach der Übergangszeit erforderlich. Die Informationen, die zu den einzelnen Punkten zu liefern sind, sind stärker zusammengefasst (d.h. so kurz wie im Text erwähnt) als die Anforderungen in den fünf oben genannten thematischen Standards. U.a. Paragraph 48 (a): Das Unternehmen kann wählen, ob es die Angaben auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder auf Unterthemenebene macht. Eine gesonderte Angabe der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ist nicht erforderlich. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet anzugeben, wo in seinem Geschäftsmodell, seiner eigenen Tätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette wesentliche IROs (Auswirkungen, Risiken und Chancen) konzentriert sind.

Mindestanzahl wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekte

FAQ : „Es gibt keine Mindest- (oder Höchst-) Anzahl von wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten, die vom ESRS verlangt werden, da die Wesentlichkeit von den spezifischen Fakten und Umständen des Unternehmens abhängt. Wesentlichkeit ist ein prinzipienbasiertes Konzept. ESRS IG 1- Wesentlichkeitsprüfung bietet nicht verbindliche Anleitung zur Durchführung der Wesentlichkeitsprüfung. Die Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspektes für ein Unternehmen hängt von den spezifischen Fakten und Umständen seiner Strategie, seinem Geschäftsmodell, seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner Wertschöpfungskette ab. Auf der Grundlage dieser spezifischen Fakten und Umstände wird eine Reihe von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt, die sich aus der Wesentlichkeitsanalyse ergeben.“

Wir unterstützen Sie

Wir werden Sie auch weiterhin in unseren Newslettern und auf unserer Website über die Entwicklungen zur CSRD informieren.

Die GUTcert Akademie bietet ein Seminar für das Nachhaltigkeitsmanagement und -Berichterstattung nach GRI Standards an. Termine für Webinare zu den ESRS-Anforderungen an die Berichterstattung sind bereits in Planung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Yulia Felker. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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