Größere Filialen sollen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden

Ein Filialunternehmen muss in Filialen mit mehr als 20 Mitarbeitenden einen eigenen ASA einrichten, auch wenn der Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert organisiert ist. Dies hat auch Konsequenzen für nicht-Filialunternehmen.

So lautete das Urteil vom 01. Februar 2024 - 8 C 4.23 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Doch wie kam es dazu?

Der Hintergrund

Die Arbeitsschutzbehörde stellte bei einer Kontrolle in einer Ulmer Filiale einer Bau- und Gartenmarktkette fest, dass die Filiale keinen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) besitzt, obwohl in der Filiale ca. 100 Mitarbeitende beschäftigt sind. Das Unternehmen wurde daraufhin von der Behörde verpflichtet, einen ASA in der Ulmer Filiale einzurichten mit Verweis auf § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

„Zusatzinfo: Der § 11 Satz 1 Hs. 1 ASiG besagt, dass ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

Bei der Kette stieß dies auf Ablehnung, mit der Argumentation, dass der Arbeitsschutz im Unternehmen zentral organisiert sei. Sie verwies dabei auf ihre Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der bereits zwei übergeordnete Arbeitsschutzausschüsse (ASA Zentrale und ASA Filialen) gebildet wurden.

Sowohl vor dem Verwaltungsgericht (VG) als auch dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte die Kette damit keinen Erfolg. Obgleich der Wiederspruch in den ersten beiden Instanzen gescheitert war, legte sie Revision ein. Nach ihrer Ansicht hätten die vorherigen Gerichte den Betriebsbegriff in § 11 ASiG falsch ausgelegt.

Das Urteil und die Konsequenzen für die Compliance auch für nicht-Filialunternehmen

Auch die Revision der Kette blieb erfolglos: Das BVerwG entschied genau wie die anderen Gerichte und bekräftigte das vorangegangene Urteil. Die Kette wurde zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses in der Ulmer Filiale verpflichtet. Die Begründung: Bei dieser handle es sich um einen Betrieb im Sinn des ASiG. Dabei legte das BVerwG ein betriebsverfassungsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs zugrunde:

Betrieb im Sinne von § 11 Satz 1 Halbs. 1 ASiG. […] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden […]. Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

[…]

Die Arbeitsschutzausschüsse tragen mit ihren Beratungen zur Fortentwicklung von Vorschriften bei, die dem Arbeitsschutz dienen. Diese Vorschriften sollen, um einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen, den vor Ort bestehenden besonderen Betriebsverhältnissen angepasst werden […]. Das kann am besten gelingen, wenn die Organe, die über diese Anpassungen beraten, örtlich und nicht betriebsübergreifend oder gar unternehmensweit gebildet werden.

[…]

Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, auf zentraler Ebene zusätzlich einen entsprechenden Ausschuss einzurichten.“

„Betrieb“ ist also nicht gleich zu setzen mit „Unternehmen“. Das betrifft somit alle Standorte, die mehr als 20 Beschäftigte vor Ort haben. Es muss sich dabei nicht zwingend um Filialen handeln. Unternehmen, die mehrere Standorte betreiben und (noch) nicht an allen vom Urteil betroffenen einen ASA haben, sollten also definitiv prüfen, inwiefern sie hier in der Pflicht sind.

Das Thema „Betrieb“ hat in diesem Zusammenhang auch bei der GUTcert in der Vergangenheit für Diskussionen gesorgt, und wir sind froh, dass dies nun abschließend geklärt wurde.  

Das Urteil aus Sicht der ISO 45001

Ein gut etablierter ASA kann auf diversen Ebenen unterstützen: Beteiligung der Beschäftigten, Beteiligung der (lokalen) Führung und Bewertung lokaler Gefährdungen und Chancen, um nur einige zu nennen. Bedenken Sie, dass auch die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen von den direkten Führungspersonen (mit Unterstützung der SiFa) erarbeitet und regelmäßig evaluiert werden sollten. Insofern greifen beim lokalen ASA alle Zahnräder zusammen. Im Idealfall gibt es Rückkopplungen zwischen den zentralen ASA und den lokalen ASA, so dass alle voneinander lernen können.

Das Urteil aus Sicht der Zertifizierung

ISO 45001 Kapitel 5.2 c) sowie 6.1.3 stellen klar, das nach ISO 45001 zertifizierte Unternehmen ihre rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen. Sollte ein zertifiziertes Unternehmen Standorte mit mehr als 20 Beschäftigten haben und dennoch keinen lokalen ASA eingerichtet haben, muss das Unternehmen eine rechtliche Beurteilung durchführen (lassen), um nachweisen zu können, warum in diesem konkreten Fall ggf. kein lokaler ASA gebildet werden muss.

Unternehmen, die keine rechtliche Bewertung durchführen, bzw. keinen lokalen ASA einrichten, obwohl dazu verpflichtet wären, handeln nicht normkonform. Dies würde im Audit als Abweichung (Nicht-Konformität) mit der ISO 45001 gewertet und würde somit eine Zertifizierung verhindern, bzw. eine bestehende Zertifizierung gefährden.

Update 01.08.2024:

Weitere interne Diskussionen haben zu einer differenzierteren Beurteilung aus Sicht der Zertifizierung geführt. Begründung: Das Urteil spezifiziert den „Betriebs“-Begriff, stellt aber keine neue gesetzliche Regelung dar. Insofern kann nicht allgemein erwartet werden, dass alle betroffenen Unternehmen das Urteil wahrgenommen haben, bzw. erkannt haben, dass es für sie relevant ist.

Die GUTcert hat sich mit ihren Auditoren und Auditorinnen darauf verständigt, dass situationsabhängig auch Hinweise bzw. Beanstandungen ausgesprochen werden können und nicht zwingend zur Abweichung gegriffen werden muss. Ein funktionierendes SGA-MS berücksichtigt selbstverständlich auch Standorte abseits der Zentrale im ASA. Das muss aber nicht zwingend bedeuten, dass schon vier lokale ASA je Standort mit mehr als 20 Beschäftigten durchgeführt worden sein müssen. Hier kann es auch andere akzeptable Lösungen geben. Mittelfristig sind jedoch alle betroffenen Unternehmen angehalten, vier lokale ASA im Jahr je Standort mit mehr als 20 Beschäftigten durchzuführen. Es spricht auch nichts gegen ASA zumindest in Teilen als Videokonferenz durchzuführen.

 

Quellen zum Nachlesen:

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Seán Oppermann.

Zurück