Klarstellung der Systeme REDcert und SURE zu aktuellen THG-Fragen

Aufgrund der Vielzahl an Fragen zu den geänderten THG-Anforderungen aus der RED II-Durchführungsverordnung 2022/996 stellen REDcert und SURE wie folgt klar (Originaltext, Quelle: REDcert-Info 05 aus Juli 2024 und SURE-Mitteilung vom 16.07.2024).

1. Klarstellung zum Emissionsfaktor für Methanschlupf (0,17 gCH4/MJ)

Nach Veröffentlichung der aktualisierten Systemgrundsätze im Januar 2024, haben sowohl REDcert als auch SURE mehrere Rückfragen aus dem Markt bezüglich des Emissionsfaktors für den Methanschlupf erreicht. Der veröffentlichte Wert von 0,17g CH4/MJ war den anerkannten Zertifizierungssystemen durch die Europäische Kommission verbindlich vorgegeben worden. Auf Basis der Rückfragen aus dem Markt haben REDcert und SURE entsprechende Recherchen vorgenommen und die Erkenntnisse bereits im März an die Europäische Kommission übermittelt. Die Recherchen haben gezeigt, dass der von der Kommission vorgegebene Emissionsfaktor die Methanverluste entlang der fossilen Methanwertschöpfung, einschließlich der Erzeugung und der Aufbereitung des Methans an der Quelle, widerspiegelt.

Die von REDcert und SURE vertretene Schlussfolgerung war daher, dass der Wert nicht geeignet ist, um die Methanemissionen in der Treibhausgasbilanzierung von Biomethan korrekt zu erfassen. Die Europäische Kommission hat jetzt die von REDcert und SURE vorgetragenen Ergebnisse bestätigt und den Wert deutlich nach unten korrigiert. Folgende Bestimmungen gelten mit sofortiger Wirkung in Bezug auf den oben genannten Emissionsfaktor für den Schlupf von Biomethan: Wird Biomethan über das Europäische Gasnetz transportiert, ist ein Gasschlupf von 0,01 gCH4/MJ unter dem Summanden etd durch den Wirtschaftsbeteiligten, der Biomethan in das Europäische Gasnetz einspeist und transportiert, zu berücksichtigen. Der aktuell im Kapitel zur Berechnung der Treibhausgasemissionen bei der Verarbeitung (ep) geführte Passus „Für Gasverluste muss an der letzten Schnittstelle ein Emissionsfaktor von 0,17g CH4/MJ […]“ wird entsprechend angepasst.

2. Standardwerte der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996.

Gemäß der Technische Anleitung für die Treibhausgas-Berechnung sind im Fall einer individuellen Berechnung verbindlich die im Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 Emissionsfaktoren zu verwenden. Die Europäische Kommission hat auf Anfrage von REDcert und SURE bestätigt, dass die in der Technische Anleitung für die Treibhausgas-Berechnung formulierte Anforderung im Einklang mit der Gesetzgebung steht. Die Werte seien zum Zweck der Harmonisierung der Treibhausgasberechnungen in die Durchführungsverordnung aufgenommen worden. Demnach können unter keinen Umständen alternative Werte, auch wenn für diese valide Nachweise vorliegen, zu den im Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gelisteten Werte verwendet werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 finden Sie hier.

3. Berechnung von CO2-Äquivalenten

Aktuell besteht eine Diskrepanz zwischen den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Anhang V und Anhang VI) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 (Anhang IX) geführten Umrechnungsfaktoren (GWP) für die Berechnung von CO2-Äquivalenten. Die Europäische Kommission hat nun klargestellt, dass für den Fall von tatsächlichen Äquivalenzberechnungen die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu verwenden sind. Eine Tabelle mit den Werten des Anhangs stellen wir Ihnen unten zur Verfügung.

Treibhausgas Treibhausgaspotenzial (GWP)nach DfVO 2022/996, Anhang IX Treibhausgaspotenzial (GWP)nach RED II, Anhang V und VI
CO2 1 1
CH4 28 25
N2O 265 298

 

4. Angaben zu Nachhaltigkeitseigenschaften bei Anbaubiomasse aus der Ernte 2024/NUTS 2-Werte

Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die bisherigen NUTS 2-Werte, die noch unter der RED I entwickelt und anerkannt worden waren, nicht mehr gültig sind und die Mitgliedstaaten aufgefordert, neue NUTS 2-Werte zur Anerkennung vorzulegen. Deutschland hat neue NUTS 2-Werte bereits im Frühjahr dieses Jahres an die Europäische Kommission übermittelt. Auch andere Mitgliedstaaten haben bereits neue Werte geliefert oder werden dies in Kürze tun. Das formale Prüfungs- und Anerkennungsverfahren auf Seiten der EU-Kommission nimmt weitere Zeit in Anspruch, so dass nicht mit einer offiziellen Anerkennung der neuen Werte im Laufe der bereits begonnenen Ernte 2024 gerechnet werden kann. In Abstimmung mit den im Erfassungshandel engagierten Verbänden und in Übereinstimmung mit den hier bereits erfolgten Verlautbarungen empfiehlt REDcert folgende Angaben zu den Nachhaltigkeitseigenschaften auf Begleitdokumenten und Nachweise in der Lieferkette zu machen, sofern keine individuellen THG-Emissionen für den Anbau der Biomasse vorliegen (womit i.d.R. nicht gerechnet werden kann):

Zertifikatsnummer: EU-REDcert-xxx-xxxxxxxx (bzw. SURE-EU/xx-xxx/Zxxxxxxxx – Ergänzung GUTcert)
Art der Biomasse: [Biomasseart], nachhaltig
THG-Emissionen: disaggregierter Standardwert/Teilstandardwert gem. RED II / Richtlinie (EU) 2018/2001*
NUTS-2 Gebietscode: DExy (oder analog der Code anderer Mitgliedstaaten bei Erfassung im EU-Ausland)
Anbau- bzw. Herkunftsland: Deutschland (oder entsprechender Mitgliedstaat)

 

Sollten dann die neuen NUTS 2-Werte offiziell anerkannt werden, kann später durch Rückgriff auf den vorhandenen NUTS 2-Gebietscode der betreffende NUTS 2-Wert anstelle des disaggregierten Standardwerts der RED verwendet werden. Diese Vorgehensweise gewährleistet u.E. den größtmöglichen Handlungsspielraum.

*Bitte beachten Sie, dass nicht für jede Wertschöpfungskette oder jede Biomasseart ein passender disaggregierter Standardwert in der RED II vorhanden ist. In diesem Fall bleibt nur die Option „individuell errechneter Wert“ übrig.

Ansprechpersonen

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema THG-Berechnung gemäß RED II oder Lieferkettenzertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker oder Tania Schwarzer.

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