CSRD-Update: Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie

Lesen Sie die wichtigsten Informationen zu dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive.

Die EU-Richtlinie zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtserstattung im Lagebericht „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft und verpflichtete alle EU-Staaten, die Vorgaben bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht zu überführen. Der aktuelle Regierungsentwurf wurde am 24. Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossen und soll bis zum Ende des Jahres vom Bundestag verabschiedet werden.

Die CSRD hat das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Rang der Finanzberichterstattung zu heben. Geplant ist, dass die CSRD damit zukünftig das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) ablöst, das bisher die nichtfinanzielle Berichterstattung in Deutschland regelt und Bestandteil des Handelsgesetzbuches (HGB) wird.

Auch wenn die CSRD den EU-Staaten Gestaltungsspielraum bezüglich der Umsetzung gegeben hat, wurde die Vorgaben in dem aktuellen Regierungsentwurf 1:1 übernommen. Das bedeutet auch, dass es keine zusätzlichen Vorgaben gibt, die über den Standard hinausgehen.

Unterschiede zwischen dem Referentenentwurf vom 22. März 2024 und dem aktuellen Regierungsentwurf

  • Anders als bisher im Referentenentwurf dargestellt, entfällt die Pflicht, neben dem Nachhaltigkeitsbericht einen separaten Prüfungsbericht zu erstellen.
  • Des Weiteren wurde geschaut, wie sich Synergien zwischen den einzelnen Berichtsstandards finden und fördern lassen, um Doppelungen bei den Berichtspflichten minimal zu halten. In diesem Kontext hat die Bundesregierung angekündigt, dass im HGB ein Ersetzungsrecht für die vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betroffenen Unternehmen aufgenommen und die Berichtspflicht durch den Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD abgegolten werden soll. Darüber hinaus wurde die Einreichungsfrist für die LkSG-Berichte für das Jahr 2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
  • Ein weiterer Punkt ist die Konkretisierung der Prüfberechtigung. Hier wurde zum einen explizit aufgenommen, dass „[…] ein Abschlussprüfer, der vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zur Prüfung des (finanziellen) Jahresabschlusses bestellt wurde, auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt.“ (Bundesministerium der Justiz, Juli 2024, Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) – Informationspapier) und zum anderen festgelegt, dass ausschließlich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Berechtigungen haben, die Prüfung des CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichts zu übernehmen.

Bedeutung der ausschließlichen Prüfberechtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Die Entscheidung, dass die Prüfberechtigung ausschließlich bei den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften liegt, wird damit begründet, dass die Anforderungen an die prüfenden Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfergesellschaften „gleichwertig“ sein müssen. Es wird argumentiert, dass die rechtlichen Anforderungen an Umweltgutachtergesellschaften oder Auditierende im Vergleich zu den Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern zurzeit nicht gleichwertig sind und eine Prüfungserlaubnis somit nicht gerechtfertigt sei. Über diesen Tatbestand wird weiterhin diskutiert. Sollten sich hier Änderungen ergeben, werden wir dies zeitnah berichten.

Bis dahin bedeutet das jedoch für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir keine CSRD-Berichte prüfen. Des Weiteren werden wir auch keine Beratungsleistung in diesem Bereich anbieten dürfen, da dies nicht mit unserer Unabhängigkeitsverpflichtung als Zertifizierungs- und Prüfungsstelle vereinbar ist.

Trotzdem unterstützen wir Sie gerne in Teilbereichen mit unserer Fachkompetenz und informieren Sie über aktuelle Entwicklungen in unserem Newsletter und auf unserer CSRD-Webseite. Gerne führen wir für Sie auch einen NachhaltigkeitsCheck, eine GAP-Analyse bei der Prüfung Ihres Nachhaltigkeitsberichts nach GRI oder die Verifizierung Ihres Carbon Footprints durch. Darüber hinaus können Sie in unserer Akademie auch das nötige Fachwissen über die Einführung eines Nachhaltigkeitsmanagements und die Erhebung Ihres Carbon Footprints erlangen.

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema CSRD? Wenden Sie sich gerne an Anna Büttgen.

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