Anerkennung des PEFC durch die EU-Kommission gemäß RED II
Am 19. Dezember 2024 hat die EU-Kommission entschieden, dass die Zertifizierung von forstwirtschaftlicher Biomasse nach den Vorgaben des PEFC die Nachhaltigkeitskriterien der RED II und somit der BioStNachV erfüllt.
Am 02. Dezember 2021 wurde die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioStNachV) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) der EU veröffentlicht. Sie legt Vorgaben zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen fest. Stromerzeugungsanlagen über einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW, die feste Biomasse (z. B. aus dem Forst) einsetzen, müssen eine Nachhaltigkeitszertifizierung zum Fortbestehen der EEG-Förderung nachweisen.
SURE-EU als alternative Zertifizierung von Forstbiomasse nach RED II
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BioStNachV war nur das Zertifizierungssystem SURE-EU für diesen Nachweis anerkannt. Das Zertifizierungssystem ISCC-EU hat im Dezember 2024 nachgezogen und nun auch das Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC). Zu beachten ist, dass mit der PEFC-Zertifizierung nur die Erzeugerebene abgedeckt ist. Die Stromerzeugungsanlagen benötigen weiterhin eine Zertifizierung als letzte Schnittstelle (z. B. nach SURE-EU). Zertifizierungssysteme, die durch die EU-Kommission im Rahmen der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen anerkannt sind, müssen sich auch gegenseitig anerkennen. Dadurch kann nun PEFC-zertifizierte Forstbiomasse von einer SURE-zertifizierten Schnittstelle als nachhaltig gehandelt und eingesetzt werden.
Dies ist insbesondere wichtig, da das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 08. Oktober 2024 als Ergebnis der Bundeswaldinventur bekannt gegeben hatte, dass durch den Verlust von 41,5 Mio. Tonnen Kohlenstoff seit 2017 der Wald zur Kohlenstoffquelle geworden ist. Unter diesen Umständen könnte die Risikobewertung für das Gewinnungsgebiet Deutschland des Bundesverband Bioenergie (BBE) ggf. bald nicht mehr im SURE-System angewendet werden. Dadurch könnten Forstbetriebe dann nicht mehr unter geringem Risiko geprüft werden, sondern es müsste ein spezifiziertes Risiko angewandt werden, was mit Mehraufwand verbunden ist.
Forstbiomasse unter der RED III
Im Rahmen der Entwicklung wurde darüber diskutiert, forstwirtschaftliche Biomasse von der Anrechnung auf die nationalen Ziele zur Treibhausgaseinsparung auszuschließen. Man einigte sich darauf, dass Biomasse aus dem Forst unter strengeren Anforderungen an die Nachhaltigkeit weiterhin als erneuerbar eingestuft werden kann. Außerdem wird die Schwelle für die Nachweispflicht von Anlagen zur Stromerzeugung aus fester Biomasse von 20 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung auf 7,5 MW herabgesetzt. Somit werden mehr Anlagen nachweispflichtig. Auch soll die Anforderung zur Einsparung von THG-Emissionen auf Bestandanlagen ausgeweitet werden. Hierbei ist das einzuhaltende THG-Minderungspotenzial abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Größe der Anlage. Es bleibt abzuwarten, wie die Anforderungen aus der RED III in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.
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