EU-KOM schlägt Vereinfachungen im CBAM vor
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die EU-Kommission zwei sogenannte Omnibus-Pakete, die Änderungen an den weitreichenden Verordnungen CSRD, CBAM, CSDDD und EU-Taxonomie enthielten.
Mit der Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) in 2023 hat die EU im Rahmen des Fit-for-55-Pakets einen CO2-Preis für importierte Güter eingeführt, die aktuell noch von einer hohen Zuteilung im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) profitieren. Importeure von betroffenen Gütern müssen seit Oktober 2023 einen vierteljährlichen Bericht einreichen mit Informationen über Herkunft und inhärentes CO2 der Güter.
Ab 2026 sollten demnach sämtliche CBAM-Importeure verpflichtet werden, jährliche Berichte zu erstellen und analog zum EU-ETS 1 Zertifikate für CO2 zu erwerben und einzureichen. Mit der Änderung soll eine Untergrenze von 50t Nettomasse CBAM-relevanter Waren eingeführt werden, um kleinere Unternehmen zu entlasten. Diese Grenze kann in Zukunft noch von der Kommission angepasst werden.
Um den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen zu minimieren, ist die Möglichkeit vorgesehen, einen CBAM-Vertreter zu benennen, der das Erstellen und Einreichen der CBAM-Erklärung übernehmen kann.
Das Beschaffen verlässlicher Daten aus Herstellungsländern hat sich als sehr schwierig erwiesen. Als Vereinfachung für Ausfuhrländer ohne zuverlässige Daten soll zukünftig der höchste Emissionswert aus Ländern mit zuverlässigen Daten als Standardwert eingeführt werden. Die Importeure sind jedoch dennoch dazu angehalten, die Bedeutung der verlässlichen Daten in ihrer Lieferkette verständlich zu machen.
Es ist vorgesehen, dass bereits gezahlte Preise für CO2 von den CBAM-Zertifikaten abgezogen werden können. Auch hier haben die bisherigen Berichte gezeigt, dass die Beschaffung von Information schwierig ist. Daher soll auch hierzu ab 2027 ein Standardfaktor pro Drittland auf Grundlage der besten verfügbaren Daten bereitgestellt werden. Die Frist zur Abgabe der CBAM-Erklärungen soll zudem vom 31. Mai auf den 31. August eines jeden Jahres verschoben werden. Das Jahr 2026 bleibt als erstes vollständiges Berichtsjahr bestehen.
Die Änderung enthält darüber hinaus Vereinfachungen für Berechnungsmethoden, eine spezifische Ausnahme von nicht-gebranntem Ton und Änderungen zu den verpflichtenden Angaben in Bezug auf die oben genannten Punkte.
Hier die Texte zu den Änderungen der CBAM-Verordnung. (engl. Text)
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema CBAM? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.