Gebäudeenergiegesetz (GEG) bei EMAS/ ISO 14001/ISO 50001 beachten!
Achtung: Gebäudeautomation bei Nichtwohngebäuden ist notwendig, um GEG-Anforderungen bei der EMAS-Validierung und bei der Zertifizierung von ISO 50001 und ISO 14001 zu erfüllen.
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere die Regelungen gemäß § 71a betreffen vor allem die automatisierte Steuerung von Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie die Optimierung des Energieverbrauchs durch Gebäudeautomation. Ziel der Vorschriften ist es, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Die Anforderung betrifft Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen eine Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt haben. Diese sollten bis zum 31. Dezember 2024 mit einem System zur Gebäudeautomation und -steuerung ausgestattet werden, das den Anforderungen des GEG entspricht.
Stand der Umsetzung noch nicht ausreichend
Leider zeigt sich momentan in Audits, dass viele Unternehmen diese Anforderungen noch nicht vollständig umgesetzt haben. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Compliance-Status bei EMAS-Validierungen aber auch bei anderen Managementsystemen (z. B. ISO 14001 oder ISO 50001), da die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben und damit auch der GEG-Vorgaben als Voraussetzung für die Validierung gilt. Eine Nichtbeachtung könnte dazu führen, dass ein Korrekturplan erforderlich wird und eine Duldung der Behörde eingeholt werden muss, um die Validierungsfähigkeit zu sichern.
Das Thema wurde bereits im Umweltgutachterausschuss (AG ZPA) erörtert und es wurde einhellig festgestellt, dass die Erfüllung der GEG-Vorgaben eine klare Voraussetzung für die EMAS-Validierung ist. Daher können keine Ausnahmen von der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gemacht werden, insbesondere im Hinblick auf Art. 25 Abs. 8 b) der EMAS-Verordnung, der besagt, dass Umweltgutachter nur dann eine Umwelterklärung validieren, wenn keine Nachweise für die Nichteinhaltung geltender Umweltvorschriften vorliegen.
Aus Sicht der DAU GmbH gibt es keinen Anlass, Sonderhinweise zur Berücksichtigung des GEG zu erteilen, da dies nicht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen stünde. Es wird jedoch erwartet, dass viele Umweltgutachter diese Regelungen möglicherweise nicht ausreichend ansprechen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Registrierungsstellen auf die Thematik reagieren werden.
Was ist zu tun?
Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen, die Anforderungen rechtzeitig umzusetzen, um eine reibungslose EMAS-Validierung bzw. auch Zertifizierungen nach ISO 14001 und ISO 50001 sicherzustellen.
Zur fachlichen Vertiefung behalten Sie unsere Fortbildungen zum Thema im Auge:
- Umweltbeauftragter/-auditor (gn) nach ISO 14001:2015 (GUTcert)
- EMAS III – spezifische Anforderungen an Umweltmanagementsystem und Kommunikation
- Fortbildung für Immissionsschutzbeauftragte: Behördlich anerkannter Lehrgang nach BImSchG und 5. BImSchV
- Fachkundelehrgang für Immissionsschutzbeauftragte nach BImSchG und 5. BImSchV
Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema EMAS oder GEG? Wenden Sie sich gerne an Maike Akgül oder Hannes Kaiser.