Neuerungen im EU-ETS 2 und für Siedlungsabfallverbrenner im EU-ETS 1
Alles rund um den Überwachungsplan: Produktivsetzung der neuen FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ inklusive Leitfäden und Fristen zur Abgabe
Anfang April veröffentlichte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wichtige Informationen für den Europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) und für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall mit reiner Berichtspflicht im Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1). Diese umfassen die Fristen zur Einreichung der Überwachungspläne und Ankündigungen zur Produktivsetzung der FMS-Anwendung „Überwachungsplan – nEHS, EU-ETS 1/Abfälle und EU-ETS“ (kurz: „3-in-1-Überwachungsplan“).
Außerdem erschien der Leitfaden zum EU-ETS 2 für die Berichtsphase 2024 bis 2026 und der Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen wurde aktualisiert.
Wichtig für Unternehmen im EU-ETS 2
Die Frist zur Einreichung des Antrags auf Emissionsgenehmigung und des Überwachungsplans im EU-ETS 2 wurde Ende März über den Bundesanzeiger veröffentlicht. Demnach müssen der Antrag auf Emissionsgenehmigung und der EU-ETS 2-Überwachungsplan bis zum 30. Juni 2025 über die DEHSt-Plattform zur Genehmigung eingereicht werden.
Zudem wurde der Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im EU-ETS 2 in der Berichtsphase 2024 bis 2026 veröffentlicht. Wesentliche Punkte des Leifadens erläutern den Anwendungsbereich und die Pflichten in dieser Berichtsphase für verantwortliche Unternehmen im EU-ETS 2. Unter anderem soll der Leitfaden als Hilfestellung dienen, um den Antrag auf Emissionsgenehmigung und den Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ zu erstellen. Diese FMS-Anwendung wurde nun produktivgesetzt.
Welche Unternehmen müssen vorerst keinen EU-ETS 2-Überwachungsplan einreichen?
Für die Berichtsphase 2024 bis 2026 genügt es, in bestimmten Ausnahmen zunächst nur den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die DEHSt-Plattform einzureichen. Das Einreichen des Überwachungsplans ist vorerst nicht erforderlich. Allerdings gilt dies nur für Unternehmen, die ausschließlich die folgenden Brennstoffe in Verkehr bringen:
- Energiesteuerfrei verwendete Kohle (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 EnergieStG)
- Sonstige Energieerzeugnisse (§ 23 Absatz 1 oder 1a EnergieStG)
Im ersten Fall sollen die Daten für den Antrag auf Emissionsgenehmigung über die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ erfasst und über die DEHSt-Plattform eingereicht werden. Im zweiten Fall müssen Inverkehrbringer einen Antrag in einem separaten Formular an die DEHSt übermitteln. Da diese noch nicht im nationalen Emissionshandel erfasst sind und somit noch keinen Zugang zur DEHSt-Plattform haben, müssen sich die Betreiber hierzu an den DEHSt-Kundenservice wenden.
Wichtig für Abfallverbrenner im EU-ETS 1
Auch für Betreiber von Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen (> 20 MW), die im EU-ETS 1 nur berichtspflichtig sowie berichts- und abgabepflichtig im nationalen Emissionshandel (nEHS) sind, wurde die Frist zum Einreichen des EU-ETS 1-Überwachungsplans bekannt gegeben. Dieser ist bis zum 6. Juni 2025 über die DEHSt-Plattform zur Genehmigung einzureichen. Auch hier soll der EU-ETS 1-Überwachungsplan in der FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ angelegt werden. Wichtige Informationen zum EU-ETS 1-Überwachungsplan finden sich im aktualisierten Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen. Beispielsweise ist im Gegensatz zum BEHG-Überwachungsplan zu beachten, dass dem Überwachungsplan im EU-ETS 1 ein vereinfachtes Fließbild der Anlage hinzuzufügen ist.
Wie und wofür wird der „3-in-1-Überwachungsplan“ im FMS erstellt?
Sowohl Abfallverbrenner, die im EU-ETS 1 berichtspflichtig sind, als auch Inverkehrbringer von Brennstoffen im EU-ETS 2 müssen einen EU-ETS 1- bzw. EU-ETS 2-Überwachungsplan über die FMS-Anwendung „3-in-1-Überwachungsplan“ erstellen und zu den oben genannten Fristen über die DEHSt-Plattform einreichen. Der Überwachungsplan ist die Basis für die „3-in-1-Emissionsbericht 2024“-Anwendung im FMS und somit essenziell für die jährliche Emissionsberichterstattung.
Um den Überwachungsplan in der „3-in-1-Überwachungsplan“-Anwendung anzulegen, muss zunächst der genehmigte BEHG-Überwachungsplan aus 2024 in unveränderter Form als XML-Datei importiert werden. Dazu hat die DEHSt ein Tutorial bereitgestellt, welches die Anwendung Schritt für Schritt erklärt. Die Genehmigung des Überwachungsplans obliegt der DEHSt.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema EU-ETS 2 oder Abfallverbrenner im EU-ETS 1? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.