Übergangslösung für die Prüfung von Forstbiomasse unter REDIII liegt vor
Solange es keine Risikoeinschätzung nach RED III für Forstanbau in Deutschland gibt, muss Forstbiomasse aufwendig geprüft werden. Nun gibt es eine Übergangslösung vom SURE-System.
Mit der Umsetzung der neuesten Anpassung der Renewable Energy Directive (RED III) wurden die Anforderungen an Forstbiomasse überarbeitet und zum Teil verschärft. Daraus resultiert, dass die bisherige Risikoeinschätzung des Bundesverbands Bioenergie (BBE) für Deutschland nicht mehr verwendet werden kann, da sie noch auf den veralteten REDII-Anforderungen basiert. In der Folge erhalten deutsche Forstlieferanten nicht mehr automatisch eine geringe Risikoeinschätzung und müssen daher sehr viel aufwendiger geprüft werden.
Die GUTcert hat beim BBE angefragt, ob zeitnah mit einer überarbeiteten Risikoeinschätzung zu rechnen ist, um den Mehraufwand so schnell wie möglich wieder reduzieren zu können. Der BBE teilte uns mit, dass in Kürze die neue Risikobewertung startet, man für die Erarbeitung der neuen Einschätzung als „gering“ derzeit aber noch Hürden sähe.
Ein Problem ist, dass die sogenannte Zuverlässigkeitserklärung in Deutschland noch nicht verpflichtend ist. In dieser Erklärung bestätigt der Anlagenbetreiber, dass die forstwirtschaftliche Biomasse nicht von den in Artikel 29, 6a - vi genannten Flächen stammt. Konkret bedeutet das, dass die Flächen ab Januar 2008 kein
- Primärwald
- Wald mit hoher biologischer Vielfalt
- Grünland von mehr als einem Hektar mit großer Biologischer Vielfalt
- Heideland
- Feuchtgebiet oder
- Torfmoor
gewesen sein dürfen. Erst wenn diese Voraussetzung in der auf die RED III aktualisierten Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) gefordert wird, kann deutsche Forstbiomasse die Einstufung „geringes Risiko“ erhalten.
Bis dahin hat Forstbiomasse aus Deutschland noch ein „spezifiziertes Risiko“ und muss unter erhöhtem bürokratischem Aufwand genau geprüft werden. Für die Umsetzung dieser Vorgabe in die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zuständig, das bereits über den Sachverhalt informiert wurde. Wann die RED III in nationales Recht umgesetzt werden soll, ist bisher nicht bekannt.
Das SURE-System hat den Zertifizierungsstellen am 6. Juni 2025 weiterhin mitgeteilt, dass es eine Übergangsbestimmung für die Zeit geben wird, in der die BioSt-NachV noch nicht an die RED III angepasst wurde. Sie besagt, dass Selbsterklärungen für Gruppenzertifizierungsverfahren, die vor dem 21.05.2025 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit von einem Jahr behalten und die darauf ausgewiesene geringe Risikoeinschätzung nach RED II ebenfalls gültig bleibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Gruppenmanager über interne Prozesse verfügt, die nachweislich sicherstellen, dass die Forstbiomasse nicht von den oben genannten Flächen stammt.
Verfügt der Gruppenmanager also über ein Managementsystem und kann die Einhaltung des Artikel 29, 6a - vi im Audit nachgewiesen werden, sind zum Audit keine neuen Selbsterklärungen auszustellen und es können wie gewohnt Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
Bei den Betrieben, die nach dem 21.05.2025 eine Selbsterklärung ausstellen müssen, da die Gültigkeit von einem Jahr abläuft, muss eine neue RED III-Selbsterklärung ausgefüllt werden. Sofern das Gesetzgebungsverfahren für die nationale Umsetzung der RED III im Anbauland der Forstbiomasse bereits begonnen hat und eine von SURE anerkannte vorläufige Risikobewertung eines geringen Risikos für dieses Land vorliegt, darf das Risiko in der Selbsterklärung als niedrig eingestuft werden. Sollte im entsprechenden Land die Umsetzung nicht bis zum 31.12.2025 abgeschlossen sein, oder das Risiko dort nicht auf gering eingestuft werden, müssen die Betriebe, die vorläufig ein geringes Risiko auf ihrer Selbsterklärung angegeben haben, dieses auf spezifisches Risiko ändern und nachkontrolliert werden. In diesem Rahmen werden sie entsprechend der Vorgaben für Betriebe mit spezifischem Risiko oder keiner Risikobewertung geprüft. Die Nachkontrollen durch die Zertifizierungsstellen müssen spätestens bis zum 30.06.2026 begonnen und spätestens bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein, was auch im Zuge der Rezertifizierungsaudits möglich ist.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Forstbiomasse unter REDIII? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker oder Theresa Lukassowitz.