Zulassung von Maßnahmen nach AZAV

Parallel zur Trägerzulassung können auch Maßnahmen zugelassen werden. Zwar handelt es sich um zwei verschiedene Prozesse, es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen eines Kombiangebots zusammen mit der Trägerzulassung Aufwand einzusparen.

Das Verfahren der AZAV-Maßnahmenzulassung beruht im Wesentlichen auf der Prüfung der eingereichten Maßnahmendokumentation. Bei der Prüfung der Maßnahme achten unsere Auditoren insbesondere darauf, dass nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kalkuliert wurde und das Konzept zweckmäßig ist, um das Bildungsziel der Maßnahme zu erreichen. Dieses Ziel muss dabei die notwendige arbeitsmarktliche Relevanz vorweisen. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Teilnehmer in der Maßnahme angemessen Bedingungen vorfinden.

Die Zulassung ist sowohl für Maßnahmen der beruflichen Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich 1 der Trägerzulassung), gefördert mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, als auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereich 4 der Trägerzulassung), gefördert durch den Bildungsgutschein, erforderlich. Der Ablauf ist ähnlich, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten.

  1. Einreichung des Antragformulars FL250. Die jeweils aktuelle Version finden Sie im Kundenbereich unserer Internetseite. Andere interessierte Träger können den Antrag per E-Mail oder Telefon anfordern. Füllen Sie bitte die Blätter „Angaben zum Bildungsträger“ und „Angaben zu den Maßnahmen“ aus. Weiß unterlegte Felder werden vom Programm automatisch ausgefüllt. Wählbar ist das Expressverfahren und das Stichprobenverfahren der Referenzauswahl. Eine Zulassung für 5 Jahre ist nur für Umschulungen mit einer Dauer von mind. 21 Monaten möglich und kann nur gesondert eingereicht werden. Eine zusätzliche Hilfe bieten die Ausfüllhinweise, die Sie durch einen Klick auf die jeweiligen Spaltenüberschriften erhalten. Liegt eine BDKS-Überschreitung vor, ist zusätzlich die Kostenzustimmung durch die BA einzuholen.
  2. Bei der Ermittlung der passenden 5-stelligen Kennziffer helfen die Verzeichnisse der KldB 2010 sowie die Datenbank BERUFENET (eine Anleitung finden Sie hier). Nach Eingabe der Kennziffer zeigt das Formular automatisch das dazugehörige Bildungsziel und den BDKS an. Für Maßnahmen aus dem Bereich Schweiß- und Verbindungstechnik sowie Fahrzeugführung erscheint nach Eingabe der 5-stelligen Kennziffer ein zusätzliches Menü, aus dem die genaue Bezeichnung gewählt werden kann. Bitte achten Sie generell darauf, eine Maßnahmebezeichung zu wählen, aus der die Zuordnung zur Kennziffer unzweifelhaft hervorgeht. Um die automatische Zuordnung der Kennziffer nutzen zu können, müssen die Makros aktiviert sein. Wir empfehlen, das aktuelle FL250 nur mit Excel-Versionen ab 2003 zu verwenden.
  3. Die Excel-Datei schicken Sie bitte per E-Mail an uns, zusätzlich benötigen wir die erste Seite unterschrieben als Fax oder pdf-Datei.
  4. Sie erhalten unsere Auftragsbestätigung und die Referenzauswahl übermittelt. Nur für diese Maßnahmen benötigt der benannte Auditor die Unterlagen zur Prüfung in digitaler Form (sowie ggf. die externen Zulassungen aller beantragten Maßnahmen). Dies sind die z.B. die Maßnahmedaten (FL260), eine Kalkulation, eine zeitlich-sachliche Gliederung, Teilnehmerverträge, Infomaterialien oder eine Erläuterung der Arbeitsmarktrelevanz. Für Maßnahmen, die eine Zustimmung durch Dritte benötigen, müssen die entsprechenden Nachweise ebenso vorliegen wie für nicht verkürzbare Maßnahmen nach §180, Abs. 4 SGB III.
  5. Nachdem Ihr Auditor den Bericht über die Prüfung verfasst hat, erfolgt noch eine Veto-Prüfung, in der die Zertifizierungsentscheidung fällt. Bei positivem Befund erhalten Sie Ihr Maßnahmezertifikat als pdf-Datei und (wenn im Auftrag bestellt) als Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier. Die Zulassung der Maßnahmen ist drei Jahre (bzw. in Ausnahmefällen 5 Jahre) gültig. In der Regel dauern die Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen zwei Wochen (Ausnahme Expressverfahren und Maßnahmen mit BDKS-Überschreitung). Es empfiehlt sich dennoch, mehrere Wochen vor dem geplanten Start der Maßnahme den Antrag bei uns einzureichen.

Weitere Hinweise finden Sie in der FAQ-Liste

  1. Einreichung des Antragformulars FL251 . Die jeweils aktuelle Version finden Sie im Kundenbereich unserer Internetseite. Andere interessierte Träger können den Antrag per E-Mail anfordern. Füllen Sie bitte die Blätter „Angaben zum Bildungsträger“ und „Angaben zu den Maßnahmen“ aus. Weiß unterlegte Felder werden automatisch ausgefüllt. Wählbar ist das Expressverfahren und das Stichprobenverfahren der Referenzauswahl. Die excel-Datei schicken Sie bitte per E-Mail an uns, zusätzlich benötigen wir die erste Seite unterschrieben als Fax oder pdf-Datei.
  2. Im FL251 befinden sich in vielen Feldern Klappmenüs, aus denen eine Auswahl getroffen werden kann. Es gibt vier unterschiedliche Maßnahmeziele zu denen jeweils Maßnahmegruppen gehören. Je nach Zuordnung unterscheiden sich die Preisarten. Die berufliche Kenntnisvermittlung darf 8 Wochen nicht überschreiten, der Anteil in einem Betrieb darf nicht länger als 6 Wochen sein (Ausnahme: Teilnehmer unter 25 Jahren aus dem Rechtskreis SGB II). Unser Formular errechnet den Kostensatz automatisch und zeigt eine mögliche Überschreitung der Durchschnittskosten an.
  3. Sie erhalten unsere Auftragsbestätigung und die Referenzauswahl übermittelt. Nur für diese Maßnahmen benötigt der benannte Auditor die Unterlagen zur Prüfung in digitaler Form. Dies sind die z.B. die Maßnahmedaten (FL260), eine Kalkulation, eine zeitlich-sachliche Gliederung, Teilnehmerverträge etc.
  4. Nachdem Ihr Auditor den Bericht über die Prüfung verfasst hat, erfolgt noch eine Veto-Prüfung, in der die Zertifizierungsentscheidung fällt. Bei positivem Befund erhalten Sie Ihr Maßnahmezertifikat als pdf-Datei und (wenn im Auftrag bestellt) als Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier. Die Zulassung der Maßnahmen ist drei Jahre gültig. In der Regel dauern die Verfahren zur Zulassung von Maßnahmen zwei Wochen (Ausnahme Expressverfahren).

Die Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen oder Aktivierungsmaßnahmen ist auch möglich, wenn Ihre Trägerzulassung durch eine andere Fachkundige Stelle ausgestellt wurde.

Die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder von Maßnahmen nach § 45 SGB III ist auch möglich, wenn Ihre Trägerzulassung durch eine andere Fachkundige Stelle ausgestellt wurde. Fordern Sie zunächst unser Antragsformular an und schicken es ausgefüllt zurück. Daraufhin erhalten Sie ein Angebot mit den Kosten für die AZAV-Maßnahmenzulassung sowie ggf. die Referenzauswahl. Das Standardverfahren zur Maßnahmenzulassung dauert etwa zwei Wochen, das Expressverfahren weniger.

Mehr zum Wechselservice der GUTcert

Expressverfahren

Für besonders eilige Zulassungen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bieten wir das Expressverfahren an. Nach Eingang unserer Auftragsbestätigung benötigt der Auditor die Unterlagen zur Prüfung. Wenn diese komplett sind und keine Rückfragen mehr bestehen, erhalten Sie drei Werktage danach (bei positiver Prüfung) Ihr Zertifikat.

Dieses Angebot ist nur bei Maßnahmen ohne BDKS-Überschreitung möglich. Das Expressverfahren bedeutet somit nicht, dass in jedem Fall drei Tage nach Beantragung die Zulassung erteilt wird. Die Frist für die drei Tage beginnt frühestens mit dem Eingang der Auftragsbestätigung, selbst wenn zuvor schon Unterlagen eingereicht wurden.