Testierung Alternativer Systeme nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Was ist das Alternative System nach SpaEfV?

Das „kleine“ Energiemanagementsystem für KMU (kleine und mittlere Unternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) ist der strukturierte Einstieg, um die energetische Situation innerhalb der Organisation zu erfassen und zu bewerten. Es hilft im kleineren Rahmen, Energieeinsparpotenziale aufzudecken, systematisch anzugehen und dadurch nachhaltig Energiekosten zu reduzieren.

Bei den Alternativen Systemen unterscheidet man zwischen Anlage 1 und Anlage 2 der Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) (kurz: SpaEfV).

  • Anlage 1 bezieht sich auf die Testierung des Energieauditberichts gemäß DIN EN 16247-1, erstellt durch einen gelisteten BAFA-Energieauditoren und später durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle testiert.
    • ACHTUNG: Nicht verwechseln mit dem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 für Nicht-KMU im Rahmen der Verpflichtung des EDL-G: di eses Energieaudit ist eine reine Beratungsdienstleistung, die eine Zertifizierungsstelle nicht durchführen darf.
  • Anlage 2 umfasst das klassische Tabellenverfahren, bei dem Energieverbräuche, -verbraucher und -einsparmaßnahmen tabellarisch dargestellt werden.

Ein Alternatives Systems nach SpaEfV ist zudem ein großer erster Schritt zum Energiemanagementsystem (EnMS) nach ISO 50001: Das Bewerten der energetischen Situation und das jährlich stattfindende Review der Geschäftsleitung sind bereits erste Kernelemente der internationalen Norm für EnMS ISO 50001.

Für den in Deutschland mit Steuern belasteten Strom, Treibstoff sowie gas- und ölbasierten Heizstoff gibt es zahlreiche Steuerentlastungen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten in Sonderfällen gemäß § 10 StromStG eine Entlastung von der Stromsteuer und gemäß § 55 EnergieStG eine Entlastung von der Energiesteuer – den sog. Spitzenausgleich. Die steuerliche Rückerstattung des Spitzenausgleichs kann erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erfolgen.

Seit 2013 müssen Unternehmen zusätzlich zu den bisherigen Antragsvoraussetzungen ihren Beitrag zum effizienten Umgang mit ihren Energien nachweisen. Die Anforderungen daran werden in der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“, kurz „Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)“ geregelt.

Mit dem in Kraft tretet des Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) bzw. der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 32 Abs. 2 des EnFG , entfällt das Alternatives System gemäß SpaEfV als Nachweis für den Antrag auf die Besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 30 Nr. 2 EnFG.

GUTcert berichtete.

Welche Vorteile bietet das Alternative System?

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten die Reduzierung der Strom- und Energiesteuer (Spitzenausgleich nach der SpaEfV)
  • unterstützt die Energiekosten signifikant zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen, die energiebedingten Umweltbelastungen zu reduzieren, Versorgungssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig Kundenanforderungen zu erfüllen
  • kann Energieverbräuche und Energieflüsse transparent darstellen
  • deckt mögliche Einsparpotentiale auf und bildet die Basis für Investitionsentscheidungen
  • verbessert die Wettbewerbsposition
  • Leistet einen Beitrag zum Klimaschutz

Für wen sind die Alternativen Systeme gemäß SpaEfV relevant?

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Die Alternativen Systeme sind speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gut anwendbar
Im Rahmen der Rückerstattung des Spitzenausgleichs (nach §10 StromStG bzw. §55 EnergieStG nur für KMU) wird dieses System (Anlage 1 und Anlage 2) als Nachweis für eine Erstattung verpflichtend gefordert
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UdpG) aller Branchen, etwa kleine Lebensmittelmanufakturen oder spezialisierte Hersteller etwa aus der Elektronikbranche wird das System immer relevanter. Aber auch bei vielen Dienstleistungsunternehmen, z.B. im Bereich Gastgewerbe ist das System angekommen und wird oft als Einstieg in die ISO 50001 genutzt.

Wie läuft die Testierung ab?

  1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger (Nutzen Sie dafür gerne unser Energieerfassungs-Tool)
  2. Erfassung und Analyse der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte
  3. Bewerten der Einsparpotenziale
  4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen

Aufbau und Ablauf eines Alternativen Systems finden Sie ausführlicher in unserer Produktinformation.

Verfahrensvereinfachung für Alternative Systeme

Unternehmen, die den Spitzensteuerausgleich in Anspruch nehmen wollen, können zwischen zwei Verfahren wählen:

Bei diesem Verfahren findet das Vor-Ort-Audit im 2-Jahres-Rhythmus statt. Je nach Antragsjahr variiert die Anzahl der zu begehenden Standorte, sodass sichergestellt wird, dass das Unternehmen innerhalb von 5 Jahren mindestens zweimal vollständig geprüft wurde. In den Jahren zwischen den Vor-Ort-Terminen muss eine Dokumentenprüfung absolviert werden. Standorte, die in Summe weniger als 10% vom Gesamtenergieverbrauch ausmachen, dürfen weiterhin von der Nachweisführung ausgeschlossen werden und müssen nicht vor Ort begangen werden. Der Nachweis, dass die Standorte unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von 10% liegen, muss anhand der Tabelle 1 nachgewiesen werden.

Hier findet, analog zur ISO 50001, jährlich eine Vor-Ort-Begehung statt. Um die Standorte für das Vor-Ort-Audit auszuwählen, wird die Unternehmensstruktur beleuchtet. Die Unternehmenszentrale muss jedoch jährlich besichtigt werden.

Sollten die zusätzlichen Standorte des Unternehmens in Art, Größe, der Anzahl der Mitarbeitenden und der vorhandenen Prozesse gleichartig sein, müssen Vor-Ort-Termine nur an einer Stichprobenauswahl dieser Standorte stattfinden. Die Stichprobe berechnet sich dabei aus der Wurzel der Anzahl der gleichartigen Standorte, aufgerundet auf die nächsthöhere Zahl.

 

(*aktuell nur für Angebote zur Testierung der Anlage 2)

Fristen und Nachweise

Wenn Sie den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen, muss der Prüfungstermin für die Testierung, sowie die Behebung eventuell angefallener Abweichungen i.d.R. bis zum 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Die Antragsstellung beim Hauptzollamt kann i.d.R. noch bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. Für unterjährige Antragsstellungen gelten natürlich andere Fristen.

Das Zollformular 1449 über die Testierung Ihres Energieeffizienzsystems (Anlage 1: Energieauditberichts nach DIN EN 16247-1; Anlage 2: Tabellenverfahren) kann ausschließlich durch akkreditierte Zertifizierungsstellen oder Umweltgutachter ausgestellt werden. Es muss beim zuständigen Hauptzollamt (31.12.) fristgerecht eingereicht werden.

Die GUTcert ist für die Testierung Ihres Energieeffizienz über die Akkreditierung nach DIN EN ISO 50001 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen und unterbreitet Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Oder Sie probieren einfach mal unser neues Online-Angebot*.

(*aktuell nur für Angebote zur Testierung der Anlage 2)