DIN EN 17463 (VALERI) – Validierung von energiebezogenen Investitionen
Was bedeutet Validierung von energiebezogenen Investitionen?
Ob eine energiebezogene Investition oder Energieeffizienzmaßnahme in der Umsetzung als wirtschaftlich eingestuft werden kann oder nicht, hängt von einer Vielzahl von technischen und monetären Faktoren ab.
Bisherige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, wie z.B. die statische oder dynamische Bewertungsmethode oder reine Amortisationszeitbetrachtungen, ließen wesentliche Aspekte unberücksichtigt und bedurften der Vereinheitlichung. Um eine einheitliche Systematik für energiebezogenen Investitionen der Maßnahmen zu gewährleisten, wurde die DIN EN 17463:2021-12 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen (VALERI) im zuständigen Arbeitsausschuss ist der NA 172-00-09 AA "Energieeffizienz und Energiemanagement" entwickelt.
Die VALERI gibt Vorgaben darüber, wie Informationen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden, um solide Business Cases auf der Grundlage von Kapitalwerterechnungen für Maßnahmen zu erstellen und deren Nutzungsdauer und Kapitalwerte zu bestimmen.
Aktuell wird die VALERI in diversen Rechtsvorschriften als Grundlage des Gegenleistungsprinzips angewendet bzw. steht zur Diskussion, wie u.a. bei der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV), der Novellierung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Strompreiskompensation oder der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
Für wen ist die DIN EN 17463 (VALERI) relevant?
Nach der EnSimiMaV werden seit dem 1. Oktober 2022 bestimmte Unternehmen, die nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Energieaudits durchführen bzw. ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem einrichten müssen, verpflichtet, im Rahmen ihrer Nachweisführung Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, die gemäß DIN EN 17463 wirtschaftlich sind. Dies betrifft Anlagen, die einen Gesamtenergieverbrauch von über 10 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) aufweisen und nicht nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind.
Die identifizierten Maßnahmen müssen umgehend bzw. spätestens innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden, d.h. bis spätestens März 2024.
Die Umsetzungsverpflichtungen bestehen gemäß EnSimiMaV für alle Unternehmen, bei denen Maßnahmen aus einer der folgenden Auditierungen identifiziert wurden (werden keine Maßnahmen festgestellt, ist dies ebenfalls zu begründen):
- Energieaudits nach § 8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) oder
- Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen
Ergänzend werden Unternehmen ausgeschlossen, die
- nach § 4 des Bundeimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind und/oder
- deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 GWh/a betrug
Der „Schwellenwert“ für die Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen ist laut EnSimiMaV dann erreicht, wenn bei einem Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren eine Maßnahme nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.
Laut § 4 Abs. 2 EnSimiMaV sind die Angaben der Unternehmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen durch externe Stellen (Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren) zu bestätigen.

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gegenüber Wettbewerbern zu erhalten, können Unternehmen die höheren Kosten des bezogenen Stroms aus dem europäischen Emissionshandel durch einen Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kompensieren.
Kap. 4.3 der Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation vom 01.09.2022 fordert den Nachweis einer Gegenleistung durch Klimaschutzmaßnahmen mit Bezug auf §11 der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung - BECV). Die geforderten Investitionen für Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen nach § 11 sind gegenüber der zuständigen Behörde nach § 12 Abs.2 BECV anhand der Kapitalwertbildung gemäß DIN EN 17463 nachzuweisen.
Das Umsetzen und externe Bestätigen der wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen ist als Ex-Post-Überprüfung zu verstehen, da erst nachträglich festgestellt werden kann, inwiefern die Maßnahmen korrekt bewertet und umgesetzt wurden (genauere Informationen zum Ablauf sollten zeitnah veröffentlicht werden).
Wir empfehlen jedoch, bereits jetzt mit der Bewertung und Analyse gemäß DIN EN 17463 (VALERI) zu beginnen und diese externe überprüfen zu lassen, so
- identifizieren Sie frühzeitig verbindliche Maßnahmen und können die richtigen Weichen stellen
- reduzieren Sie das Risiko, dass Maßnahmen nachträglich als wirtschaftlich ermittelt wurden, die auch hätten umgesetzt werden müssen
Nach langjährigen Erfahrungen und ersten Pilotprojekte stehen vor allem folgende Aspekte bei der Validierung der DIN EN 17463 für die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) im Fokus:
(1) Vollständigkeit – Prozessanalyse der Verfahren und Abläufe zur Identifizierung der möglichen wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen im Rahmen des Energiemanagementsystems oder -audits
(2) Bewertung der grundlegenden Methodik zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der energiebezogenen Investitionen (VALERI) für Maßnahmen nach DIN EN 17463
(3) Analyse der vorgenommenen Berechnung nach DIN EN 17463 für die angegebenen Maßnahmen (ca. 12 Maßnahmen mit 3-4 größeren Projekten)
(4) Umsetzung – Bewertung des Maßnahmenplans zur Durchführung der identifizierten wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen (20 Prozent der Nutzungsdauer mit positivem Kapitalwert) innerhalb der vorgegebenen Frist von 18 Monaten unter Berücksichtigung der Umsetzung
Als Grundlage ist eine einheitliche und strukturierte Vorgehensweise notwendig.
Beginnen Sie jetzt, mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus externen Auditierungen oder internen Bewertungen zu sammeln und einheitlich nach DIN EN 17463 (VALERI) zu bewerten.
Zusätzlich sollten Sie auch Ihre internen Prozesse und Verfahren zur Freigabe und Projektumsetzung noch einmal bewerten, um die Rahmenbedingungen für das schnelle und effiziente Umsetzen der Maßnahmen zu schaffen.
DIN EN 17463 (VALERI) in Kombination mit einem Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS
Für ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS bestehen derzeit noch keine grundsätzlichen Verpflichtungen für die Anwendung der DIN EN 17463 (VALERI). Ungeachtet dessen sollten Sie jedoch überprüfen lassen, inwiefern ergänzende rechtliche Regelungen, wie z.B. EnSimiMaV oder BECV, zum Anwenden der DIN EN 17463 (VALERI) verpflichten.
Gerne integrieren wir eine Validierung der DIN EN 17463 (VALERI) in unsere Zertifizierung nach ISO 50001 oder Validierung nach EMAS, um bestehende Synergien zu nutzen. Alternativ können wir die Anforderungen der DIN EN 17463 (VALERI) in einem separaten Termin vor Ort oder virtuell (remote) validieren und Ihnen wichtige Empfehlungen für die weitere Umsetzung mitgeben.
Als akkreditierte Zertifizierungsstelle für Energiemanagementsysteme nach ISO 50003 haben wir im Rahmen unserer Zertifizierungen über die letzten Jahre umfassend Energieeffizienzmaßnahmen in Maßnahmenplänen bewertet.
Unsere Auditoren und Fachexperten sind intern nach den spezifischen Kriterien der DIN EN 17463 (VALERI) geschult. So kann die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen und rechtlichen Anforderungen der EnSimiMaV auch im Rahmen der üblichen Audits oder eines separaten Termins vorab für die Validierung der Methodik überprüft werden kann. Sprechen Sie uns gerne an!

Weitere Informationen | Leitfaden
Leitfaden Energiemanagement nach ISO 50001