FAQ zum Energiemanagement

Was ist die DIN EN ISO 50001?

In der international geltenden Norm ISO 50001 (bzw. der Vorgängernorm EN16001, die bis zum 24. April 2012 galt) werden die Anforderungen an ein Energiemanagementsystem beschrieben, das ein Unternehmen in die Lage versetzt, seine energetische Leistung durch systematisches Vorgehen kontinuierlich zu verbessern und zugleich die gesetzlichen Anforderungen an die Organisation zu berücksichtigen. Die wesentlichen Energieeiflussfaktoren des Unternehmens werden hier aufgezeigt, Einsparmaßnahmen und Verbesserungsvorschläge erarbeitet und bewertet und dann Schritt für Schritt umgesetzt und laufend weiterentwickelt. Durch das systematische Herangehen kann die die Energieeffizienz des Unternehmens langfristig immer weiter verbessert werden.

Was ist der "Spitzenausgleich"?

Für den in Deutschland mit Steuern belasteten Strom, Treibstoff sowie gas- und ölbasierten Heizstoff gibt es zahlreiche Steuerentlastungen. Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten in Sonderfällen gemäß § 10 StromStG eine Entlastung von der Stromsteuer und gemäß § 55 EnergieStG eine Entlastung von der Energiesteuer – den sog. Spitzenausgleich. Die steuerliche Rückerstattung des Spitzenausgleichs kann erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erfolgen.

Seit 2013 müssen Unternehmen zusätzlich zu den bisherigen Antragsvoraussetzungen ihren Beitrag zum effizienten Umgang mit ihren Energien nachweisen. Die Anforderungen daran werden in der „Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“, kurz „Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)“ geregelt.
Näheres finden Sie direkt auf der Seite des Hauptzollamts.

Was ist die Besondere Ausgleichsregelung nach EEG?

Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) regelt das bevorzugte Einspeisen von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert den Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Die entstehenden Mehrkosten werden von den Energieversorgungsunternehmen als EEG-Umlage auf den Letztverbraucher umgelegt. Zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei stromintensiven produzierenden Unternehmen und Schienenbahnunternehmen kann die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR, sog. Härtefallregelung) nach EEG in Anspruch genommen werden. Danach können sich diese Unternehmen unter bestimmten Bedingungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von der EEG-Umlage befreien lassen.

Ab 2023 wird die Besondere Ausgleichsregelung geändert. So werden ca. 100 Branchen nicht mehr im Anhang 2 zum EnuG gelistet sein. Für die Unternehmen dieser Branchen bleibt „nur“ eine Härtefallregelung.

Weitere Infos zur neuen Regelung finden Sie hier:

https://www.bbh-blog.de/alle-themen/energie/die-neue-besondere-ausgleichsregelung

Welche Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz kann ein Unternehmen als Nachweis für den Spitzenausgleich einführen?

  • Energiemanagementsysteme nach ISO 50001
    Hierunter fallen Energiemanagementsysteme, die den Anforderungen der ISO 50001 entsprechen.
  • Umweltmanagementsysteme nach EMAS
    Anerkannt werden solche Umweltmanagementsysteme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 ("EMAS-Verordnung") – in der jeweils geltenden Fassung – entsprechen.
  • Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz
    Die Alternativen Systeme im Sinne der SpaEfV gelten nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission).
    • Energieaudit nach DIN EN 16247-1, das mit einem Energieauditbericht gemäß Anlage 1 der SpaEfV abschließt
    • Alternatives System nach Anlage 2 der SpaEfV

Für KMU sind, wie zuvor beschrieben, auch höherwertige Systeme (ISO 50001/ EMAS) Mittel zum Nachweis. Die hier anfallenden Kosten für u.a. Beratung und Zertifizierung für die ISO 50001 sind nach der EnMS-Förderrichtlinie förderfähig.

Seit 2015 gilt das Regelverfahren, bei dem die genannten Systeme vollständig implementiert sein müssen.

Wie lange ist ein Zertifikat nach ISO 50001 gültig?

Ein Zertifikat nach ISO 50001 ist drei Jahre gültig. Durch jährliche Überprüfungsaudits wird das Zertifikat aufrechterhalten. Nach jeweils drei Jahren kann die ISO 50001-Zertifizierung durch eine Rezertifizierung wiederum um drei Jahre verlängert werden.

Wie kann ich ein Energieeffizienzsystem nachweisen?

Der Nachweis (Formular 1449) über das entsprechende Energieeffizienzsystem kann ausschließlich durch akkreditierte Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter ausgestellt werden. Dieser muss dann beim Hauptzollamt (Spitzenausgleich) oder beim BAFA (BesAR) eingereicht werden.

Die GUTcert ist für die Zertifizierung gemäß §§ 4 ff. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) über die Akkreditierung nach DIN EN ISO 50001 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen.

Was bedeutet Matrixverfahren bei der ISO 50001 Zertifizierung?

Matrixverfahren angewandt werden. Gegenüber der gesonderten Zertifizierung der einzelnen Standorte ergeben sich dadurch oft erhebliche Kostenvorteile. Voraussetzung dafür ist eine definierte Zentrale der Organisation, die für das Festlegen und Überwachen des Managementsystems zuständig ist. Die einzelnen Standorte können gesellschaftsrechtlich selbständig oder abhängig sein, müssen aber dem gemeinsamen Managementsystem unterliegen.

Detaillierte Informationen zur Durchführung einer Matrixzertifizierung finden Sie hier.

Was versteht man untern dem Energieaudit nach DIN EN 16247?

Bei einem Energieaudit nach DIN EN 16247 werden die Energieeinsätze und Energieverbräuche ermittelt und gegenübergestellt. So können Energiefresser identifiziert und erste Energieeinsparmaßnahmen abgeleitet werden. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Einsparmaßnahmen durch Investitions-/Wirtschaftlichkeitsberechnung monetär bewertet, sodass das Unternehmen sieht, welche Maßnahmen zuerst umgesetzt werden sollten. Am Ende steht dem Unternehmen ein Energieauditbericht zur Verfügung.

Ein Name, zwei Bedeutungen:

  • Energieaudit nach EN 16247-1 für Nicht-KMU im Rahmen der Gesetzeskonformität des EDL-G, eine reine Beratungsdienstleistung
  • Testierung des Energieauditberichts nach EN 16247-1 für KMU (Anlage 1 der SpaEfV), für den Erhalt steuerlicher Erleichterungen, Zertifizierungsdienstleistung

Energieaudit nach DIN EN 16247-1 im Rahmen des EDL-G | Energieaudit nach Artikel 8 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED)

Die Bestimmungen des § 8 ff. EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) setzen die europäische Pflicht zur Durchführung von Energieaudits in großen Unternehmen in deutsches Recht um (Artikel 8 der europäischen Energieeffizienzrichtlinie, 2012/27/EU, EED).

Das heißt: Alle vier Jahre müssen alle Unternehmen, die den Status Nicht-KMU besitzen, im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) ein Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN 16247-1 durchführen oder alternativ ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten. Dabei übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) die Überwachungsfunktion und hat in diversen Merkblättern für Energieaudits und einem Leitfaden für die Berichterstellung die Anforderungskriterien konkretisiert.

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 muss von qualifizierten Energieberatern oder qualifiziertem internem Unternehmenspersonal (§8 b EDL-G) durchgeführt werden.

Aufgrund des schlanken Matrixprüfverfahrens bietet sich die ISO 50001 für multinational operierende Unternehmen mit mehreren Standorten in verschiedenen EU-Ländern als effiziente und meist kostengünstigste Compliance-Lösung an. Sie erlaubt es Unternehmen, die energetischen Leistungen ihrer Betriebe zentral zu erfassen, auszuwerten und zu steuern. Sehr hilfreich erweist sich hierbei unser kostenloses Energieerfassungstool und unser in sieben Sprachen erhältlicher, kostenloser Leitfaden Energiemanagement.

Was bedeutet „Testat“ im Bereich Energiemanagement?

Der Begriff „Testat" ist als Oberbegriff zu verstehen, der u.a. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Berichte zum Überwachungsaudit, sowie Eintragungs- oder Verlängerungsbescheide und Bestätigungen der EMAS-Registrierungsstelle umfasst (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 1.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV).

Ein oder mehrere vorstehend genannte Testate sind Grundlage für einen Nachweis nach Vordruck Formular 1449 (bzw., sofern anwendbar, nach Vordruck 1449A bei Neugründungen oder künftig auch nach Vordruck 1449B im Jahr zwei einer Neugründung).

Unterlagen Dritter, wie z. B. eines Wirtschaftsprüfers, können herangezogen werden (z.B. zum Ermitteln des Energieverbrauchs), ersetzen aber nicht die unabhängige Ermittlung und Plausibilisierung des Energieverbrauchs durch eine berechtigte Stelle.

Was versteht man unter der Verfahrensvereinfachung für das Alternative System?

Unternehmen, die den Spitzensteuerausgleich in Anspruch nehmen wollen, können zwischen zwei Verfahren wählen:

1. Bei dem sogenannten 2-Jahres-Intervall findet das Vor-Ort Audit im 2-Jahres-Rhythmus statt. Je nach Antragsjahr variiert die Anzahl der zu begehenden Standorte, sodass sichergestellt wird, dass das Unternehmen innerhalb von 5 Jahren mindestens zweimal vollständig geprüft wurde. In den Jahren zwischen den Vor-Ort Terminen kann nur, wenn es im Unternehmen keine wesentliche Änderung gab (siehe Punkt „Was ist eine wesentliche Änderung?“), eine Dokumentenprüfung absolviert werden.

Standorte, die in Summe weniger als 10% vom Gesamtenergieverbrauch ausmachen, dürfen weiterhin von der Nachweisführung ausgeschlossen werden und müssen nicht vor Ort begangen werden. Der Nachweis, dass die Standorte unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze von 10% liegen, muss anhand der Tabelle 1 nachgewiesen werden.

2. Bei dem Stichprobenverfahren muss jährlich ein Vor-Ort-Audit erfolgen. Um die Standorte für die Vor-Ort-Begehung auszuwählen, wird die Unternehmensstruktur beleuchtet. Die Unternehmenszentrale muss jährlich besichtigt werden. Sollten die zusätzlichen Standorte des Unternehmens in Art, Größe, Anzahl der Mitarbeitenden und vorhandener Prozesse gleichartig sein, muss ein Vor-Ort-Termin nur an einer Stichprobenauswahl dieser Standorte stattfinden. Die Stichprobe berechnet sich dabei aus der Wurzel der Anzahl der gleichartigen Standorte, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.

Was ist eine „wesentliche Änderung“ im Rahmen des Alternativen Systems?

Eine wesentliche Änderung ist eine Änderung der Energieeinsatzmengen oder ein Wechsel der Energieträger und / oder Änderungen in der Unternehmensstruktur. Hierbei ist zu evaluieren, ob eine rein dokumentenbasierte Prüfung noch durchgeführt werden kann. Sollte die Änderung als wesentliche eingestuft werden, ist zwingend eine Vor-Ort-Begutachtung erforderlich.

Welche Fristen gibt es für die Prüfung?

Wenn Sie den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen, muss der Prüfungstermin für die Testierung, sowie die Behebung eventuell angefallener Abweichungen i.d.R. bis zum 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Die Antragsstellung beim Hauptzollamt kann i.d.R. noch bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. Für unterjährige Antragsstellungen gelten natürlich andere Fristen.

Stellen Sie einen Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung, muss die Testierung und die Antragstellung vor dem 30. Juni des Antragsjahres abgeschlossen sein.

Antragsjahr, Nachweiszeitraum - was ist der Unterschied?

Antragsjahr = das Jahr, in dem das Audit stattfindet, auf welches das 1449 ausgestellt wird und das Jahr, für das Sie die Rückerstattung der Strom- und Energiesteuer beantragen.
Nachweiszeitraum = ist der abgeschlossene Zwölf-Monats-Zeitraum, der frühestens 12 Monate vor dem Jahr der Auditdurchführung (Antragsjahr) beginnt und spätestens damit endet.

Bitte beachten Sie, dass der Nachweiszeitraum nicht mit dem Jahr zu verwechseln ist, für das Sie eine steuerliche Entlastung beantragen, dies variiert je nach Unternehmen und ist abhängig von der ursprünglichen Antragsstellung in Ihrem Unternehmen.

 

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