Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) – Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle

Was ist die Gewerbeabfallverordnung?

Seit 1. August 2017 ist die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, das Aufkommen gemischter Siedlungsabfälle und gemischter Bau- und Abbruchabfälle zu reduzieren und die bislang in diesen Gemischen enthaltenen Wertstoffe einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen.

Dies wird durch eine, durch einen Sachverständigen zu überprüfende Getrenntsammelquote und die nach GewAbfV zertifizierten Vorbehandlungsanlagen gewährleistet.

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

Die GewAbfV betrifft Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, in denen Abfälle behandelt werden, die von der GewAbfV beschrieben sind. Des Weiteren richtet sich die Verordnung auch an Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle. Dies kann für Betriebe in allen denkbaren Größen interessant sein: vom kleinen Sammler über den klassischen Schrottplatz bis hin zur großen Entsorgungsanlage.

Was sind die Voraussetzungen für eine Zertifizierung von Vorbehandlungsanlagen nach GewAbfV?

Betreiber von Vorbehandlungsanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlage bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt und die geforderten Sortier- und Recyclingquoten erreicht. Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, Annahme und Ausgang ständig zu kontrollieren.

In einem Betriebstagebuch sind alle Aktionen zu dokumentieren. Zur Bestätigung der Einhaltung dieser Pflichten fordert die Verordnung, dass innerhalb der ersten zwei Monate jedes Jahres Fremdkontrollen durch eine unabhängige Stelle durchgeführt werden. Die Dokumentation und die Ergebnisse der Fremdkontrolle müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Bei Entsorgungsfachbetrieben entfällt die Pflicht der Fremdkontrolle, da das Einhalten der Anforderungen der GewAbfV Teil der Zertifizierung nach EfbV ist.

  • Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, z.B. Vorzerkleinerer
  • Aggregate zum Separieren verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, z.B. Siebe und Sichter
  • Aggregate zum maschinell unterstützten manuellen Sortieren nach dem Stand der Technik, z.B. Sortierband mit Sortierkabine
  • Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95%, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind
  • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85%, von Holz oder von Papier, z.B. Nahinfrarotaggregate

Die Sortierquote muss 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr betragen. Dabei werden lediglich die zur Verwertung ausgebrachten Masseströme für die Sortierquote berücksichtigt. Die Sortierquote muss monatlich ermittelt und dokumentiert werden. Sollte die Sortierquote in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unter 75 Masseprozent liegen, muss die zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt werden und der Grund für die Unterschreitung und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung sind anzugeben.

Die Recyclingquote muss seit dem 1. Januar 2019 mindestens 30 Masseprozent betragen und bis zum 31. März des Folgejahres an die zuständige Behörde übermittelt werden. Bei Unterschreitung muss zusätzlich der Grund angegeben werden.

Was muss bei der Getrennthaltungsquote nach GewAbfV beachtet werden?

Die GewAbfV fordert von gewerblichen Abfallerzeugern das getrennte Sammeln von Abfallarten. Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% erreichen, müssen dies dokumentieren und durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Wird eine solche Bestätigung vorgelegt, entfällt für den Abfallerzeuger die Pflicht zur Zuführung der Abfälle in eine Vorbehandlungsanlage nach § 4 Abs. 1.

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach KrWG
  • Abfälle, die auf Grund ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit, des Schadstoffgehalts oder Reaktionsverhaltens mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind

Ausnahmen zur Getrenntsammlungspflicht ergeben sich in Fällen, wo die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist, beispielsweise aus Platzgründen oder wenn eine getrennte Sammlung auf Grund von kleinen Mengen einzelner Abfallfraktionen wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Prüfung der Nachweise durch einen zugelassenen Sachverständigen ist bis zum 31. März des Folgejahres durchzuführen und der Nachweis auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übergeben.

  • Für die Getrenntsammlung: Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente
  • Zuführung in die Vorbereitung zur Wiederwertung/Recycling: Erklärung des Abfallübernehmers (inkl. Name, Adresse und übernommene Masse) über geplanten Verbleib der Abfälle
  • Bei Abweichung von der Pflicht: Darlegung der technischen Unmöglichkeit/wirtschaftl. Unzumutbarkeit

Den Aufwand für die Prüfung nach GewAbfV, sowohl für die Getrenntsammlungsquote als auch die Vorbehandlungsanlage, kalkulieren wir individuell. Um uns die dafür notwendigen Daten zu übermitteln, füllen Sie einfach unser Online-Angebotsformular aus. Das Angebot beinhaltet in übersichtlicher Form alle entstehenden Kosten für die Zertifizierung, auf Wunsch auch inklusive der Reisekosten.

Bei uns gibt es nichts „Kleingedrucktes“ – außer den anfallenden Gebühren bei der zuständigen Behörde kommen keine zusätzlichen Kosten auf Sie zu. Sollten Sie an unseren Leistungen interessiert sein, sprechen Sie uns gerne an. Unser kompetentes Team ist gerne für Sie da.

Wie läuft eine Prüfung nach GewAbfV ab?

Getrenntsammlungsquote

Sollten Sie sich für unser individuell auf Sie zugeschnittenes Angebot entscheiden, lernen Sie den für Sie zuständigen Sachverständigen kennen und stimmen mit diesem einen Termin für die Vor-Ort-Prüfung ab. Danach ist auch eine Dokumentenprüfung möglich, bei der der Sachverständige nicht vor Ort sein muss.

In Kooperation mit öffentlich bestellten Sachverständigen kann die GUTcert die notwendigen Prüfungen für die entsprechenden Nachweise durchführen. Frist für den durch den Sachverständigen ausgestellten Nachweis ist jeweils der 31. März des Folgejahres.

Vorbehandlungsanlage

Die Zertifizierung zur Vorbehandlungsanlage wird häufig in Verbindung mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt und läuft demnach auch ähnlich ab. Nachdem die Erstzertifizierung durchgeführt wurde schließen wir einen Überwachungsvertrag.

Den Bericht und das Zertifikat, das für 18 Monate gültig ist, erhalten Sie nach erfolgreicher Prüfung durch einen unserer Sachverständigen. In den Folgejahren ist 12 Monate nach der ersten Prüfung jeweils eine erneute Überprüfung notwendig, um das Zertifikat zu verlängern.

Warum GUTcert für eine Prüfung nach GewAbfV?

Unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung und sehr zufriedene Kunden sprechen für sich.

Unsere deutschlandweit ansässigen Sachverständigen betreuen Unternehmen im gesamten Bundesgebiet und werden von unseren Kunden als kompetente Ansprechpartner geschätzt. Großer Vorteil: Kurze Wege helfen, schnelle Entscheidungen zu treffen und direkt auf individuelle Situationen reagieren zu können.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zwischen der GUTcert und der APM besteht ein ausgesprochen vertrauensvolles und sehr gutes Geschäftsverhältnis. Als Auditor und Sachverständiger steht Herr Schruff auch außerhalb der Audits für Fragen zur Verfügung. Vielen Dank für die Unterstützung!

Tino Jaster (APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH)