Corporate Sustainability Reporting Standard (CSRD)
Die neue Europäische Richtlinie über Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ist am 05.01.2023 in Kraft getreten und soll innerhalb von 18 Monate (spätestens bis Mitte 2024) in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Mit der neuen CSRD steigt die Anzahl der zum Bericht verpflichteten Organisationen in der EU um das 4-fache auf rund 49 000 betroffene Unternehmen. Durch die Erweiterung der betroffenen Kreise und klare EU-weite Regelungen bezüglich der Formate, Inhalte, Kennzahlen, Fristen und Prüfpflichten soll die Transparenz im Hinblick auf die nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in der Wirtschaft gesteigert werden.
In Deutschland wird die Überführung in das nationale Recht im Sommer 2023 erwartet. Das aktuell in Deutschland geltende CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) zur Offenlegung von Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten wird demnach voraussichtlich ab 2024 abgelöst – zumindest bezüglich der Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung (§ 289c HGB).
Die konkreten Inhalte und Kennzahlen zur Berichterstattung werden in den EU-Standards für die CSR-Berichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) definiert. Aktuell liegen diese als Entwürfe bei der EU-Kommission vor. Noch stehen die in der EU zu berichtenden Indikatoren nicht final fest. Wir informieren jedoch regelmäßig über die neusten Entwicklungen.
CSRD - Betroffene, Berichtsinhalte und Prüfpflicht
Die CSR-Berichterstattungspflicht wird wie folgt ausgeweitet:
Ab 1. Januar 2024
Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits nach EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) berichtspflichtig sind
Ab 1. Januar 2025
Alle großen Unternehmen (ob börsennotiert oder nicht), die zwei der dreie folgenden Kriterien erfüllen:
• mehr als 250 Mitarbeiter
• mehr als 40 Mio. Euro Umsatz
• mehr als 20 Mio. Euro Bilanzsumme
Ab 1. Januar 2026
Börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Ab 1. Januar 2028
Auch Nicht-EU-Unternehmen, die einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung in der EU haben
Wichtig: Bei allen o.g. Fristen erfolgt de-facto die Veröffentlichung des Berichtes ein Jahr später. Berichtet werden muss stets über das vergangene Geschäftsjahr, die Offenlegung der entsprechenden Informationen steht zum 30.04 des darauffolgenden Jahrs an. Das bedeutet z.B., dass die großen Unternehmen, die bis dato ihre nicht-finanzielle Indikatoren ausschließlich freiwillig veröffentlicht haben, im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen.
Das Sustainability Board der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) als Herausgeber der Indikatoren hat am 15.11.22 das erste Set an Entwürfen zu den geplanten EU-Standards für die CSR-Berichterstattung verabschiedet. Das zweite, abschließende Set soll im Sommer 2023 beschlossen werden. Damit werden die CSRD-Berichtsinhalte vollumfänglich definiert und die Übergangsfrist von 2024 bis 2028 beginnt.
Die im November 2022 von der EU-Kommission vorgelegten Kompromissentwürfe haben die folgende Struktur:

Die Querschnittsstandards ESRS1 und ESRS2 definieren die allgemeinen Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht, während in den themenspezifischen Standards Berichtsanforderungen der zentralen Nachhaltigkeitsthemen beschrieben werden.
Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist laut CSRD verpflichtend. Einer der wesentlichen Streitpunkte war die Zulassung von Institutionen für das Prüfen der Unternehmensinformationen: Dürfen ausschließlich Wirtschaftsprüfer prüfen oder auch Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter?
In der finalen Version wurde diese Entscheidung an die Länder delegiert. Wie das Landesrecht in Deutschland umgesetzt wird, ist noch offen. Die Konsultationen auf Landesebene laufen bereits auf Hochtouren und zumindest aus Brüssel wurde bisher kein Ausschluss vorgegeben. Wir hoffen daher, unsere Kunden bei der Prüfung der CSRD-pflichtigen Informationen künftig unterstützen zu können! Eine Entscheidung über die Prüfbefugnis wird im Sommer 2023 erwartet. Wir werden Sie umgehend informieren.
Handlungsempfehlung der GUTcert
Wenn Ihr Unternehmen in den kommenden Jahren zu den nicht-finanziellen Indikatoren im Sinne der CSRD berichten muss, sollte die Überbrückungszeit genutzt werden: Erfassen und analysieren Sie zeitnah die notwendigen Daten, damit eine solide Nachhaltigkeitsstrategie definiert werden kann.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit der Durchführung unseres NachhaltigkeitsChecks, um den derzeitigen Stand Ihrer Nachhatigkeitsleistungen festzuhalten.
Sie haben bereits einen Nachhaltigkeitsbericht verfasst? Dann lassen Sie den eventuell vorhandenen Gap zu den neuen Standards prüfen.
Betreibt Ihr Unternehmen bereits Managementsysteme, sind Sie klar im Vorteil: Sie profitieren von vielen Schnittstellen zwischen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Ihren Zertifizierungen.

Schulungen in der GUTcert Akademie
Seit vielen Jahren unterstützen wir unsere Kunden bereits beim Verfassen von Nachhaltigkeitsberichten: Wir prüfen diese und führen Workshops durch, um das Festlegen der wesentlichen Themen der Nachhaltigen Entwicklung transparent zu machen. Hierzu bieten wir in unserer Akademie zahlreiche Schulungen für die Verantwortlichen an.