Corporate Sustainability Reporting Standard (CSRD)

Was ist die CSRD?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf den Rang der Finanzberichterstattung zu heben. Unternehmen, die auf Grundlage der CSRD zur Nachhaltigkeit berichten, müssen zukünftig Einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) offenlegen.

Was kommt mit der CSRD auf Unternehmen zu?

Mit der neuen CSRD steigt die Anzahl der berichtspflichtigen Organisationen in der EU um das 4-fache auf rund 49.000 Unternehmen. Mehr als 15.000 deutsche Unternehmen werden schrittweise ab 2025 über ihre Nachhaltigkeitsleistungen entsprechend der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten müssen. Durch die Erweiterung der betroffenen Kreise und klare EU-weite Regelungen bezüglich der Formate, Inhalte, Kennzahlen, Fristen und Prüfpflichten soll die Transparenz im Hinblick auf die nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in der Wirtschaft gesteigert werden.

Daten und Fakten zur CSRD

Die neue Europäische Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) ist am 05.01.2023 in Kraft getreten und soll innerhalb von 18 Monaten (spätestens bis Mitte 2024) im nationalen Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

In Deutschland wird die Überführung in das nationale Recht im Spätherbst 2023 erwartet. Das aktuell in Deutschland geltende CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) zur Offenlegung von Angaben zu nicht-finanziellen Aspekten wird demnach voraussichtlich ab 2024 abgelöst – zumindest bezüglich der Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung (§ 289c HGB).

Das Sustainability Board der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) als Herausgeber der Indikatoren definierte die konkreten Inhalte und Kennzahlen zur Berichterstattung.  Entsprechend der CSRD, werden diese in zwölf sektorübergreifende Standards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) unterteilt. Die Indikatoren sind nun auch in deutscher Sprache verfügbar und auf der Webseite der Europäischen Kommission abrufbar.

Die finale Fassung des delegierten Rechtsakts zum ersten Set dieses Standards wurde am 31. Juli 2023 durch die Europäische Kommission verabschiedet. Die ESRS sind von CSRD-berichtspflichtigen Unternehmen seit dem Geschäftsjahr 2024 stufenweise verbindlich anzuwenden. Stand März 2024: Der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes liegt derzeit noch nicht vor. Wir informieren Sie regelmäßig über die neuesten Entwicklungen.

CSRD - wer ist betroffen und was sind die Berichtsinhalte?

Die CSR-Berichterstattungspflicht wird wie folgt ausgeweitet:

Ab 1. Januar 2024

Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits nach EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) berichtspflichtig sind

Ab 1. Januar 2025

Alle großen Unternehmen (börsennotiert oder nicht), die zwei der dreie folgenden Kriterien erfüllen:

• mehr als 250 Mitarbeiter
• mehr als 50 Mio. Euro Umsatz
• mehr als 25 Mio. Euro Bilanzsumme

Ab 1. Januar 2026

Börsennotierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Ab 1. Januar 2028

Auch Nicht-EU-Unternehmen, die einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder eine Niederlassung in der EU haben

Wichtig:

Bei allen o.g. Fristen erfolgt de facto die Veröffentlichung des Berichtes ein Jahr später. Berichtspflicht besteht stets über das vergangene Geschäftsjahr, die entsprechenden Informationen sind bis zum 30.04 des darauffolgenden Jahrs offenzulegen. Das bedeutet, dass z.B. die großen Unternehmen, die bis dato ihre nicht-finanzielle Indikatoren ausschließlich freiwillig veröffentlicht haben, im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 berichten müssen.  

Das Set 1 gilt für Nicht-KMU und hat folgende Struktur:

Die Querschnittsstandards ESRS1 und ESRS2 definieren die allgemeinen Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht, während in den themenspezifischen Standards Berichtsanforderungen der zentralen Nachhaltigkeitsthemen beschrieben werden.

Nach den Änderungen der EU-Kommission ist der Standard ESRS 2 („Allgemeine Angaben“) für alle Unternehmen obligatorisch. Andere Informationen müssen nur angegeben werden, wenn diese nach Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse als relevant für das Geschäftsmodell und die Unternehmenstätigkeit eingeschätzt wurden. Dadurch sollen Unternehmen Kosten einsparen können, da auf den Bericht von nicht-relevanten Informationen verzichtet werden kann. Sollte die Wesentlichkeitsanalyse ergeben, dass das Thema Klimawandel nicht wesentlich ist und deswegen auf eine Berichterstattung nach ESRS E1 („Klimawandel“) verzichtet wird, muss diese Entscheidung ausführlich erläutert werden.

In der finalen Fassung der ESRS wurden im Anhang C des Annex 1 Angabepflichten für die ersten Jahre der Berichterstattung definiert: Einige Standards (sektorübergreifende und themenbezogene) können in den ersten Jahren ausgelassen oder erst qualitativ dargestellt werden.

Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden können in den ersten zwei Jahren der Anwendung auf Angaben zu bestimmten Themen verzichten. Dazu gehören unter anderem Treibhausgasemissionen des Scope 3, Angaben über die eigenen Mitarbeitenden und über die biologische Vielfalt.

Alle Unternehmen können im ersten Berichtsjahr auf Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten durch Umweltrisiken und auf einzelne Angaben zu den eigenen Mitarbeitenden verzichten. Außerdem räumt die EU-Kommission weitere Freiheiten bezüglich Angaben zur biologischen Vielfalt und anderen sozialen Themen ein.

Eine Liste der Indikatoren und der schrittweisen Einführung der Angaben finden Sie hier.

Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist laut CSRD verpflichtend. Einer der wesentlichen Streitpunkte war die Zulassung von Institutionen für das Prüfen der Unternehmensinformationen: Dürfen ausschließlich Wirtschaftsprüfer prüfen oder auch Zertifizierungsstellen und Umweltgutachter?

In der finalen Version wurde diese Entscheidung an die Länder delegiert. Wie das Landesrecht in Deutschland umgesetzt wird, ist noch offen. Die Konsultationen auf Landesebene laufen bereits auf Hochtouren und zumindest aus Brüssel wurde bisher kein Ausschluss vorgegeben. Wir hoffen daher, unsere Kunden bei der Prüfung der CSRD-pflichtigen Informationen künftig unterstützen zu können! Eine Entscheidung über die Prüfbefugnis wird im vierten Quartal 2023 erwartet. Wir werden Sie umgehend informieren.

Begleitend zur Veröffentlichung der finalen Fassung der Standards stellt die Europäische Kommission ein FAQ zur Verfügung.

Mit der Veröffentlichung der finalen ESRS hat die EFRAG es sich zur Aufgabe gemacht, Unternehmen in der Anwendung zu unterstützen und erste Leitlinien erarbeitet:

Die veröffentlichten Dokumente sind Arbeitspapiere, die im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Sustainability Reporting Boards (EFRAG SRB) vom 23.08.2023 diskutiert wurden. Sobald durch SRB und die EFRAG Sustainability Reporting Expert Group (SR TEG) genehmigt, werden die Leitlinienentwürfe zur öffentlichen Kommentierung bereitgestellt, anschließend erneut geprüft und nach Genehmigung endgültig als unverbindliche technische Leitlinien zum Anwenden der ESRS veröffentlicht.

CSRD – was ist zu tun? Empfehlungen der GUTcert

Wenn Ihr Unternehmen in den kommenden Jahren zu den nicht-finanziellen Indikatoren im Sinne der CSRD berichten muss, sollte die Überbrückungszeit genutzt werden: Erfassen und analysieren Sie zeitnah die notwendigen Daten, damit eine solide Nachhaltigkeitsstrategie definiert und fehlende Kennzahlen erhoben werden können.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit unserem NachhaltigkeitsCheck, um den derzeitigen Stand Ihrer Nachhaltigkeitsleistungen festzuhalten.

Sie haben bereits einen Nachhaltigkeitsbericht verfasst? Dann lassen Sie den eventuell vorhandenen Gap zu den neuen Standards prüfen.

Betreibt Ihr Unternehmen bereits Managementsysteme, sind Sie klar im Vorteil: Sie profitieren von vielen Schnittstellen zwischen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Ihren Zertifizierungen.

Schnittstellen verschiedener Zertifizierungen

Schulungen in der GUTcert Akademie

Seit vielen Jahren unterstützen wir unsere Kunden beim Verfassen von Nachhaltigkeitsberichten: Wir prüfen diese und führen Workshops durch, um das Festlegen der wesentlichen Themen der nachhaltigen Entwicklung transparent zu machen. Hierzu bieten wir zahlreiche Schulungen für die Verantwortlichen an.