Nationaler Brennstoffemissionshandel (BEHG)

Verifizierung von CO2-Emissionen für die Sektoren Wärme und Verkehr (nicht EU-ETS)

Für die Sektoren, die nicht unter den EU-Emissionshandel fallen (insbesondere Wärme und Verkehr), wird das verbleibende EU-Klimaziel auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten verteilt. Hieraus ergibt sich die jährliche Menge an Zertifikaten des nEHS (Basismenge). Die zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA). Aus der Summe aller nachgewiesenen Doppelbelastungen bestimmt die DEHSt die Erhöhungsmenge des nEHS.

Wer ist vom Brennstoffemissionshandelsgesetz betroffen?

Im Gegensatz zum Europäischen Emissionshandel werden nicht die Anlagenbetreiber, sondern die Inverkehrbringer von Brennstoffen zur Teilnahme verpflichtet. Besonders Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und ab 2023 auch Kohle zählen dazu. Somit sind vor allem Gaslieferanten und Unternehmen der Mineralölwirtschaft, die Energiesteuer zahlen, betroffen.

Gibt es Erleichterungen in 2021 und 2022?

  • Berichtspflicht gilt nur für die Brennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggase
  • Auf einen Überwachungsplan kann verzichtet werden
  • Die Ermittlung der Emissionen kann ausschließlich auf Basis von Standardwerten erfolgen
  • Eine Verifizierung der Emissionsberichte durch unabhängige Dritte ist nicht notwendig

Bin ich beihilfeberechtigt gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz?

Unternehmen können dank der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2021 Beihilfen bekommen, wenn sie in einem beihilfeberechtigten Sektor des EU-ETS tätig sind. Dazu müssen sie ab 2023 über ein zertifiziertes Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (Achtung: ISO 14001 bisher nicht zulässig) verfügen und Nachweise über Investitionen in die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz erbringen. Die Investitionshöhe muss über 50% (80% ab 2025) der Beihilfe des Vorjahres betragen und kann auf vier Jahre verteilt angerechnet werden.

Zulässig für Kleinemittenten von weniger als 10 GWh fossiler Brennstoffe ist ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, das bei der Deutschen Energieagentur angemeldet ist.

Für eine durchschnittliche Anlage wird zunächst die Sektorzugehörigkeit und der NACE-Code ermittelt. Aus der Tabelle im Anhang lässt sich der Kompensationsgrad ablesen. Je nach eingesetztem Brennstoff ergibt sich der Emissionsfaktor als einer der Standardwerte der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (Anlage 1 Abschnitt 4).

Beihilfe = (Brennstoffmenge * Emissionsfaktor * Heizwert –150t CO2) * Kompensationsgrad * Preis

Es ist also lediglich die Brennstoffmenge zu ermitteln. Eine Anlage, die für die Bearbeitung von Aluminium (Nace Code: 24.42) beispielsweise 7.000 Nm3 Erdgas verbrennt, erhält voraussichtlich eine Beihilfe von 314.145€. Die Erzeugung von Strom und Wärme für ein Fernwärmenetz erhält hingegen keine Beihilfe, die Kosten können an die Verbraucher weitergegeben werden.

Schematische Darstellung des Beihilfeverfahrens zum BEHG
Beihilfeverfahren (eigene Darstellung)

Gemäß Anlage 1 des BEHG sind alle Brennstoffe der „Kombinierten Nomenklatur” zu berichten, d.h.

  • Kohle
  • Heizöl
  • Flüssiggas
  • Erdgas
  • Benzin
  • Diesel
  • pflanzliche Öle
  • Kohlenwasserstoffe
  • (nicht synthetisch hergestelltes) Methanol
  • zubereitete Schmiermittel etc.

Als Vereinfachung werden für die ersten beide Jahre 2021 und 2022 die Berichtspflichten auf bestimmte Brennstoffe wie Benzin, Gasöle, Heizöle, Kohle, Erdgas und Flüssiggase beschränkt.

Prüfung der Emissionsberichte

Die GUTcert ist akkreditiert als Verifizierungsstelle, auch für den nEHS (siehe Internetseite) ab 2023. In verschiedenen Arbeitsgruppen und Gremien gestalten wir relevante Fragestellungen mit.

Als erfahrene Prüforganisation für Umwelt- und Energiemanagement zertifizieren wir im Rahmen des Beihilfeverfahrens – sprechen Sie uns gerne an.

Aktuelle Informationen erhalten Sie über unseren kostenlosen Newsletter und unsere Akademie – bei Bedarf auch gerne über interne Schulungen bei Ihnen (Inhouse) mit Workshops.

Gerne referieren wir auch über die aktuellen Entwicklungen auf Ihrer Veranstaltung oder in Ihrem Energieeffizienznetzwerk.

Was wären die nächsten Schritte zur Compliance?

Neben den behördlichen Fristen gibt es für Inverkehrbringer einiges zu beachten, wie die folgende Grafik veranschaulicht.

Schematische Darstellung der Dinge, die Inverkehrbringer beachten müssen
Was Inverkehrbringer beachten müssen

Was kostet eine Verifizierung?

Den Aufwand für eine Verifizierung kalkulieren wir individuell, abhängig von der Komplexität des Unternehmens und dem Datenbeschaffungsaufwand. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Derzeit sind noch viele Fragen offen. Der Gesetzgeber plant hier weitere flankierende Verordnungen, unter anderem:

  • Verordnung zur Bestimmung der jährlichen Emissionsmengen
  • Verordnung zur Festsetzung der Berechnung der Erhöhungsmenge für die Ermittlung der Jahresbudgets
  • Verordnung zur Regelung der Berechnung der jährlichen Überschreitungsmengen
  • Verordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Inhalte des Überwachungsplans und die Einreichungsfrist
  • Verordnung zur Regelung der Anforderungen an die Emissionserfassung und -berichterstattung
  • Verordnung zur Festsetzung von Anforderungen und Verfahren für die Vermeidung von Doppelbelastungen
  • Verordnung zur Regelung der Übertragbarkeit von Zertifikaten ab 2026
  • Verordnung zur Regelung des Versteigerungsverfahrens und des Verkaufs zum Festpreis
  • Verordnung zur finanziellen Kompensation bei Doppelbelastungen
  • Verordnung zur Anwendung der Härtefallregelung
  • Verordnung zu weiteren Entlastungen ab 01. Januar 2022
  • Verordnung zur Einführung des Emissionshandelsregisters
  • Verordnung zur Regelung der Datenübermittlung
  • Verordnung zur Regelung der Prüfung von Emissionsberichten und der Bekanntgabe der Prüfstellen

  • Unabhängige, fachgerechte, fristgerechte Verifizierung von Emissionen und Emissionsberichten
  • Überprüfen der Übereinstimmung der Überwachungs- und Berichterstattungsmethodik (Überwachungsplan) mit den geltenden Vorschriften
  • Im Rahmen des Prüfberichts konkrete Empfehlungen und Hinweise zur Verbesserung des Emissionsdatenmanagementsystems und der Strukturen zur Qualitätssicherung und –kontrolle
  • Regelmäßige Informationen zu aktuellen Entwicklungen und Änderungen im Emissionshandel durch unseren Newsletter und verschiedene Veranstaltungen der GUTcert Akademie

  • Transparenz: Sie profitieren für Ihre zukünftigen Jahresberichte durch einen ausführlichen Prüfbericht mit Hinweisen zur systematischen Verbesserung Ihrer Datenqualität und Prozessbeschreibungen.
  • Effizienz: Ihr zeitlicher Aufwand wird minimiert und eine fristgerechte Verifizierung bei rechtzeitiger Auftragsvergabe garantiert - durch unseren breit aufgestellten Umweltgutachter- und Auditorenpool: Wir sind viele, schnell und effektiv.
  • Branchenwissen: Unsere Fachexperten wissen, wovon Sie sprechen - sie kennen sich in Ihrer Branche aus, verfügen über langjährige Erfahrungen im Emissionshandel und sind bei Bedarf zusätzlich qualifiziert, nach ISO 14001, ISO 9001 oder ISO 50001 u.a. zu zertifizieren.
  • Ansprechpersonen: Sie sind immer auf dem aktuellen Stand der Entwicklungen auch im nationalen Emissionshandel und können sich mit unserem zentralen Energieteam jederzeit auf kompetente Ansprechpersonen in allen Verfahrensfragen verlassen.
  • Globales Netzwerk: Ihre weltweiten Dependancen sind bei uns in guten Händen - durch unser globales Netzwerk innerhalb der AFNOR-Groupe. Wir sprechen Ihre Sprache, egal wo.

Weiterführende Links

Carbon Footprint

Treibhausgasbilanzen