Änderungen in der Träger- und Maßnahmezulassung ab dem 01.April 2012

Endlich liegen aussagekräftige Information vor, wie die Erweiterung der Trägerzulassung auf die neuen Bereiche vollzogen werden wird. Zudem möchten wir Sie über die Änderungen in der Zulassung von Maßnahmen ab dem 01.04.2012 informieren.

Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite eine Übersicht der Änderungen in der Träger- und Maßnahmenzulassung sowie einige Übergangsvorschriften veröffentlicht. Danach werden die AZWV-Zulassungen (alt) für Träger und Maßnahmen gleichgestellt mit der Träger- und Maßnahmezulassung nach den §§176 ff. SGB III (neu). Für Träger bedeutet dies, dass sie ohne zusätzliche Prüfung ab dem 01. April 2012 auch die Zulassung in den Bereichen Aktivierung und berufliche Eingliederung sowie den weiteren neuen zulassungspflichtigen Instrumenten erhalten. Eine gesonderte Umschreibung oder eine Erweiterung der Trägerzulassung ist demnach nicht nötig. Entgegen unserer bisherigen Annahme ist auch keine Erweiterung der vorhandenen Trägerzulassung im Rahmen des nächsten anstehenden Audits notwendig.

Falls Träger allerdings Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab dem 01.04.2012 anbieten wollen, für die eine Förderung über Bildungsgutschein vorgesehen ist, müssen diese Maßnahmen nach den neuen Regelungen zugelassen werden.

Für Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen ohne Zulassung besteht die Möglichkeit über unsere Internetseite ein Angebot zur Zulassung nach AZAV anzufordern. Mit den dort von Ihnen gemachten Angaben können wir ein genau auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Angebot erstellen.

Inzwischen sind nun von der Bundesagentur für Arbeit auch erste Vorschläge veröffentlicht worden, wie die neuen Regelungen zur Maßnahmenzulassung für Berufliche Weiterbildung ab dem 01.04.2012 gehandhabt werden sollen. Ab diesem Termin tritt der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit bei der Überschreitung des Bundesdurchschnittskostensatzes (BDKS) in Kraft. Begründet wurde dieser Schritt übrigens mit dem starken Anstieg der Maßnahmekosten in den vergangenen Jahren.

Für FbW-Maßnahmen wird der BDKS ab 01.04. im Internet veröffentlicht. Das neue Ver-fahren sieht vor, dass wir als Fachkundige Stelle künftig jede eingereichte Maßnahme, die den BDKS überschreitet, der BA übermitteln. Dort wird der Antrag durch eine Projektgruppe bearbeitet, die die Prüfung der Kosten übernimmt. Bisher gibt es allerdings noch keinerlei Kriterien für diese Prüfung. Diese sollen dann im Laufe des Jahres durch die BA veröffentlicht werden.

Die BA stellt zudem klar, dass es zu keinen Verhandlungen mit den betroffenen Trägern kommen soll, die Kommunikation wird ausschließlich mit der zuständigen Fachkundigen Stelle geführt. Die Bearbeitungsdauer bei der BA wird ca. 4 Wochen betragen; daher werden wir bei Maßnahmen mit BDKS-Überschreitung zukünftig kein Expressverfahren mehr anbieten können.

Um die Zustimmung der BA bei Überschreitung des BDKS zu erlangen, ist es für Träger daher wichtig, vollständige Unterlagen bei uns einzureichen und ausreichende Begründungen für die Kostenüberschreitungen zu formulieren. Wir werden für unsere Kunden in Kürze dafür geeignete Formulare und Hinweise veröffentlichen, in die wir unsere bisherigen Erfahrungen einfließen lassen.

Auch die Referenzauswahl ist von dieser neuen Regelung betroffen. Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen ab 1. April 2012 nur noch Maßnahmen in die Stichprobenauswahl übernommen werden, die den BDKS nicht überschreiten. Jede eingereichte Maßnahme mit BDKS-Überschreitung muss gesondert geprüft werden.

Zurück